AVBayFiG
DE - Landesrecht Bayern

AVBayFiG: Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2004 (GVBl. S. 177, 178, ber. S. 270) BayRS 793-3-L (§§ 1–33)

Auf Grund von Art. 64 Abs. 3, Art. 65 Abs. 4, Art. 66 Abs. 2, Art. 68 Abs. 3, Art. 72 Abs. 1, Art. 86 Abs. 2 und Art. 87 Abs. 7 Satz 2 des Fischereigesetzes für Bayern (BayRS 793-1-L), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 23. November 2001 (GVBl S. 734), Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und Art. 22 Satz 1 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 937), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten, hinsichtlich der §§ 4 und 29 Abs. 3 und 4 im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und hinsichtlich der §§ 28 bis 30 im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, folgende Verordnung:

Erster Teil Fischereischein

§ 1 Erteilung des Fischereischeins

¹Wer die Erteilung eines Fischereischeins beantragt, hat der Gemeinde mitzuteilen und auf Verlangen urkundlich zu belegen:
Vor- und Zunamen,
Geburtstag und -ort,
die Anschrift des gewöhnlichen Aufenthalts und,
das Bestehen der vorgeschriebenen Fischerprüfung gemäß Art. 48 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) oder einer gleichgestellten Prüfung; § 3 bleibt unberührt.
²Dem Antrag ist ein aktuelles Lichtbild beizufügen.

§ 2 Gleichstellung anderer Fischereischeine und Fischerprüfungen

(1) ¹In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Fischereischeine gelten auch in Bayern, soweit die Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung des Fischereischeins ihre Hauptwohnung (§ 22 des Bundesmeldegesetzes) nicht in Bayern hatten. ²Von der Geltung ausgenommen sind Fischereischeine, die
ohne Ablegen der landesgesetzlich vorgeschriebenen Fischerprüfung,
nach Ablegen einer Prüfung unter erleichterten Bedingungen gegenüber der landesgesetzlich vorgeschriebenen Fischerprüfung oder
aufgrund ihrer zeitlichen Befristung ohne Fischerprüfung an Personen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland
erteilt wurden. ³Nimmt der Inhaber eines Fischereischeins nach Satz 1 seine Hauptwohnung in Bayern, gilt der Fischereischein hier längstens bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer.
(2) Für die Erteilung des Fischereischeins wird der Fischerprüfung nach Art. 48 BayFiG gleichgestellt,
wenn der Antragsteller bei Ablegung der Prüfung seine Hauptwohnung nicht in Bayern hatte
die nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Fischerprüfung, sofern sie nicht unter erleichterten Bedingungen gegenüber der in diesem Land vorgeschriebenen Fischerprüfung abgelegt wurde,
eine andere von der Prüfungsbehörde als gleichwertig anerkannte Prüfung auf dem Gebiet der Fischerei,
eine an einer Hochschule abgelegte und von der Prüfungsbehörde als gleichwertig anerkannte Prüfung auf dem Gebiet der Fischerei,
die von den US-Streitkräften in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführte Fischerprüfung.

§ 3 Fischereischein ohne vorherige Fischerprüfung

¹Abweichend von Art. 48 Satz 1 BayFiG können den Fischereischein ohne vorheriges Bestehen der Fischerprüfung oder einer gleichgestellten Prüfung erhalten
volljährige Personen, die sich nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, ohne hier einen Wohnsitz zu begründen,
Personen, die urkundlich nachweisen können, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland
als Berufsfischer in der Zeit vom 1. Januar 1971 bis 31. August 1986 ohne weiteren Nachweis mindestens einen Fischereischein erhalten haben,
die Abschluss- oder Meisterprüfung im Ausbildungsberuf Fischwirt/Fischwirtin bestanden haben oder in diesem Beruf ausgebildet werden und an der Zwischenprüfung teilgenommen haben oder
unter Befreiung von der landesgesetzlichen Pflicht zur Ablegung einer Fischerprüfung einen Fischereischein erhalten haben,
Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörige, soweit sie durch Ausweis des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind,
volljährige Personen
mit einem auf einer geistigen Behinderung beruhenden und amtlich festgestellten Grad der Behinderung
von mindestens 80 v. H. oder
von mindestens 50 v. H., sofern nachweislich eine Schule zur sonderpädagogischen Förderung besucht wurde oder wird,
die durch Vorlage des Ausweises für schwerbehinderte Menschen und einer fachärztlichen Bescheinigung nachweisen, dass sie nach Art und Schwere ihrer körperlichen oder seelischen Behinderung die Fischerprüfung gemäß Art. 48 Satz 1 BayFiG nicht bestehen können oder
Vertriebene und Spätaussiedler, die urkundlich nachweisen können, dass sie
einen gültigen Vertriebenenausweis oder eine Bescheinigung zum Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) besitzen und
einen gleichwertigen fischereilichen Befähigungsnachweis außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nach § 10 BVFG erworben haben.
²Für den nach
Satz 1 Nr. 1 erteilten Fischereischein beträgt die Geltungsdauer ein Jahr, beschränkt auf höchstens drei von der antragstellenden Person bestimmte Monate (Jahresfischereischein),
Satz 1 Nr. 4 erteilten Fischereischein gilt Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayFiG entsprechend.

