Verordnung über das Bayerische Forschungszentrum für Wissensbasierte Systeme Vom 25. August 1988 (GVBl. S. 301) BayRS 2210-2-5-4-WK (§§ 1–10)
DE - Landesrecht Bayern

Verordnung über das Bayerische Forschungszentrum für Wissensbasierte Systeme Vom 25. August 1988 (GVBl. S. 301) BayRS 2210-2-5-4-WK (§§ 1–10)

Auf Grund des Art. 45a Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst folgende Verordnung:

§ 1 Organisatorische Stellung und Sitz des Forschungszentrums

(1) ¹Das Bayerische Forschungszentrum für Wissensbasierte Systeme (Forschungszentrum) ist in seiner organisatorisch-verwaltungsmäßigen Zuordnung eine gemeinsame Einrichtung der Trägeruniversitäten Erlangen-Nürnberg, Passau und der Technischen Universität München. ²Es hat seinen Sitz in Erlangen.
(2) Es verfügt an den Standorten der Trägeruniversitäten über fünf ständige Forschungsgruppen.

§ 2 Aufgaben des Forschungszentrums

¹Das Forschungszentrum dient der Vertiefung sowohl der Grundlagenforschung wie auch der anwendungsbezogenen Forschung auf dem Gebiet der wissensbasierten Systeme sowie der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses in diesem Bereich; es nimmt keine Aufgaben in der Lehre wahr. ²In Kooperation mit interessierten Wirtschaftsunternehmen sollen insbesondere die methodologischen Grundlagen erforscht und die Verfahrensentwicklung sowie die Generierung prototypischer Werkzeuge vorangetrieben werden.

§ 3 Mitglieder des Forschungszentrums

¹Mitglieder des Forschungszentrums sind jeweils die Mitglieder der Forschungsgruppen und die Mitglieder des Direktoriums, des Forschungskollegiums, des Kuratoriums sowie der Geschäftsführung. ²In der Forschung ausgewiesene Wissenschaftler können die Stellung eines assoziierten Mitglieds erhalten; sie arbeiten in den Forschungsgruppen mit. ³Durch die Mitgliedschaft beim Forschungszentrum werden die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft bei der Hochschule nicht berührt.

§ 4 Direktorium

(1) Die Leitung des Forschungszentrums liegt in den Händen eines Direktoriums, dem je ein Professor der drei beteiligten Universitäten und zwei der Forschung verbundene Mitglieder aus der Wirtschaft angehören, die zugleich Mitglieder einer der drei Trägeruniversitäten sind.
(2) ¹Die Mitglieder des Direktoriums werden für die Dauer von drei Jahren von den Senaten der Trägeruniversitäten auf Vorschlag des Forschungskollegiums bestellt. ²Die dem Direktorium angehörenden Professoren werden dabei aus der Gruppe der für das Forschungskollegium bestellten Professoren ausgewählt. ³Die Senate der Universität Erlangen-Nürnberg und der Technischen Universität München bestellen je ein der Forschung verbundenes Mitglied aus der Wirtschaft im Benehmen mit dem Förderkreis der Bayerischen Wirtschaft für das Forschungszentrum für Wissensbasierte Systeme (Förderkreis).
(3) Das Direktorium wählt aus seiner Mitte für die Dauer von drei Jahren einen Sprecher und einen stellvertretenden Sprecher.
(4) ¹Der Sprecher, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Sprecher, führt in den Sitzungen des Direktoriums den Vorsitz. ²Er beruft die Sitzungen des Direktoriums ein. ³Auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern des Direktoriums oder auf Bitte des Kuratoriums ist der Sprecher verpflichtet, eine Sitzung des Direktoriums einzuberufen.
(5) Für den Geschäftsgang des Direktoriums gilt Art. 35 BayHSchG entsprechend.

§ 5 Aufgaben und Befugnisse des Direktoriums

(1) ¹Das Direktorium wirkt in gemeinsamer Verantwortung zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben zusammen. ²Im Einvernehmen mit dem Kuratorium stellt es das wissenschaftliche Programm des Forschungszentrums auf, legt die Leitprojekte fest und entscheidet im Rahmen der verfügbaren Mittel über die Durchführung der Einzelprojekte. ³Es ist für deren Umsetzung und für die Zusammenarbeit der Forschungsgruppen verantwortlich. ⁴Es legt jährlich einen Rechenschaftsbericht vor. ⁵Das Direktorium entscheidet ferner
über die Konfiguration der Geräte, Kommunikationsmedien und Programme des Forschungszentrums,
über die Bestellung der Leiter der Forschungsgruppen und deren personelle Zusammensetzung,
über wissenschaftliche Veranstaltungen des Forschungszentrums,
über die Einladung von Gastwissenschaftlern für die Dauer von mehr als einem Monat.
(2) ¹Das Direktorium bestellt einen Geschäftsführer, der nach den vom Direktorium erlassenen Richtlinien und Einzelweisungen die laufenden Geschäfte des Forschungszentrums führt und in Eilfällen nach eigenem Ermessen unaufschiebbare Maßnahmen trifft; die Bestellung bedarf der Zustimmung des Kuratoriums. ²Dei Bedarf kann ein weiterer Geschäftsführer bestellt werden.

