Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs „Straubing-Sand“ im Verbandsgebiet des Zweckverbands „Industriegebiet mit Donau-Hafen Straubing-Sand“ Vom 25. Jun...
DE - Landesrecht Bayern

Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs „Straubing-Sand“ im Verbandsgebiet des Zweckverbands „Industriegebiet mit Donau-Hafen Straubing-Sand“ Vom 25. Juni 1987 (GVBl. S. 192) BayRS 2131-3-8-B (§§ 1–4)

Auf Grund des § 53 Abs. 1 des Städtebauförderungsgesetzes erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1 Die in § 2 bezeichneten und im räumlichen Wirkungsbereich des Zweckverbands „Industriegebiet mit Donau-Hafen Straubing-Sand“ liegenden Gebiete der kreisfreien Stadt Straubing, der kreisangehörigen Gemeinden Aiterhofen und Parkstetten werden als städtebaulicher Entwicklungsbereich förmlich festgelegt.
§ 2 (1) Der städtebauliche Entwicklungsbereich liegt südlich der Donau zwischen den Ortschaften Unteröbling und Sand. Er wird begrenzt
durch die Hausgewandten und den westlichen Bereich der Heidteile,
durch das südliche Ufer der Donau bis hin zum Anwesen Bachl,
durch die Ortschaft Sand und die östlichen Teile der Sander Heide und des Unteren Sandfeldes,
im wesentlichen durch die Kreisstraße SR 12.
Der Entwicklungsbereich erstreckt sich damit im wesentlichen auf die Heidteile, den Sandacker, das Stiegelfeld, den Förgengarten, auf die Gebiete Am Kirchweg, Sander Heide und Unteres Sandfeld, die Ortschaft Haid sowie den gesamten Überschwemmungsbereich nördlich der Hangkante.Der Entwicklungsbereich umfaßt eine etwa 218,0 ha große zusammenhängende Fläche. Davon liegen etwa 134,0 ha im Gebiet der Stadt Straubing, etwa 73 ha im Gebiet der Gemeinde Aiterhofen und etwa 11 ha im Gebiet der Gemeinde Parkstetten. Der städtebauliche Entwicklungsbereich ist in dem als
Der Entwicklungsbereich geht auch aus der Flurkarte M 1:5 000 vom 05.01.1994 (Blatt Nr. Sa 21b) hervor, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Diese Flurkarte wird vom Zweckverband Industriegebiet mit Donau-Hafen Straubing-Sand in 94315 Straubing, Stadtgraben 10, verwahrt und während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
(2)
Die Entwicklungsbereichsgrenze verläuft
vom Südwestgrenzpunkt der Flur-Nr. 369/59 Gemarkung Reibersdorf nach Osten zum Nordwestgrenzpunkt der Flur-Nr. 2204 Gemarkung Ittling, vom vorher genannten Punkt weiter in südwestlicher Richtung entlang der Ostgrenze des Flurstücks Nr. 2190 Gemarkung Ittling bis zum Nordwestgrenzpunkt des Flurstücks Nr. 2193/1 Gemarkung Ittling; von diesem Punkt entlang der nördlichen Grundstücksgrenze bis zum Nordwestgrenzpunkt des Flurstücks Nr. 2195 Gemarkung Ittling; von hier entlang der Westgrenze des Flurstücks Nr. 2195 Gemarkung Ittling nach Süden bis zu dessen Südwestgrenzpunkt; vom vorher genannten Punkt weiter in südlicher Richtung in einer Parallelen zur westlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks Nr. 2167 Gemarkung Ittling (Feldweg) im Abstand von 164 m bis zum Schnittpunkt der Nordgrenze des Flurstücks Nr. 2179 Gemarkung Ittling (Feldweg); von diesem Schnittpunkt entlang der nördlichen Grundstücksgrenze bis zum Nordostgrenzpunkt des Flurstücks Nr. 2179 Gemarkung Ittling; von hier waagrecht über den Feldweg mit der Flurstücks-Nr. 2167 Gemarkung Ittling bis zu dessen Ostgrenze; ab hier entlang der Ostgrenze des Feldweges mit der Flurstücks-Nr. 2167 Gemarkung Ittling nach Süden bis zu dessen Südostgrenzpunkt; von diesem Punkt senkrecht über die Straße mit der Flurstücks-Nr. 2061 Gemarkung Ittling bis zum Nordostgrenzpunkt des Flurstücks Nr. 2094 Gemarkung Ittling,