Zweiter Teil Fischerprüfung

§ 4 Prüfungsbehörde, Anmeldung und Durchführung der Prüfung

(1) ¹Prüfungsbehörde ist die Landesanstalt für Landwirtschaft (Landesanstalt). ²Die Prüfung wird im Online-Verfahren abgelegt. ³Die Prüfungsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass die Prüfung schriftlich unter abweichenden Bedingungen abgelegt wird.
(2) Die Durchführung des Prüfungsverfahrens wird dem Landesfischereiverband Bayern e. V. übertragen; dieser legt bedarfsgerecht Termine und Prüfungslokale fest.
(3) ¹Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt im Onlinesystem. ²Bewerber, die am Prüfungstag das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet haben, die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang (§ 6) nicht nachweisen oder die Prüfungsgebühr (§ 5) nicht bezahlt haben, werden nicht zugelassen. ³Bewerber, die zugelassen sind, werden von der Prüfungsbehörde informiert.
(4) ¹Die Fischerprüfung dauert 60 Minuten. ²Es sind 60 Fragen zu beantworten, von denen jeweils zwölf aus einem der in Art. 48 Satz 1 BayFiG genannten Prüfungsgebiete stammen. ³Die Fragen werden aus dem von der Prüfungsbehörde geführten Fragenkatalog für jede Prüfung durch Zufall elektronisch ausgewählt und an den bereitgestellten Computern im Antwort-Wahl-Verfahren elektronisch beantwortet. ⁴An der Erstellung der Prüfungsfragen beteiligt die Prüfungsbehörde vom Landesfischereiverband Bayern e. V. entsandte sachkundige Personen, die nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zu verpflichten sind.
(5) ¹Die Bewerber sind vor der Prüfung darauf hinzuweisen, dass jeder Täuschungsversuch und die Benutzung von unerlaubten Hilfsmitteln untersagt sind. ²Bei einem Verstoß gegen diese Verbote wird der Bewerber von der Prüfung ausgeschlossen, sie gilt als nicht bestanden und kann nicht vor Ablauf von drei Monaten wiederholt werden.
(6) ¹Das Nähere über das Verfahren der Prüfung und Anmeldung gibt die Prüfungsbehörde bekannt. ²Diese kann die Durchführung von Prüfungsverfahren oder einzelnen Aufgaben des Landesfischereiverbands Bayern e. V. jederzeit an sich ziehen.

§ 5 Prüfungsgebühr

(1) ¹Für die Prüfung einschließlich der Erteilung des Prüfungszeugnisses oder der Mitteilung des Prüfungsergebnisses (§ 8 Abs. 1) wird eine Gebühr von 50 € erhoben. ²Auslagen werden nicht erhoben.
(2) Erstattung der Gebühr kann nur verlangen, wer in Folge einer unrichtigen Sachbehandlung durch die Prüfungsbehörde oder eine mitwirkende Stelle an der Prüfung nicht teilnehmen konnte.

§ 6 Vorbereitungslehrgang

(1) ¹Wer die Prüfung ablegen will, hat an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung teilzunehmen, der dem Ausbildungsplan der Prüfungsbehörde entspricht und auch eine praktische Einweisung in den Gebrauch der Fanggeräte und in die Behandlung gefangener Fische einschließt. ²Die Lehrgangsteilnahme muss sich auf alle in Art. 48 Satz 1 BayFiG genannten Prüfungsgebiete und die praktische Einweisung erstrecken und mindestens 30 Stunden dauern.
(2) ¹Der Veranstalter hat
Zeit und Ort geplanter Vorbereitungslehrgänge in geeigneter Weise bekannt zu geben und
die Angaben nach Nr. 1, Inhalte und Stundenpläne der Vorbereitungslehrgänge sowie die Namen, Anschriften und Eignung der Kursleiter und Schulungskräfte der Prüfungsbehörde rechtzeitig mitzuteilen.
²Die Eignung setzt einen gültigen Fischereischein voraus, bei Kursleitern ferner die Teilnahme an einer Schulung der Prüfungsbehörde. ³Die Prüfungsbehörde kann bei Nachweis einer gleichwertigen Schulung oder einer einschlägigen beruflichen Tätigkeit von dem Erfordernis der Schulungsteilnahme befreien. ⁴Vertretern der Prüfungsbehörde ist auf Verlangen die Anwesenheit bei Vorbereitungslehrgängen zu gestatten.
(3) ¹Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 nimmt die Prüfungsbehörde die Kursleiter in die Fachanwendung Fischerprüfung auf. ²In begründeten Fällen kann die Prüfungsbehörde Kursleiter von der Fachanwendung Fischerprüfung ausschließen.

§ 7

§ 8 Ergebnis der Prüfung, Zeugnis

(1) ¹Der Bewerber hat die Prüfung nicht bestanden, wenn er mehr als ein Viertel der gestellten Fragen oder mehr als die Hälfte der Fragen aus einem Prüfungsgebiet nicht oder nicht richtig beantwortet hat oder wenn er von der Prüfung ausgeschlossen wurde. ²Im Fall des Nichtbestehens erhält er sofort eine Mitteilung in elektronischer Form.
(2) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, so wird ihm dies sofort am Bildschirm angezeigt und er erhält von der Prüfungsbehörde ein Prüfungszeugnis.

Dritter Teil Fischereiabgabe

§ 9 Höhe der Fischereiabgabe

(1) Bei Zahlung für fünf aufeinanderfolgende Jahre beträgt die Fischereiabgabe 40 €.
(2) ¹Bei einmaliger Zahlung errechnet sich die Höhe der Fischereiabgabe wie folgt:
²Maßgebend ist das Lebensalter bei Erteilung des Fischereischeins oder gesonderter Zahlung der Abgabe (§ 10 Satz 2). ³Für die Berechnung wird das Lebensalter der antragstellenden Person nach mathematischen Grundsätzen auf volle fünf Jahre auf- oder abgerundet. ⁴Der gesetzliche Höchstbetrag von 300 € darf nicht überschritten werden.
(3) Für den Jahresfischereischein beträgt die Fischereiabgabe 15 €.
(4) Die Fischereiabgabe ermäßigt sich auf jeweils 50 v. H. der nach den Abs. 1 bis 3 zu zahlenden Beträge für
den Fischereischein auf Lebenszeit für Jugendliche mit bestandener Fischerprüfung sowie für Personen in der Ausbildung zum Fischwirt/zur Fischwirtin, in beiden Fällen nur bei Zahlung für fünf aufeinanderfolgende Jahre,
Fischereischeine für volljährige Personen mit einer Behinderung im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4.

§ 10 Erhebungsverfahren

¹Die Fischereiabgabe ist von der antragstellenden Person mit der Gebühr für den Fischereischein zu entrichten. ²Wer als Inhaber eines Fischereischeins auf Lebenszeit die Abgabe für fünf Jahre entrichtet hat und nach Ablauf dieses Zeitraums weiterhin den Fischfang ausüben will, muss die Fischereiabgabe unaufgefordert als Einmalzahlung oder für weitere fünf Jahre bei der Gemeinde einzahlen.

