BBiGHwOV
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BBiGHwOV: Verordnung zur Umsetzung des Berufsbildungsgesetzes, des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und der Handwerksordnung (BBiGHwOV) Vom 24. Juli 2007 (GVBl. S. 579) BayRS 800-21-21-A (§§ 1–18)

Es erlassen auf Grund von:
§ 7 Abs. 1 Satz 1, § 43 Abs. 2 Sätze 3 und 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl I S. 931), zuletzt geändert durch Art. 232 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407), und § 27a Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 2 Sätze 3 und 4 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl I S. 3074; 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Art. 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407), in Verbindung mit § 7 Nrn. 2 und 3 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl S. 239, BayRS 103-2-S), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. März 2007 (GVBl S. 213),
das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie sowie den nach Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes (AGBBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1993 (GVBl S. 754, BayRS 800-21-1-A), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2005 (GVBl S. 197), für die Berufsbildung zuständigen Bayerischen Staatsministerien,
§ 1 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen vom 24. Juni 2002 (BGBl I S. 2281)
das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen,
§ 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl I S. 931), zuletzt geändert durch Art. 232 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), und Art. 2 Abs. 1 und 3, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes (AGBBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1993 (GVBl S. 754, BayRS 800-21-1-A), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2005 (GVBl S. 197),
die Bayerischen Staatsministerien für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, des Innern, der Justiz, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, für Unterricht und Kultus, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie sowie für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
folgende Verordnung:

Teil 1 Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit

§ 1 Schulisches Berufsgrundbildungsjahr

(1) Die Anrechnung des Besuchs eines schulischen Berufsgrundbildungsjahrs setzt voraus, dass
der Bildungsgang an einer öffentlichen Berufsschule besucht wurde,
der Bildungsgang im Vollzeitunterricht (Berufsgrundschuljahr) durchgeführt wurde und
der Bildungsgang erfolgreich absolviert wurde.
(2) Das Berufsgrundschuljahr wird im Umfang von einem Jahr auf die Ausbildungszeit angerechnet.
(3) Die Anrechnung erfolgt im einschlägigen Ausbildungsberuf gemäß der Verordnung zur beruflichen Grundbildung in Bayern.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für die Anrechnung eines Besuchs einer öffentlichen oder staatlich genehmigten Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung, wenn nach den Lehrplänen der allgemeinen Berufsschule unterrichtet wird.

§ 2 Besuch einer Berufsfachschule

(1) Die Anrechnung des Besuchs einer Berufsfachschule setzt voraus, dass
eine öffentliche oder staatlich genehmigte Berufsfachschule besucht wurde und
der Besuch erfolgreich war.
(2) Der Besuch einer einjährigen Berufsfachschule und einer einjährigen Berufsfachschule in Wirtschaftskooperation wird bei Vorliegen eines gemeinsamen Antrags von Auszubildendem und Ausbildendem im Umfang von einem Jahr verpflichtend auf die Ausbildungszeit in anerkannten Ausbildungsberufen entsprechender Fachrichtung angerechnet.
(3) Der Besuch einer zweistufigen Wirtschaftsschule wird im Umfang von einem Jahr auf die Ausbildungszeit in anerkannten Ausbildungsberufen der gewerblichen Wirtschaft, Fachrichtung Wirtschaft, angerechnet.
(4) Der Besuch einer dreistufigen oder vierstufigen Wirtschaftsschule wird im Umfang von einem halben Jahr auf die Ausbildungszeit in anerkannten Ausbildungsberufen der gewerblichen Wirtschaft, Fachrichtung Wirtschaft, angerechnet.
(5) Der einjährige oder zweijährige Besuch einer öffentlichen oder staatlich genehmigten Berufsfachschule nach § 3 Abs. 1 wird bei einem Wechsel in die duale Berufsausbildung im entsprechenden Beruf mit einem Jahr oder zwei Jahren angerechnet.
(6) Die Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend für die Anrechnung eines Besuchs einer öffentlichen oder staatlich genehmigten Berufsfachschule zur sonderpädagogischen Förderung, wenn nach den Lehrplänen der allgemeinen Berufsfachschulen unterrichtet wird.

Teil 2 Zulassung zur Abschlussprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen

§ 3 Berufsfachschulen und Ausbildungsberufe

(1) Die in Spalte 1 genannten öffentlichen oder staatlich genehmigten Berufsfachschulen erfüllen die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) für die in Spalte 2 genannten Berufe:
(2) ¹Die Berufsabschlussprüfung als Modenäher/Modenäherin und als Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin bei Schülerinnen und Schülern, die eine zweijährige Ausbildung an der Berufsfachschule für Ernährung und Versorgung absolvieren, erfolgt gegen Ende des zweiten Schuljahres, im Übrigen erfolgt die Abschlussprüfung gegen Ende des dritten Schuljahres. ²Die Zulassung setzt voraus, dass der Schüler oder die Schülerin im Zwischenzeugnis der betreffenden Jahrgangsstufe Noten erzielt hat, mit denen er oder sie vorrücken dürfte.

