AVBayWeinAFöG
DE - Landesrecht Bayern

AVBayWeinAFöG: Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetzes (AVBayWeinAFöG) Vom 11. März 2002 (GVBl. S. 126) BayRS 2125-2-3-L (§§ 1–9)

Auf Grund von Art. 1 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetzes (BayWeinAFöG) vom 24. Juli 2001 (GVBl S. 346, BayRS 2125-2-L) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:

§ 1 Erhebungsverfahren

Bei der Erhebung der Abgabe nach dem Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetz (BayWeinAFöG) ist § 30 der Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften entsprechend anzuwenden.

§ 2 Höhe der Abgabe

Die Höhe der Abgabe beträgt 1,75 € je Ar der in der Weinbaukartei ausgewiesenen Rebfläche eines Betriebes.

§ 3 Grundsätze der Mittelverwendung

(1) ¹Die Mittel aus der Erhebung der Abgabe nach dem Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetz dürfen nur in Übereinstimmung mit der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (ABl C 204 vom 1. Juli 2014, S. 1) verwendet werden. ²Insbesondere sollen die mit der Abgabe zu finanzierenden Werbemaßnahmen nur Weine, die auf Rebflächen erzeugt werden, die Bestandteil einer geschützten Ursprungsbezeichnung sind, zum Gegenstand haben und im Allgemeinen nur außerhalb der in den entsprechenden Produktspezifikationen genannten Anbaugebiete durchgeführt werden.
(2) Im Übrigen sind die Grundsätze des Haushaltsrechts, insbesondere der Grundsatz der sparsamen Mittelverwendung, zu beachten.

§ 4 Zusammensetzung des Werbebeirats

(1) ¹Der Werbebeirat besteht aus sieben Mitgliedern. ²Folgende Gruppen können je einen Vertreter in den Werbebeirat entsenden:
– Fränkischer Weinbauverband e.V.,
– Gebietsweinwerbung Frankenwein-Frankenland GmbH,
– Verband Deutscher Prädikatsweingüter–Regionalverein Franken e.V.,
– Fränkische Winzer–Franken und Wein e.V.,
– Landesverein des Bayerischen Weinhandels e.V.
³Der Genossenschaftsverband Bayern kann zwei Vertreter aus dem Kreis der Winzergenossenschaften in den Werbebeirat entsenden.
(2) ¹Die Mitglieder des Werbebeirats und je ein Stellvertreter werden auf Vorschlag der in Abs. 1 genannten Gruppen vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) bestellt. ²Schlägt eine der in Abs. genannten Gruppen keine oder zu wenige Vertreter vor, bestellt das Staatsministerium über die unterbreiteten Vorschläge hinaus so viele geeignete Personen, bis die in Abs. 1 festgelegte Zahl der Mitglieder des Werbebeirates erreicht ist. ³Dies gilt auch für die Bestellung der Stellvertreter.
(3) ¹Die Amtszeit der Mitglieder des Werbebeirats beträgt drei Jahre. ²Löst ein Mitglied des Werbebeirats seine berufliche Verbindung zu der Gruppe, auf deren Vorschlag es berufen wurde, missbraucht es seine Stellung im Werbebeirat oder vernachlässigt es seine Aufgaben als Mitglied des Werbebeirats trotz Abmahnung durch das Staatsministerium erheblich, kann es nach Anhörung der entsendenden Gruppe vor Ablauf der Amtszeit vom Staatsministerium abberufen werden. ³Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, wird für die restliche Amtszeit des Beirats ein neues Mitglied bestellt. ⁴Die Sätze 1 bis 3 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.
(4) Weitere fachkundige Personen können zur Beratung zugezogen werden.

§ 5 Verfahren des Werbebeirats

(1) Die Sitzungen des Werbebeirats werden vom Staatsministerium nach Bedarf oder auf schriftliches Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des Werbebeirats einberufen.
(2) ¹Der Werbebeirat tagt unter dem Vorsitz des Staatsministeriums. ²Die Sitzungen sind nicht öffentlich. ³Der Werbebeirat kann die Öffentlichkeit beschränkt oder allgemein zulassen. ⁴Die Mitglieder des Werbebeirats sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(3) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(4) ¹Die Mitglieder des Werbebeirats gemäß § 4 Abs. 2 verfügen über je eine Stimme. ²Der Werbebeirat fasst seine Empfehlungen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. ³Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. ⁴Bei Stimmengleichheit sind die tragenden Gründe für das jeweilige Abstimmungsverhalten in die Sitzungsniederschrift nach Abs. 3 aufzunehmen. ⁵Dem Vorsitzenden des Werbebeirats steht kein Stimmrecht zu.
(5) In geeigneten Fällen kann das Staatsministerium eine Entscheidung des Werbebeirats im schriftlichen Umlaufverfahren ohne Einberufung einer Sitzung herbeiführen.

§ 6 Auslagen

Die Mitglieder des Werbebeirats erhalten Fahrtkostenersatz sowie Tage- und Übernachtungsgeld in Höhe der Sätze, die den Staatsbediensteten nach dem Bayerischen Reisekostengesetz zustehen.

§ 7 Antragsverfahren

¹Anträge auf Förderung aus Mitteln der Abgabe nach dem Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetz sind bei der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG) zu stellen. ²Diese leitet die Anträge mit einer fachlichen Stellungnahme an das Staatsministerium weiter.

§ 8 Zuständigkeiten

¹Die LWG ist zuständig für den Erlass der Zuwendungsbescheide, die Vereinnahmung und die Auszahlung der Mittel sowie die Verwendungsnachweisprüfung. ²Die Entscheidung im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayWeinAFöG bleibt dem Staatsministerium vorbehalten. ³Die LWG erstellt den Wirtschaftsplan nach Art. 4 Abs. 1 BayWeinAFöG und leitet ihn dem Staatsministerium zur Genehmigung zu.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft. ² § 2 Satz 2 tritt mit Ablauf des 12. Februar 2022 außer Kraft.
München, den 11. März 2002
Josef Miller, Staatsminister
Markierungen
Leseansicht