Vierter Teil Fischereiausübung

§ 11 Fischfang, Fangbeschränkungen

(1) Fischereiausübungsberechtigte sind
Fischereiberechtigte,
Fischereipächter und
zur Ausübung der Fischerei in vollem Umfang befugte Personen.
(2) Fische im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayFiG dürfen unter Berücksichtigung des Schutzes bestandsgefährdeter Arten während des ganzen Jahres gefangen werden, soweit nicht Schonzeiten festgesetzt sind.
(3) ¹ Gefangene Fische dürfen dem Gewässer nur entnommen werden, wenn sie die festgesetzten Schonmaße erreicht haben. ²Bei der Feststellung der Schonmaße wird von der Kopfspitze bis zum Körperende einschließlich der zusammengelegten Schwanzflosse oder des Schwanzfächers gemessen.
(4) ¹Die für den Fang von Fischen in den Einzugsgebieten im Sinn des § 3 Nr. 13 des Wasserhaushaltsgesetzes geltenden Schonzeiten und Schonmaße ergeben sich aus der Anlage. ²Die §§ 22 und 23 bleiben unberührt.
(5) ¹Soweit es zur Wahrung des Hegeziels gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG, vor allem bei Störung des biologischen Gleichgewichts, erforderlich ist, können die Bezirke vorbehaltlich des Abs. 6 durch Verordnung für die in der Anlage genannten Fische
ohne Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß solche Beschränkungen festsetzen,
festgesetzte Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß abändern oder aufheben; eine durch das Recht der Europäischen Union vorgegebene ganzjährige Schonung kann nur unter Beachtung dieses Rechts verkürzt oder aufgehoben werden.
²Die Kreisverwaltungsbehörden können in entsprechender Anwendung des Satzes 1, auch aus fischereiwirtschaftlichen Gründen sowie zu Lehr-, Versuchs- und Forschungszwecken, befristete Anordnungen erlassen.
(6) ¹ In Grenzgewässern gelten die in der Anlage festgesetzten Schonzeiten und Schonmaße, soweit nicht das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) auf Grund von Vereinbarungen mit anderen Ländern etwas anderes bestimmt. ²Die abweichende Regelung kann in einer Fischereiverordnung des Bezirks, in dessen Gebiet das Grenzgewässer liegt, bekannt gemacht werden.
(7) Untermaßige oder während der Schonzeit gefangene lebensfähige Fische sind unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Sorgfalt in dieselbe Gewässerstrecke zurückzusetzen.
(8) Die Kreisverwaltungsbehörde kann auf Antrag den Fischfang während der Schonzeiten für Zwecke der Laichgewinnung und des Schutzes von Fischarten und Fischbeständen gestatten.
(9) ¹Fische der in der Anlage genannten Arten, die unter Einhaltung der für sie festgesetzten Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gefangen worden sind, sowie gefangene Fische ohne Fangbeschränkung dürfen unter Beachtung des Tierschutzrechts wieder ausgesetzt werden, wenn es der Erfüllung des Hegeziels im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG dient, insbesondere bei bestandsgefährdeten und mit Artenhilfsprogrammen geförderten Arten. ²Der Fischereiausübungsberechtigte legt im Erlaubnisschein im Sinn des Art. 26 BayFiG fest, welche Fische nach Maßgabe von Satz 1 ausgesetzt werden dürfen. ³Werden keine Erlaubnisscheine ausgestellt, ist die Festlegung in geeigneter Weise bekannt zu geben. ⁴Gefangene Fische anderer als der in der Anlage genannten Arten dürfen nicht wieder ausgesetzt werden.
(10) ¹ Die Abs. 2 bis 9 gelten nicht für
die Fischzucht und Fischhaltung in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG,
Fischarten und Gewässer, auf die sich ein Besatzverbot nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 bezieht.
²Die Abs. 2 bis 8 gelten nicht für den Fischfang im Fall einer vorübergehenden, für den Fischbestand bedrohlichen Verschlechterung der Gewässerverhältnisse.

