AVBayStG
DE - Landesrecht Bayern

AVBayStG: Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Stiftungsgesetzes (AVBayStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 2001 (GVBl. 2002 S. 23) BayRS 282-1-1-1-WK (§§ 1–6)

Auf Grund des Art. 44

§ 1 Anträge auf Anerkennung einer Stiftung

(1) ¹Dem Antrag auf Anerkennung einer Stiftung als rechtsfähig sind das Stiftungsgeschäft mit der Stiftungssatzung und Nachweise oder Sicherheiten über die Bereitstellung des im Stiftungsgeschäft zugesicherten Vermögens beizufügen. ²Die Anerkennungsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die für die Beurteilung der Anerkennungsfähigkeit der Stiftung erforderlich sind.
(2) ¹Die Anerkennungsbehörde berät und unterstützt den Stifter im Verfahren zur Anerkennung. ² Sie hat eine Äußerung des zuständigen Finanzamts einzuholen, wenn die Stiftung als steuerbegünstigt im Sinn der Abgabenordnung anerkannt werden soll, soweit die Äußerung dem Antrag nicht bereits beiliegt.
(3) ¹Der Antrag auf Anerkennung einer kirchlichen Stiftung nach Art. 21 des Bayerischen Stiftungsgesetzes (BayStG) ist beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus zu stellen; Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. ²Wird der Antrag von der betreffenden Kirche gestellt, soll die Äußerung des zuständigen Finanzamts nach Absatz 2 dem Antrag beigefügt werden.
(4) Stiftungen von Todes wegen sind erst anzuerkennen, wenn die letztwillige Verfügung eröffnet ist.

§ 2 Anträge auf Genehmigung der Änderung oder Neufassung einer Stiftungssatzung

¹Dem Antrag auf Genehmigung der Änderung oder Neufassung einer Stiftungssatzung sind eine Begründung, der Beschluss des zuständigen Stiftungsorgans sowie gegebenenfalls eine Äußerung des zuständigen Finanzamts beizufügen; die Äußerung kann die für die Genehmigung zuständige Behörde auch selbst einholen. ² § 1 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 3 Anträge auf Genehmigungen nach Art. 19 BayStG

¹Anträge auf Genehmigungen nach Art. 19 BayStG sind unverzüglich nach Abschluss des genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts zu stellen. ²Das Rechtsgeschäft ist in Umfang und Auswirkung ausreichend darzulegen; der Beschluss des zuständigen Stiftungsorgans ist vorzulegen. ³Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die für die Prüfung des Antrags erforderlich sind.

§ 4 Buchführung und Rechnungsprüfung

(1) ¹Im Fall von Art. 16 Abs. 2 Satz 1 BayStG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 Satz 4 BayStG hat die Stiftung vorzulegen:
einen Rechnungsabschluss und eine Vermögensübersicht (Jahresrechnung),
einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
die zur Überprüfung der Jahresrechnung und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlichen Buchführungsunterlagen, Belege und Nachweise,
den Beschluss des zuständigen Stiftungsorgans über die Feststellung der Jahresrechnung.
²Die Unterlagen müssen eine umfassende Prüfung ermöglichen. ³Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen auf die Vorlage einzelner Unterlagen nach Satz 1 Nr. 3 verzichten.
(2) Der Prüfungsbericht gemäß Art. 16 Abs. 3 Satz 2 BayStG muss enthalten:
die Jahresrechnung,
einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
das Prüfungsergebnis und eine Bescheinigung mit der Feststellung, ob die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten worden sind, das Grundstockvermögen ungeschmälert erhalten worden ist und die Erträge und zum Verbrauch bestimmten Zuwendungen bestimmungsgemäß verwendet worden sind.

§ 5 Landesausschuss für das Stiftungswesen

(1) Der Landesausschuss für das Stiftungswesen setzt sich aus zwölf Persönlichkeiten zusammen, die mit dem Stiftungswesen besonders vertraut sind.
(2) ¹Die Mitglieder des Landesausschusses repräsentieren die Vielfalt des bayerischen Stiftungswesens nach Art, Größe und regionalem Wirkungskreis. ²Ihm gehören insbesondere Vertreter der Kirchen, der kommunalen Gebietskörperschaften, der die Interessen der Stiftungen vertretenden Organisationen und Verbände, der Wissenschaft und der beratenden Berufe an. ³Die Mehrzahl der Mitglieder des Landesausschusses soll in Stiftungsorganen tätig sein.
(3) ¹Die Mitglieder des Landesausschusses werden vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Unterricht und Kultus berufen. ²Dazu benennen
je ein Mitglied die Katholische Kirche, die Evangelisch-Lutherische Landeskirche, der Bayerische Städtetag, der Bayerische Gemeindetag und der Bundesverband Deutscher Stiftungen,
drei Mitglieder der Landesausschuss für das Stiftungswesen,
vier Mitglieder die obersten Stiftungsaufsichtsbehörden.
(4) ¹Die Berufung in den Landesausschuss erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren. ²Erneute Berufung ist zulässig. ³Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder bis zur Berufung der neuen Mitglieder im Amt. ⁴Die Mitgliedschaft im Landesausschuss endet
durch Niederlegung, die jederzeit möglich ist,
durch Abberufung durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Unterricht und Kultus; der Landesausschuss ist vorher zu hören.
⁵Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird für die Dauer der verbleibenden Amtszeit ein neues Mitglied berufen.
(5) Über beabsichtigte Änderungen stiftungsrechtlicher Vorschriften ist der Landesausschuss durch die obersten Stiftungsaufsichtsbehörden rechtzeitig und umfassend zu informieren.
(6) ¹Die Mitglieder des Landesausschusses sind ehrenamtlich tätig. ²Sie erhalten nach Maßgabe des Haushalts Reisekostenvergütungen für die Wahrnehmung der Sitzungstermine des Landesausschusses.
(7) Der Landesausschuss für das Stiftungswesen gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 6 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft
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