Teil 3 Zuständigkeiten für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst

§ 4 Aufgaben

Aufgaben im Sinne des Teils 3 sind
bei der Berufsbildung im öffentlichen Dienst (§ 73 Abs. 2 BBiG)
die Überwachung der persönlichen und fachlichen Eignung des Ausbildenden und des Ausbilders sowie der Eignung der Ausbildungsstätte (§ 32 BBiG),
die Untersagung des Einstellens und Ausbildens durch die zuständige Behörde (§ 33 BBiG),
die Verkürzung oder die Verlängerung der Ausbildungsdauer (§ 8 Abs. 1 und 2 BBiG),
die Einrichtung und Führung des Verzeichnisses der Berufsausbildungsverhältnisse (§ 34 BBiG),
die Errichtung von Prüfungsausschüssen für die Zwischen- und Abschlussprüfung und die Berufung der Mitglieder, die Bildung von Prüferdelegationen und die Entscheidung über deren Mitglieder, die Übertragung der Abnahme sowie die abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen und die Berufung von weiteren Prüfenden (§§ 39, 40 Abs. 3 und 4, § 42 Abs. 2 und 3, § 48 Abs. 1 Satz 2 BBiG),
die Zulassung zur Abschlussprüfung (§§ 43, 44 BBiG),
der Erlass einer Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung (§ 47 BBiG),
der Erlass ergänzender Bestimmungen (§ 9 BBiG),
die Überwachung der Berufsausbildung und die Bestellung von Ausbildungsberatern (§ 76 Abs. 1 BBiG),
der Erlass von Fortbildungsprüfungsregelungen (§ 54 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBiG) sowie die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Fortbildung (§ 56 BBiG),
der Erlass von Umschulungsprüfungsregelungen (§ 59 Satz 2 und 3 BBiG) sowie die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Umschulung (§ 62 Abs. 3 und 4 BBiG),
die Errichtung eines Berufsbildungsausschusses (§ 77 BBiG),
die Wahrnehmung der Zuständigkeiten nach der Ausbilder-Eignungsverordnung,
die Berufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse (§ 77 Abs. 2 und 5, § 80 BBiG; Art. 6 des Gesetzes zur Ergänzung und Ausführung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern,
die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz.

§ 5 Übertragung der Aufgaben

Für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst werden die Aufgaben der Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration, der Justiz, für Unterricht und Kultus, für Wohnen, Bau und Verkehr, für Wissenschaft und Kunst, der Finanzen und für Heimat, für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, für Umwelt und Verbraucherschutz, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Familie, Arbeit und Soziales sowie für Gesundheit und Pflege als zuständiger Stelle oder zuständiger Behörde nach dem Berufsbildungsgesetz und nach § 8 Abs. 4 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes in dem durch §§ 6 bis 16 bestimmten Umfang auf die jeweils genannten Stellen übertragen.

§ 6 Berufe in der Verwaltung, in Bibliotheken und Archiven

(1) ¹Für die Ausbildungsberufe Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte und Fachangestellter/Fachangestellte für Bürokommunikation ist für die Aufgaben nach § 4 Nr. 1 und 3 die Bayerische Verwaltungsschule zuständig. ²Für die Fortbildung zum Verwaltungsfachwirt/ zur Verwaltungsfachwirtin ist für die Aufgabe nach § 4 Nr. 3 die Bayerische Verwaltungsschule zuständig.
(2) ¹Für die Berufsbildung im Ausbildungsberuf Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement ist für die Aufgaben nach § 4 Nr. 1 bei Wahl der in § 4 Abs. 3 Nrn. 9 und 10 der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung geregelten Wahlqualifikationen die Bayerische Verwaltungsschule zuständig; im Übrigen besteht eine Wahlmöglichkeit der Ausbildenden zwischen der Bayerischen Verwaltungsschule und der nach § 71 BBiG zuständigen Stelle. ²Für die Aufgabe nach § 4 Nr. 3 ist die Stelle nach § 71 BBiG zuständig.
(3) ¹Für den Ausbildungsberuf Fachangestellter/Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste – Fachrichtung Bibliothek – ist für die Aufgaben nach § 4 die Bayerische Staatsbibliothek zuständig. ²Für den Ausbildungsberuf Fachangestellter/Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste – Fachrichtung Archiv – ist für die Aufgaben nach § 4 die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns zuständig.

§ 7 Straßenwärter/Straßenwärterin

Für die Berufsbildung im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin sind zuständig
für die Aufgaben nach § 4 Nr. 1 Buchst. a bis c und i die Regierungen für die Berufsbildung bei den nachgeordneten Behörden und die Rechtsaufsichtsbehörden für die Berufsbildung im kommunalen Bereich,
für die Aufgaben nach § 4 Nr. 1 Buchst. d die Landesbaudirektion Bayern,
für die Aufgaben nach § 4 Nr. 1 Buchst. l und m die Bayerische Verwaltungsschule,
für die Aufgaben nach § 4 Nr. 1 Buchst. f und h die ausbildenden Stellen.