§ 12 Aalbewirtschaftung

(1) ¹Diese Vorschrift dient der nachhaltigen Bewirtschaftung des Aals durch Aalfischereibetriebe im Sinn des Abs. 2 Satz 1 nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 und des genehmigten Aalbewirtschaftungsplans; sie findet Anwendung in den in Bayern gelegenen Gewässern des Aaleinzugsgebiets Rhein mit Ausnahme der geschlossenen Gewässer im Sinn des Art. 2 BayFiG. ²Abweichend von Satz 1 werden auch die Verantwortlichen im Sinn des Abs. 2 Satz 1 für Aalfischereibetriebe außerhalb des Aaleinzugsgebiets zu Mitteilungen und Aufzeichnungen über den Erwerb und das Inverkehrbringen von Aalen zu betrieblichen Zwecken verpflichtet, sofern die Angaben und Aufzeichnungen für den Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 338/97 benötigt werden.
(2) ¹Wer die erwerbsmäßige Aalfischerei selbständig ausübt, ist Verantwortlicher für einen Aalfischereibetrieb. ²Der Verantwortliche hat den im Aaleinzugsgebiet befindlichen Aalfischereibetrieb der Landesanstalt für Landwirtschaft (Aalbewirtschaftungsstelle) mitzuteilen und dabei folgende Angaben zu machen:
Namen und Anschriften des Verantwortlichen und mitarbeitender Fischer,
bewirtschaftetes Gewässer, Lage und Ausdehnung der Fischereiberechtigung,
verwendete Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fangvorrichtungen;
Änderungen von Daten im Sinn der Nrn. 1 bis 3 sind unverzüglich der Aalbewirtschaftungsstelle mitzuteilen. ³Zur Tätigkeit des in Satz 2 genannten Aalfischereibetriebs hat der Verantwortliche der Aalbewirtschaftungsstelle jeweils spätestens am 15. Februar für das abgelaufene Jahr
den Einsatz der Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fangvorrichtungen nach Art, Zahl und Einsatzdauer sowie
die Aalfänge und das Einbringen von Aalbesatz
mitzuteilen. ⁴Den Erwerb und das Inverkehrbringen von Aalen hat der Verantwortliche am betreffenden Tag in dauerhafter Form aufzuzeichnen; die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre nach Ablauf des betreffenden Jahres aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. ⁵Das Nähere über Form und Inhalt der Mitteilungen und Aufzeichnungen gibt die Aalbewirtschaftungsstelle bekannt. ⁶Mit Zustimmung der Aalbewirtschaftungsstelle können die Mitteilungen für Verantwortliche und deren Aalfischereibetriebe, die einem fischereilichen Zusammenschluss angehören, durch diesen erfolgen; der Aalbewirtschaftungsstelle ist eine für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Mitteilungen verantwortliche Person zu benennen. ⁷Die Mitteilungen nach Satz 2 Nr. 1 und die Aufzeichnungen nach Satz 4 sind auch für Aalfischereibetriebe außerhalb des Aaleinzugsgebiets zu machen, soweit diese Betriebe Aal vermarkten. ⁸Die Aalbewirtschaftungsstelle leitet die Mitteilungen nach den Sätzen 2, 3, 6 und 7 an die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden weiter.
(3) Die Mitteilungen nach Abs. 2 Satz 2, 6 und 7 sind erstmals zu machen
für einen bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Aalfischereibetrieb unverzüglich nach diesem Zeitpunkt,
für einen neu zu errichtenden Aalfischereibetrieb vor Aufnahme des Betriebs; später beschaffte Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fangvorrichtungen nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 sind unverzüglich mitzuteilen.
(4) Werden die Verpflichtungen nach den Abs. 2 und 3 nicht oder nicht vollständig erfüllt, kann die Kreisverwaltungsbehörde nach erfolgloser Aufforderung zur Pflichterfüllung die erforderlichen Anordnungen treffen.
(5) ¹Durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums
kann festgestellt werden, welche Regelungen des nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 genehmigten Aalbewirtschaftungsplans für die Verantwortlichen im Aaleinzugsgebiet als vollziehbare Anordnungen verbindlich sind,
werden die zur Umsetzung des genehmigten Aalbewirtschaftungsplans, der Fangeinschränkungen nach Art. 5 Abs. 4 oder der Maßnahmen im Sinn des Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 erforderlichen Regelungen getroffen; dabei kann das Staatsministerium insbesondere
geltende Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß abändern oder aufheben sowie zusätzliche Fangbeschränkungen festlegen,
die Zulässigkeit, Beschaffenheit und Verwendung der Fanggeräte und Fangvorrichtungen sowie deren Anzahl je Aalfischereibetrieb und die Zulässigkeit von Fangarten regeln, auch in Abweichung von Vorschriften dieser Verordnung oder nachrangigen Bestimmungen,
die Verpflichtung zu Besatzmaßnahmen auferlegen sowie deren Durchführung und Dokumentation regeln.
²Die Allgemeinverfügung kann auch den Aalfang durch die Angelfischerei regeln. ³Sie kann öffentlich bekannt gegeben werden. ⁴Zur Durchführung von Regelungen nach Satz 1 Nr. 2 gilt Abs. 4 entsprechend.
(6) Für die Aalbewirtschaftung gelten die übrigen Vorschriften dieser Verordnung, soweit das Recht der Europäischen Union, Abs. 1 bis 5 oder auf ihrer Grundlage erlassene Regelungen nichts Abweichendes bestimmen.

§ 13 Gemeinschaftsfischen

(1) Gemeinschaftsfischen mit abschließender Wertung der Fangergebnisse sind nur im Rahmen traditioneller Veranstaltungen und zur Erfüllung der Hegepflicht gemäß Art. 1 Abs. 2 BayFiG im Fanggewässer zulässig.
(2) Innerhalb von vier Wochen nach einer Besatzmaßnahme sind Gemeinschaftsfischen unzulässig, sofern nicht auszuschließen ist, dass neu eingesetzte Fische gefangen werden.

§ 14 Fischen nach Besatzmaßnahme

¹Nach einer Besatzmaßnahme mit Fischen, die das in der Anlage festgesetzte Schonmaß erreicht haben, ist das Fischen auf die eingesetzte Fischart in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG innerhalb von vier Wochen, in allen anderen Gewässern innerhalb von zwei Wochen, verboten. ²Satz 1 gilt nicht für die Fischzucht und Fischhaltung in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG.

§ 15 Verbotene Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen

(1) Verboten ist
das Fischen unter Verwendung von elektrischen Lichtquellen, elektrischen Ködern, Sprengstoffen, Giften, Betäubungsmitteln, Schusswaffen, Abzugseisen, Schlingen, Reißangeln, freitreibenden Angeln, Netzfallen, Fischgabeln, Harpunen, Speeren, Pfeilen, Drohnen und groben Werkzeugen,
das Anlegen neuer Aalfänge (ortsgebundene Selbstfänge) und das Einbringen zusätzlicher Aalschocker und Aalhamen,
das Fischen mit dem lebenden Köderfisch,
das Fischen, Fernhalten, Scheuchen oder Abweisen von Fischen unter Verwendung von elektrischem Strom; § 19 bleibt unberührt,
das Fischen in Fischpässen oder Fischwegen sowie in den durch die Kreisverwaltungsbehörde zu bestimmenden oberhalb und unterhalb liegenden Gewässerstrecken,
das Fischen unter gleichzeitiger Benutzung von mehr als zwei Handangeln (§ 16 Abs. 1); werden zwei Handangeln benutzt, dürfen diese zusammen nicht mehr als sechs Anbissstellen aufweisen.
(2) Zur Wahrung des Hegeziels gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG, vor allem bei Störung des biologischen Gleichgewichts, sowie zur Förderung der Zucht und des Abwachsens der Fische können die Bezirke durch Verordnung die Anwendung zulässiger Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen regeln, beschränken oder verbieten.
(3) ¹Die Kreisverwaltungsbehörden können in entsprechender Anwendung des Abs. 2 befristete Anordnungen erlassen. ²Sie können durch befristete Anordnungen aus fischereiwirtschaftlichen Gründen sowie zu Lehr-, Versuchs- und Forschungszwecken von den Verboten nach Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 befreien.