§ 6 Forschungskollegium

(1) Für das Zusammenwirken der Trägeruniversitäten im Forschungszentrum wird als beschließendes gemeinsames Organ das Forschungskollegium gebildet, dem elf Mitglieder des Forschungszentrums angehören.
(2) ¹Die Senate der Trägeruniversitäten bestellen die Mitglieder des Forschungskollegiums auf Vorschlag ihrer für die Informatik zuständigen Fakultäten für die Dauer von drei Jahren nach den Verhältniszahlen des Art. 19 Abs. 2 Nr. 3 bis 6 BayHSchG. ²Dabei bestellt der Senat der Universität Erlangen-Nürnberg drei Vertreter der Professoren – darunter ein assoziiertes Mitglied des Forschungszentrums – einen Vertreter der sonstigen Mitarbeiter und einen Vertreter der Studenten; der Senat der Technischen Universität bestellt zwei Vertreter der Professoren, einen Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und einen Vertreter der Studenten; der Senat der Universität Passau bestellt einen Vertreter der Professoren und einen Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter.
(3) Das Forschungskollegium unterbreitet Vorschläge für die Bestellung des Direktoriums, nimmt den Rechenschaftsbericht des Direktoriums entgegen und beschließt auf Vorschlag des Direktoriums
abweichend von Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BayHSchG den Voranschlag des Forschungszentrums zum Staatshaushaltsplan,
über die Verwendung der dem Forschungszentrum zugewiesenen Stellen und Mittel und
über die Aufnahme assoziierter Mitglieder.
(4) Für den Geschäftsgang des Forschungskollegiums gilt Art. 35 BayHSchG entsprechend.

§ 7 Kuratorium

(1) ¹Das Kuratorium besteht aus
den Präsidenten der Trägeruniversitäten,
je einem Vertreter der Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst sowie für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie,
fünf weiteren Mitgliedern, die gemeinsam von den Trägeruniversitäten vorgeschlagen werden; darunter sollen sich Wissenschaftler der Forschungszentren für wissensbasierte Systeme in Kaiserslautern/Saarbrücken und Ulm befinden, falls auch Angehörige des Forschungszentrums in den Gremien des auswärtigen Forschungszentrums berücksichtigt werden,
zehn weiteren Mitgliedern, die vom Förderkreis vorgeschlagen werden.
²Die in Nr. 2 bis 4 genannten Mitglieder werden vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst für die Dauer von drei Jahren bestellt.
(2) ¹Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und den Stellvertreter des Vorsitzenden. ²Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Kuratoriums ein. ³Das Kuratorium tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, zusammen. ⁴Auf Verlangen von acht Mitgliedern des Kuratoriums oder auf Bitte des Direktoriums ist der Vorsitzende verpflichtet, eine Sitzung des Kuratoriums einzuberufen. ⁵Das Kuratorium entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Zu den Sitzungen des Kuratoriums werden die Mitglieder des Direktoriums und die Leiter der Forschungsgruppen eingeladen.

§ 8 Aufgaben und Befugnisse des Kuratoriums

¹Das Kuratorium unterstützt die Interessen des Forschungszentrums in der Öffentlichkeit. ²Es wacht über die Erfüllung der Aufgaben des Forschungszentrums nach § 2 und erklärt das Einvernehmen zum wissenschaftlichen Programm (§ 5 Abs. 1). ³Es bestätigt die Bestellung des Geschäftsführers (§ 5 Abs. 2), nimmt Stellung zum Voranschlag des Forschungszentrums für den Staatshaushalt (§ 6 Abs. 3) und stimmt der Errichtung weiterer Forschungsgruppen mit befristetem Auftrag zu (§ 9 Abs. 2). ⁴Es nimmt den Rechenschaftsbericht des Direktoriums entgegen.

§ 9 Forschungsgruppen

(1) Am Forschungszentrum sind fünf ständige Forschungsgruppen mit unterschiedlichen Arbeitsschwerpunkten und Standorten errichtet:
Ständige Forschungsgruppe für Wissensverarbeitung in Erlangen,
ständige Forschungsgruppe für Wissenserwerb in Erlangen,
ständige Forschungsgruppe für Programmiersysteme in Passau,
ständige Forschungsgruppe für Wissensbasen in München,
ständige Forschungsgruppe für Kognitive Systeme in München.
(2) Darüber hinaus kann das Direktorium mit Zustimmung des Kuratoriums Forschungsgruppen mit befristetem Auftrag einrichten.
(3) ¹Die Forschungsgruppen arbeiten an den Projekten des wissenschaftlichen Programms (§ 5 Abs. 1) in gegenseitiger Abstimmung zusammen. ²Sie stehen unter der Leitung eines oder mehrerer Hochschullehrer. ³Die Forschungsgruppen erhalten eine personelle und sächliche Mindestausstattung aus Mitteln des Forschungszentrums, die sich aus Mitteln und Stellen der jeweiligen Standortuniversität ergänzen soll. ⁴In jeder Forschungsgruppe sollen mindestens je ein Wissenschaftler der beiden auswärtigen Universitäten und mindestens zwei Forscher aus dem Bereich der interessierten Unternehmen mitwirken.

§ 10 Inkrafttreten, Übergangsregelungen

Diese Verordnung tritt am 1. September 1988 in Kraft.
München, den 25. August 1988
I. V. Dr. Thomas Goppel, Staatssekretär
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