AuslGrV
DE - Landesrecht Bayern

AuslGrV: Verordnung über die Führung ausländischer akademischer Grade (AuslGrV) Vom 4. April 1989 (GVBl. S. 127) BayRS 2212-1-1-WK (§§ 1–6)

Auf Grund von Art. 88 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 und Art. 133 Abs. 6 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1988 (GVBl S. 399, BayRS 2210-1-1-WK) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst folgende Verordnung:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Anspruchsberechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) mit Hauptwohnung im Freistaat Bayern.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinn des Art. 105 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG sind
ausländische akademische Grade
Bezeichnungen, die Absolventen ausländischer Hochschulen auf Grund einer Hochschulprüfung oder einer staatlichen Prüfung verliehen oder durch gesetzliche Regelung zuerkannt werden und nach dem Recht des betreffenden ausländischen Staates akademische Grade sind, sowie
Grade, die von ausländischen Hochschulen ehrenhalber verliehen werden,
entsprechende ausländische staatliche Grade oder Titel
Bezeichnungen, die auf Grund einer Prüfung, die ein ausländisches Hochschulstudium abschließt, von einer staatlichen Stelle verliehen oder gesetzlich zuerkannt werden und nach dem Recht des betreffenden ausländischen Staates keine akademischen Grade sind.

§ 3 Verfahren

(1) ¹Die Genehmigung nach Art. 105 Abs. 1 BayHSchG ist schriftlich zu beantragen. ²Dazu sind anzugeben:
die Anschrift, bei mehreren Wohnungen die Anschrift der Hauptwohnung,
die ausländische Bildungseinrichtung, an der das maßgebliche Studium abgeschlossen wurde,
der erworbene Grad oder Titel in der Originalform.
(2) ¹Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Erklärung, ob bereits eine einschlägige Führungsgenehmigung im Freistaat Bayern oder in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland beantragt worden ist,
amtliche Meldebestätigung über die Hauptwohnung im Freistaat Bayern,
tabellarischer Lebenslauf unter besonderer Berücksichtigung des Bildungs- und Berufswegs in deutscher Sprache,
Schulabschlusszeugnis, das zum Studium berechtigt hat,
für den Erwerb des Grades oder Titels einschlägige Zeugnisse über Hochschulstudienabschlüsse,
Studienbuch oder vergleichbare Nachweise,
Urkunde über die Verleihung oder Zuerkennung des Grades oder Titels im Original oder in amtlich beglaubigter Abschrift,
Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 BVFG oder Nachweis, mit dem die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen nach §§ 10, 7 Abs. 2 oder § 100 Abs. 1 bis 6 BVFG nachgewiesen wird, im Original oder in amtlich beglaubigter Abschrift.
²Die Genehmigungsbehörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen des Art. 27 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen.

§ 4 Ausschluss der Einzelgenehmigung

Eine Genehmigung im Einzelfall nach Art. 105 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG wird nicht erteilt, soweit die Führung eines ausländischen Grades oder Titels allgemein zugelassen ist.

§ 5 Abweichende Zuständigkeit

Das Verfahren nach § 3 führt die Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg als staatliche Aufgabe durch, soweit Bewertungsmaßstab die auf Grund abgeschlossener deutscher Fachhochschulstudiengänge verliehenen akademischen Grade sind.

§ 6 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1989 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade (DVGFaG) vom 22. November 1985 (GVBl S. 788, BayRS 2212-1-1-WK) außer Kraft, § 3 der Verordnung jedoch erst mit Bekanntmachung einer entsprechenden allgemeinen Genehmigung zur Führung akademischer Grade aus Frankreich, den Niederlanden, Österreich und der Schweiz im Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft und Kunst, Teil I.
München, den 4. April 1989
Prof. W. Wild, Staatsminister
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