§ 16 Angelfischerei

(1) Die Handangel darf höchstens fünf Anbissstellen, d.h. Einfach-, Doppel- oder Drillingshaken, haben, die beim Fang mit natürlichen oder künstlichen Ködern versehen sein müssen.
(2) ¹Die Handangel muss ständig beaufsichtigt werden. ²Die Handangel darf nicht als Reißangel verwendet werden.
(3) Ausgelegte Legangeln (Grund- und Schwebschnüre) sind mindestens täglich zu heben.

§ 17 Fischerei mit Netzen und Reusen

(1) ¹Durch das Auslegen von Netzen oder Reusen darf ohne Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde nicht mehr als die Hälfte des Querschnitts des Gewässers bei Mittelwasserstand für den Wechsel der Fische versperrt werden. ²Die Ausübung beschränkter Fischereirechte nach Art. 9 BayFiG bleibt vorbehalten.
(2) ¹Reusen müssen so beschaffen sein, dass sich die gefangenen Fische nicht mehr als unvermeidbar verletzen können. ²Die Maschenweite der Reusen muss mindestens 10 mm betragen. ³Die Kreisverwaltungsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von Satz 2 genehmigen.
(3) Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG.

§ 18 Ständige Fangvorrichtungen

(1) ¹Ständige Fangvorrichtungen müssen eine Stabweite oder lichte Maschenweite von mindestens 15 mm haben. ²Sind sie mit Stauanlagen baulich verbunden, so ist, vorbehaltlich einer Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde, für den Wechsel der Fische die Hälfte des Gewässerquerschnitts freizuhalten, der nach der Abfluss-(Licht-)Weite des betreffenden Stauwehrs zu berechnen ist.
(2) Für die Dauer der Schonzeiten der hauptsächlich vorkommenden Fischarten sind die ständigen Fangvorrichtungen in den Gewässern zu beseitigen oder so zu verändern, dass Fänge nicht möglich sind.
(3) § 17 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG und für Fangvorrichtungen an Fischwegen, in denen Fische zu wissenschaftlichen Zwecken nur vorübergehend gefangen werden.

§ 19 Elektrofischerei

(1) ¹Unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) darf nur mit Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde gefischt werden. ²Die Erlaubnis darf nach pflichtgemäßem Ermessen nur erteilt werden
zur Förderung der Hege und der Fischzucht,
bei Vorliegen besonderer fischereilicher Verhältnisse, vor allem bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei Bestandsaufnahmen zur Beweissicherung,
zur Gewässerbewirtschaftung sowie zu Gewässerausbau- und Flussbaumaßnahmen,
zu Lehr-, Versuchs- oder Forschungszwecken,
soweit eine nachhaltige Beeinträchtigung des Hegeziels gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG nicht zu erwarten ist. ³Die Erlaubnis wird auf Antrag als Berechtigungsschein dem Fischereiausübungsberechtigten befristet und in stets widerruflicher Weise für bestimmte Gewässer und für mit Gleichstrom oder Impulsstrom arbeitende ortsveränderliche Geräte erteilt.
(2) ¹Von dem Berechtigungsschein darf der Inhaber nur Gebrauch machen, wenn
der für den Betrieb des Elektrofischereigeräts persönlich Verantwortliche (Elektrofischer) einen Fischereischein nach Art. 46 BayFiG sowie einen gültigen Bedienungsschein besitzt,
eine anerkannte Einrichtung für das Elektrofischereigerät einen Zulassungsschein erteilt hat und
eine Haftpflichtversicherung mit ausreichenden Deckungssummen besteht;
das Nähere über die Zulassung der Elektrofischereigeräte und die Haftpflichtversicherung regelt das Staatsministerium. ²Den Bedienungsschein erteilt die Landesanstalt für Landwirtschaft (Landesanstalt) nach Teilnahme an einem Lehrgang und Bestehen einer Prüfung, deren Anforderungen und Durchführung das Staatsministerium und deren Termine die Landesanstalt bekannt gibt. ³Die Landesanstalt kann den Bedienungsschein auch erteilen, wenn der Antragsteller den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere Weise nachweist. ⁴Die in anderen Ländern nach den dortigen Rechtsvorschriften erteilten Bedienungsscheine sind gleichgestellt. ⁵Der Zulassungsschein ist alle drei Jahre zu erneuern.
(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 bedarf weder eines Berechtigungs- noch eines Bedienungsscheins, wer als Teilnehmer an einem Lehrgang oder einer Prüfung für Elektrofischer auf Weisung oder unter Aufsicht eines Befugten ein Elektrofischereigerät persönlich bedient.
(4) ¹Der Elektrofischer hat die Fangelektrode selbst zu führen. ²Er hat mindestens einen im Sinn der Bestimmungen des VDE unterwiesenen Helfer hinzuzuziehen. ³Bei Ausübung der Elektrofischerei sind neben dem nach Art. 46 BayFiG erforderlichen Fischereischein der Berechtigungsschein, der Bedienungsschein und der Zulassungsschein mitzuführen und Polizeibeamten sowie Fischereiaufsehern auf Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen. ⁴Über die Ergebnisse der Elektrofischerei hat der Inhaber des Berechtigungsscheins Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen sind.
(5) Die Kreisverwaltungsbehörde kann unbeschadet anderweitiger Rechtsvorschriften auf Antrag die Errichtung und den Betrieb ortsfester elektrischer Anlagen zum Scheuchen, Fernhalten oder Abweisen von Fischen genehmigen.

§ 20 Hältern gefangener Fische

(1) ¹Das Hältern von Fischen im Fanggewässer ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken. ²Setzkescher dürfen nur verwendet werden, wenn sie hinreichend geräumig und aus knotenfreien Textilien hergestellt sind. ³In Setzkeschern gehälterte Fische dürfen nicht in das Fanggewässer zurückgesetzt werden.
(2) In Gewässern mit Schiffsverkehr ist das Hältern in Setzkeschern nur erlaubt, wenn eine Schädigung der Fische nicht zu erwarten ist.