§ 8 Aus- und Fortbildungsberufen für Bäderbetriebe

Für den Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe und für die beruflichen Fortbildungsabschlüsse für Bäderbetriebe ist für die Aufgaben nach § 4 die Bayerische Verwaltungsschule zuständig.

§ 9 Andere Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes

¹Für die Berufsbildung in den anderen Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes sind zuständig
für die Aufgaben nach § 4 Nr. 1 Buchst. a bis c und i die Rechtsaufsichtsbehörden,
für die Aufgaben nach § 4 Nr. 1 Buchst. f und h die ausbildenden Stellen,
für die Aufgaben nach § 4 Nr. 1 Buchst. l und m die Bayerische Verwaltungsschule.
² §§ 6 und 14 bleiben unberührt.

§ 10 Sparkassen

Für die Berufsbildung im Bereich der Sparkassen ist der Sparkassenverband Bayern zuständig.

§ 11 Berufsbildungsausschüsse der Rechtsanwaltskammern

Die Präsidenten der Oberlandesgerichte in München, Nürnberg und Bamberg sind zuständig zur Berufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse der in ihrem Bezirk gebildeten Rechtsanwaltskammern sowie der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Unterausschüsse der Berufsbildungsausschüsse (§ 4 Nr. 2).

§ 12 Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin, Geomatiker/Geomatikerin

Für die Ausbildungsberufe im Bereich des öffentlichen Dienstes
Vermessungstechniker und Vermessungstechnikerin sowie
Geomatiker und Geomatikerin
ist für die Aufgaben nach § 4 Nr. 1 und 2 mit Ausnahme der Zuständigkeiten nach § 4 Nr. 1 Buchst. b und g das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung zuständig.

§ 13 Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern

(1) Für die Berufsausbildung sind zuständig
im Bereich der Kreishandwerkerschaften und der Handwerksinnungen die Handwerkskammern für die Aufgaben nach § 4 Nr. 1,
im Bereich der Handwerkskammern die Handwerkskammern für die Aufgaben nach Nr. 1 und
im Bereich der Industrie- und Handelskammern die Industrie- und Handelskammern für die Aufgaben nach § 4 Nr. 1.
(2) Für die Berufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse und der Unterausschüsse (§ 77 Abs. 2 und 5 BBiG) ist die Regierung zuständig, in deren Bezirk die Industrie- und Handelskammer ihren Sitz hat.
(3) ¹Für die Berufung der Lehrer an berufsbildenden Schulen als Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse und der Unterausschüsse im Handwerk (§ 77 Abs. 2 und 5, § 80 Satz 2 BBiG und § 43 Abs. 2 und 5, § 44b Satz 2 der Handwerksordnung) ist die Regierung zuständig, in deren Bezirk die Handwerkskammer ihren Sitz hat. ²Für den Kammerbezirk der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz ist die Regierung der Oberpfalz zuständig, die das Einvernehmen mit der Regierung von Niederbayern herzustellen hat.

§ 14 Bayerische Verwaltungsschule

Die Bayerische Verwaltungsschule ist im Bereich des öffentlichen Dienstes zuständig für die Aufgaben nach § 4 Nr. 1 und 3
für die Ausbildungsberufe zur
Fachkraft für Wasserversorgungstechnik,
Fachkraft für Abwassertechnik,
Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft,
Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice sowie
für die entsprechenden Fortbildungsabschlüsse in den umwelttechnischen Berufen
Wassermeister/Wassermeisterin,
Abwassermeister/Abwassermeisterin,
Meister/Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung,
Meister/Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice.

§ 15 Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte

Für den Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter oder Sozialversicherungsfachangestellte im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ist für die Aufgaben nach § 4 mit Ausnahme der Zuständigkeiten nach § 4 Nr. 1 Buchst. g das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zuständig.

Kapitel 8 Aufgaben des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

§ 16 Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen

Zuständige Stelle im Sinn des § 1 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales.

Teil 4 Landesausschuss für Berufsbildung

§ 17 Geschäftsordnung, Entschädigung

Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales genehmigt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie nach § 82 Abs. 4 Satz 1 BBiG die Geschäftsordnung des Landesausschusses für Berufsbildung und setzt nach § 82 Abs. 2 Satz 3 BBiG die Höhe der Entschädigung fest.

Teil 5 Schlussvorschriften

§ 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft.
München, den 24. Juli 2007
Dr. Günther Beckstein, Staatsminister
Dr. Beate Merk, Staatsministerin
Dr. Thomas Goppel, Staatsminister
Siegfried Schneider, Staatsminister
Prof. Dr. Kurt Faltlhauser, Staatsminister
Erwin Huber, Staatsminister
Dr. Werner Schnappauf, Staatsminister
Christa Stewens, Staatsministerin
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