§ 21 Behandlung toter Fische

(1) Fische, die in Fanggeräten oder Fangvorrichtungen tot aufgefunden werden, sind dem Gewässer unverzüglich zu entnehmen.
(2) ¹Tote Fische und Teile von Fischen dürfen in ein Gewässer nicht eingebracht werden. ²Das gilt nicht für das Einbringen nach den Regeln der guten fachlichen Praxis
als Köderfische,
als Futterfische, jedoch beschränkt auf geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG sowie auf Fischgehege.
³Beschränkungen nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere des Wasserrechts und des Tierseuchenrechts, bleiben unberührt.

§ 22 Besatzmaßnahmen

(1) ¹Fische dürfen nur ausgesetzt werden, wenn dadurch das Leitbild der Nachhaltigkeit im Sinn des Art. 1 Abs. 3 BayFiG und das Hegeziel im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG, vor allem der Artenreichtum und die Gesundheit des standortgerechten Fischbestands, nicht beeinträchtigt werden. ²Satzfische sollen aus Betrieben stammen, die laufend vom Fischgesundheitsdienst oder anderweitig tierärztlich betreut werden; für einen Besatz sollen Eier, Brut- oder Jungfische nach guter fachlicher Praxis gemäß Art. 1 Abs. 3 Satz 3 BayFiG verwendet werden. ³Ein Besatz mit Ausnahme von Regenbogenforelle, Bachsaibling, Schleie, Karpfen und Aal muss aus Beständen oder Nachzuchten erfolgen, die dem zu besetzenden Gewässer ökologisch möglichst nahe zugeordnet werden können.
(2) ¹Fische dürfen nur in den in der Anlage für die jeweilige Fischart genannten Einzugsgebieten ausgesetzt werden. ²Zur Vermeidung nicht beabsichtigter Härten oder in besonders begründeten Fällen kann die Kreisverwaltungsbehörde Ausnahmen zulassen.
(3) ¹Der Besatz von Fischen bedarf der Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde. ²Dies gilt nicht für
die Fischarten Äsche, Barbe, Nase, Huchen, Schleie, Karpfen, Zander, Rutte, Hecht, Bach-, Regenbogen- und Seeforelle,
für die Fischart Renke, sofern aus der Nachzucht aus dem zu besetzenden Gewässer stammend,
für über Artenhilfsprogramme geförderte Arten in den dazu festgelegten Gewässern.
(4) ¹Nicht ausgesetzt werden dürfen folgende Fische:
Welse,
Störartige in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG, wenn das Gewässer regelmäßig mit der Handangel befischt wird, sowie in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Nr. 3 BayFiG,
Aale und Hechte in Fließgewässern der Forellen- und Äschenregion sowie in Seen, in denen hauptsächlich Seeforellen und Seesaiblinge vorkommen; Aale darüber hinaus nicht in Gewässern mit einem sich selbst erhaltenden Edelkrebsbestand,
Bachsaiblinge in Fließgewässern mit einem sich selbst erhaltenden Bestand an Bachforellen oder Äschen,
Fische, die nicht zu den in der Anlage genannten Arten gehören, und
Fische, die künstlich genetisch verändert worden sind, insbesondere durch Kreuzen verschiedener Arten, Vervielfachen des Chromosomensatzes, Festlegung auf ein Geschlecht oder gentechnische Arbeiten, soweit nicht eine Genehmigung zur Freisetzung nach dem Gentechnikgesetz vorliegt; dies gilt auch für die Nachkommen genetisch veränderter Fische.
²Das Aussetzen von Zehnfußkrebsen der in der Anlage nicht genannten Arten ist in Gewässern jeder Art verboten. ³Soweit nicht eine Genehmigung nach dem Gentechnikgesetz erforderlich ist, kann die Kreisverwaltungsbehörde von den Sätzen 1 und 2 Ausnahmen zulassen zur Vermeidung nicht beabsichtigter Härten, aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls oder in sonstigen, besonders begründeten Fällen.
(5) ¹Der Fischereiausübungsberechtigte hat Aufzeichnungen über die durchgeführten Besatzmaßnahmen zu führen, aus denen Ort und Zeit der Maßnahme sowie Art, Alter, Menge und Herkunft der eingesetzten Fische zu entnehmen sind. ²Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(6) Bei erheblicher Gefährdung des Hegeziels im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG, zum Schutz von Arten und Lebensräumen in Schutzgebieten sowie zur Durchführung von Artenhilfsprogrammen für Fische können die Bezirke durch Verordnung oder die Kreisverwaltungsbehörden im Einvernehmen mit der Landesanstalt durch befristete Anordnung das Aussetzen bestimmter Fischarten beschränken oder verbieten.
(7) Für das Aussetzen von Fischen in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG, deren Absperrung ein Überwechseln von Fischen in andere Gewässer nach den anerkannten Regeln des Teichbaus bestmöglich ausschließt, gelten von den vorstehenden Bestimmungen nur
Abs. 1 Satz 2,
Abs. 5, wenn das Gewässer regelmäßig mit der Handangel befischt wird, und
Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3.

§ 23 Verbringen fremder Arten in Aquakulturanlagen

(1) Wird ein Antrag für das Einführen einer nicht heimischen Art oder das Umsiedeln einer gebietsfremden Art nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 nicht innerhalb der Frist nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 schriftlich verbeschieden, gilt der Antrag als genehmigt.
(2) Soweit das Einführen einer nicht heimischen Art oder das Umsiedeln einer gebietsfremden Art nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 einer Genehmigung bedarf, dürfen Tiere der betreffenden Art nur mit Genehmigung eingeführt oder umgesiedelt werden.
(3) Für das Verbringen von Tieren fremder Arten in Anlagen der Aquakultur gelten die übrigen Vorschriften dieser Verordnung, soweit das Recht der Europäischen Union oder die Abs. 1 und 2 nichts Abweichendes bestimmen.

§ 24 Schutz der Flussperlmuschel und der Bachmuschel

In Gewässern mit einem Bestand an Flussperlmuscheln oder Bachmuscheln gehören die Erfüllung der Lebensansprüche dieser streng geschützten Arten sowie die Erhaltung und Pflege eines für die Sicherung des Muschelvorkommens erforderlichen Fischbestands zu den vorrangigen Zielen der Hege gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG und der nachhaltigen Fischereiausübung gemäß Art. 1 Abs. 3 BayFiG.

§ 25 Fischnährtiere

(1) Der Fischereiausübungsberechtigte darf dem Gewässer Fischnährtiere mit Ausnahme bestandsgefährdeter Arten entnehmen und die Entnahme Dritten gestatten, soweit dadurch eine Beeinträchtigung der Nahrungsgrundlage des Fischbestandes sowie des Hegeziels gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG nicht zu befürchten ist.
(2) Bei erheblicher Gefährdung des Hegeziels gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG kann die Kreisverwaltungsbehörde durch befristete Anordnung die Entnahme und das Einbringen von Fischnährtieren weitergehend regeln, beschränken oder verbieten.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG.
(4) Die Entnahme von Fischnährtieren für Zwecke der amtlichen Prüfung und Feststellung der Gewässerbeschaffenheit bleibt unberührt.

§ 26 Einlassen von Enten

(1) ¹Während der Schonzeiten der vorherrschenden Fischarten und bis zum Ablauf von zwei Monaten nach ihrem Ende dürfen Enten in Fischwasser nicht eingelassen werden. ²Die Kreisverwaltungsbehörde kann in besonders begründeten Einzelfällen durch Anordnung die Dauer des Einlassverbotes nach dem Ende der Schonzeit bis auf einen Monat verkürzen oder bis auf drei Monate verlängern.
(2) ¹Abs. 1 gilt nicht für geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG. ²Das Einlassen von Enten in solche Gewässer bedarf der Zustimmung des Fischereiausübungsberechtigten.

§ 27 Erwerb, Besitz und Abgabe von Fischen

(1) ¹Fische, die entgegen einer Fangbeschränkung nach Zeit oder Maß (§ 11) gefangen worden sind, dürfen nicht erworben, vermarktet oder sonst in den Verkehr gebracht werden. ²Das gilt nicht für Fische, die glaubhaft als Beifang angelandet wurden.
(2) ¹Fische, die Krankheitserscheinungen zeigen oder erkrankt sind, insbesondere anzeige- oder meldepflichtigen Fischkrankheiten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. ²Zehnfußkrebse der in der Anlage nicht genannten Arten dürfen lebend nur unter Beifügung des schriftlichen Hinweises „Das Aussetzen in Gewässern jeder Art ist verboten!“ in den Verkehr gebracht werden.
(3) ¹Wer als Fischereiausübungsberechtigter Fische, deren Aussetzen nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5, 6 oder § 22 Abs. 4 Satz 2 verboten ist, hält oder lebend erwirbt, vermarktet oder sonst in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über Bestand, Zugang und Abgabe solcher Fische zu führen. ²Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. ³Entsprechende oder weitergehende Pflichten nach anderen Rechtsvorschriften gelten vorrangig.

§ 28 Verordnungen der Bezirke

¹Verordnungen der Bezirke werden im Benehmen mit der Regierung erlassen. ²Sie gelten fünf Jahre, soweit nicht eine kürzere Geltungsdauer festgesetzt wird oder die Verordnung aus einem anderen Grund vorher außer Kraft tritt.

§ 29 Ausnahmen

(1) Die Landesanstalt, das Landesamt für Umwelt zur Durchführung von Untersuchungen in den Bereichen Gewässerökologie sowie Arten- und Lebensraumschutz und die Fachberatungen der Bezirke für das Fischereiwesen sind für ihre Beschäftigten und Beauftragten im Rahmen der jeweiligen Dienstaufgaben befreit von den
Fangbeschränkungen nach § 11; § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 ist jedoch entsprechend anzuwenden,
Verboten und Beschränkungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2 und 3 Nr. 1,
Vorschriften der §§ 14, 17, 18, 22, 25 und 27 Abs. 1 Satz 1; die Befreiung von § 22 gilt nicht für das nach dem Gentechnikgesetz genehmigungsbedürftige Aussetzen gentechnisch veränderter Fische.
(2) Für die Ausübung der Elektrofischerei durch die Beschäftigten und Beauftragten der in Abs. 1 genannten Einrichtungen gelten die Vorschriften des § 19 Abs. 2 und 4 mit Ausnahme von Abs. 2 Satz 1 Nr. 3.
(3) Die Kreisverwaltungsbehörde kann auf Antrag im Einvernehmen mit der Landesanstalt für bestimmte Untersuchungs-, Lehr- und Forschungsvorhaben entsprechend den Abs. 1 und 2 Befreiung erteilen.

Fünfter Teil Fischereiaufseher

§ 30 Persönliche und fachliche Eignung

(1) ¹Als Fischereiaufseher dürfen nur Personen bestellt werden, die volljährig und zuverlässig sind. ²Sie müssen gesundheitlich und zeitlich in der Lage sein, ihren Aufgaben nachzukommen.
(2) ¹Die Bestellung ist ferner davon abhängig, dass der Bewerber einen gültigen Fischereischein hat und über ausreichende Kenntnisse der in Art. 61 Abs. 1 bis 6 BayFiG genannten Aufgaben und Befugnisse verfügt. ²Die in Satz 1 geforderten Kenntnisse werden durch einen bestandenen Eignungstest nachgewiesen, den die Landesanstalt ausrichtet.
(3) ¹Die Bestellung kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere mit der Auflage, nachweislich an geeigneten Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. ²Der Landesfischereiverband Bayern e. V. stellt sicher, dass Fortbildungsveranstaltungen bedarfsgerecht angeboten werden.

§ 31 Eignungstest

(1) Der Eignungstest nach § 30 Abs. 2 Satz 2 besteht aus einem Prüfungsgespräch mit einer Dauer bis zu 20 Minuten.
(2) ¹Für die Durchführung des Eignungstests bestellt die Landesanstalt im Benehmen mit dem Landesfischereiverband Bayern e.V. einen oder mehrere Ausschüsse, denen jeweils ein Vertreter der Landesanstalt und zwei weitere sachkundige Personen angehören. ²Die Leistungen werden von dem jeweils eingesetzten Prüfer bewertet. ³Der Ausschuss stellt fest, ob der Bewerber über ausreichende Kenntnisse verfügt. ⁴Darüber ist ihm eine Bestätigung auszustellen.
(3) ¹Für den Eignungstest wird eine Gebühr von 25 Euro erhoben. ²Auslagen werden nicht erhoben. ³Die Gebühr wird mit der Anmeldung zum Eignungstest fällig. ⁴Wer am Eignungstest nicht teilnimmt, erhält keine Gebührenerstattung.
(4) Die von der Landesanstalt bestellten Mitglieder des Ausschusses erhalten Reisekostenvergütung nach den für Staatsbeamte geltenden Vorschriften und eine Aufwandsentschädigung entsprechend den Bestimmungen der Bildungsaufwandsregelung des Staatsministeriums für mitwirkende Fachkräfte in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Sechster Teil Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 66 Abs. 1 Nr. 4 BayFiG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 11 Abs. 2, 3, 4 Satz 1, Abs. 6, 7 oder entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit einer Verordnung des Bezirks oder entgegen § 11 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit einer vollziehbaren Anordnung oder entgegen § 11 Abs. 9
Fische während der festgesetzten Schonzeiten fängt,
Fische vor Erreichen der festgesetzten Schonmaße entnimmt,
untermaßige oder während der Schonzeit gefangene lebensfähige Fische nicht unverzüglich in dieselbe Gewässerstrecke zurücksetzt,
unter Einhaltung der festgesetzten Fangbeschränkungen gefangene Fische oder gefangene Fische ohne Fangbeschränkung wieder aussetzt,
gefangene Fische anderer als der in der Anlage genannten Arten wieder aussetzt,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 5 Satz 4, zuwiderhandelt,
einer durch vollziehbare Anordnung nach
§ 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 als verbindlich festgestellten Regelung des nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 genehmigten Aalbewirtschaftungsplans,
§ 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 getroffenen Regelung über Fangbeschränkungen, Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Fangarten oder über Besatzmaßnahmen
zuwiderhandelt,
entgegen
§ 13 Abs. 1 ein Gemeinschaftsfischen mit abschließender Wertung der Fangergebnisse veranstaltet oder an ihm teilnimmt,
§ 13 Abs. 2 innerhalb von vier Wochen nach einer Besatzmaßnahme ein Gemeinschaftsfischen veranstaltet,
entgegen § 14 Satz 1 nach einer Besatzmaßnahme den Fischfang ausübt,
den Vorschriften
des § 15 Abs. 1 über verbotene Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen oder des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit einer Verordnung des Bezirks oder des § 15 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit einer vollziehbaren Anordnung über die Anwendung zulässiger Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen,
des § 16 über die Beschaffenheit und die Verwendung der Angelfischereigeräte (Handangel und Legangel),
des § 17 Abs. 1 oder 2 oder des § 18 Abs. 1 oder 2 über die Beschaffenheit und die Verwendung von Netzen, Reusen oder ständigen Fangvorrichtungen
zuwiderhandelt,
entgegen
§ 19 Abs. 1 Satz 1 die Elektrofischerei ohne Erlaubnis ausübt,
§ 19 Abs. 4 Satz 1 oder 2 die Fangelektrode nicht selbst führt oder nicht mindestens einen unterwiesenen Helfer hinzuzieht,
§ 19 Abs. 4 Satz 3 bei Ausübung der Elektrofischerei den Berechtigungsschein, den Bedienungsschein oder den Zulassungsschein nicht mitführt oder auf Verlangen eines Berechtigten nicht zur Einsichtnahme aushändigt,
den Vorschriften des § 20 über das Hältern, die Beschaffenheit des verwendeten Setzkeschers und das erneute Aussetzen gefangener Fische zuwiderhandelt,
entgegen
§ 21 Abs. 1 tote Fische dem Gewässer nicht unverzüglich entnimmt,
§ 21 Abs. 2 Satz 1 tote Fische oder Teile von Fischen in ein Gewässer einbringt,
entgegen
§ 22 Abs. 2 Satz 1 Fische in außerhalb der für die jeweilige Fischart in der Anlage genannten Einzugsgebieten aussetzt,
§ 22 Abs. 3 Satz 1 Fische ohne die erforderliche Genehmigung aussetzt,
§ 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Welse aussetzt,
§ 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Störartige in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG, wenn das Gewässer regelmäßig mit der Handangel befischt wird, sowie in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Nr. 3 BayFiG, aussetzt,
§ 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Aale oder Hechte in Fließgewässern der Forellen- oder Äschenregion oder in Seen, in denen hauptsächlich Seeforellen und Seesaiblinge vorkommen, oder Aale in Gewässern mit einem sich selbst erhaltenden Edelkrebsbestand aussetzt,
§ 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 Bachsaiblinge in Fließgewässern mit einem sich selbst erhaltenden Bestand an Bachforellen oder Äschen aussetzt,
§ 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Fische aussetzt, die nicht zu den in der Anlage genannten Arten gehören,
§ 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 Fische aussetzt, die künstlich genetisch verändert worden sind oder von derart veränderten Fischen abstammen,
§ 22 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs.7 Nr. 3, Zehnfußkrebse der in der Anlage nicht genannten Arten aussetzt,
§ 22 Abs. 6 in Verbindung mit einer Verordnung des Bezirks oder mit einer vollziehbaren Anordnung Fische aussetzt,
entgegen § 23 Abs. 2 Tiere einer nicht heimischen Art einführt oder Tiere einer gebietsfremden Art umsiedelt,
entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 25 Abs. 2 Fischnährtiere einem Gewässer entnimmt oder in ein Gewässer einbringt,
entgegen § 26 Abs. 1 oder einer darauf beruhenden vollziehbaren Anordnung Enten in ein Gewässer einlässt,
entgegen
§ 27 Abs. 1 Satz 1 Fische erwirbt, vermarktet oder sonst in den Verkehr bringt,
§ 27 Abs. 2 Satz 1 Fische, die Krankheitserscheinungen zeigen oder erkrankt sind, in den Verkehr bringt,
§ 27 Abs. 2 Satz 2 Zehnfußkrebse ohne Beifügung des vorgeschriebenen schriftlichen Hinweises lebend in den Verkehr bringt.

§ 32a Übergangsregelung

Für Kursleiter, die am 28. Februar 2022 in der Fachanwendung Fischerprüfung eingetragen sind, ist § 6 Abs. 2 in der am 28. Februar 2022 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 33 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
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