vom obengenannten Punkt in östlicher Richtung entlang der Südgrenze des Flurstücks Nr. 2061 Gemarkung Ittling (Straße) bis zu dessen Südostgrenzpunkt; von hier weiter in östlicher Richtung entlang der Südgrenze des Flurstücks Nr. 1071 Gemarkung Amselfing (Straße) bis zu dessen Südostgrenzpunkt,
vom vorgenannten Südostgrenzpunkt des Flurstücks Nr. 1071 Gemarkung Amselfing weiter entlang dessen Ostgrenze nach Norden bis zum Nordostgrenzpunkt des Flurstücks Nr. 1071 Gemarkung Amselfing; von diesem Punkt entlang der Südgrenze des Flurstücks Nr. 1080 Gemarkung Amselfing nach Osten bis zu dem Punkt, der 85 m westlich des Südwestgrenzpunktes des Flurstücks Nr. 1081 Gemarkung Amselfing auf der Südgrenze des Flurstücks Nr. 1080 liegt; vom vorgenannten Punkt in einer Geraden nach Norden bis zum Südostgrenzpunkt des Flurstücks Nr. 1027 Gemarkung Amselfing (Feldweg); von hier weiter nach Norden entlang der Ostgrenze des Flurstücks Nr. 1027 Gemarkung Amselfing bis zum Südwestgrenzpunkt des Flurstücks Nr. 1026 Gemarkung Amselfing; von diesem Grenzpunkt entlang der Südgrenze des Flurstücks Nr. 1026 Gemarkung Amselfing nach Osten bis zum Grenzstein, der 45 m östlich vom Südwestgrenzpunkt des Flurstücks Nr. 1026 Gemarkung Amselfing liegt; von diesem Grenzstein in gerader Linie nach Norden zur Südspitze der Geflügelaufzuchthalle auf dem Flurstück Nr. 1026 Gemarkung Amselfing; von diesem Punkt in gerader Linie nach Westen zu dem Grenzstein, der 55 m südlich des Nordostgrenzpunktes des Flurstücks Nr. 1027 Gemarkung Amselfing (Feldweg) auf dessen Ostgrenze liegt; von hier waagrecht über den Feldweg mit der Flur-Nr. 1027 Gemarkung Amselfing nach Westen bis zu dessen Westgrenze; von diesem Schnittpunkt (Grenzstein) entlang der Nordgrenze des Flurstücks Nr. 1029 Gemarkung Amselfing nach Westen in einem Abstand von 20 m bis zur Westgrenze des Flurstücks Nr. 1032 Gemarkung Amselfing; von diesem Schnittpunkt waagrecht 30 m nach Westen; von hier in einer Geraden nach Norden im Abstand von 30 m zur Ostgrenze des Flurstücks Nr. 1031 Gemarkung Amselfing bis zur Südgrenze des Flurstücks Nr. 1043 Gemarkung Amselfing (Straße); von diesem Punkt entlang der Südgrenze der Straße 40 m nach Westen, von hier senkrecht über die Straße nach Norden bis zum nördlichen Grenzstein des Flurstücks Nr. 976 Gemarkung Amselfing, der 50 m westlich des nordöstlichen Grenzsteins des Flurstücks Nr. 976 Gemarkung Amselfing liegt; von hier entlang der Nordgrenze des Flurstücks Nr. 976 Gemarkung Amselfing nach Westen bis zum Südostgrenzpunkt des Flurstücks Nr. 986/12 Gemarkung Amselfing,
vom oben genannten Grenzpunkt entlang am südlichen Ufer der Donau in westlicher Richtung bis zum Südwestgrenzpunkt des Flurstücks Nr. 369/59 Gemarkung Reibersdorf.
(3) Der städtebauliche Entwicklungsbereich umfaßt folgende Flurstücke:
Flurstücke, die nur zum Teil im Entwicklungsbereich liegen:
Flurstücke-Nrn. 2061, 2119, 2135, 2167, 2180, 2181 und 2182
Nähere Beschreibung der Teilflurstücke 2061, 2119, 2135, 2167, 2180, 2181 und 2182:
Teilfläche aus dem Flurstück Nr. 2061 (Kreisstraße SR 12),
begrenzt im Norden, Osten und Süden durch die Flurstücksgrenze; im Westen durch die nach Norden verlängerte westliche Grenze des Flurstücks Nr. 2094 bis zum Südostgrenzpunkt des Flurstücks Nr. 2099,
Teilfläche aus dem Flurstück Nr. 2119 (Haider Weg),
begrenzt im Norden, Osten und Süden durch die Flurstücksgrenze; im Westen durch die nach Norden verlängerte westliche Grenze des Flurstücks Nr. 2108 bis zum Südostgrenzpunkt des Flurstücks Nr. 2166;
Teilfläche aus dem Flurstück Nr. 2135 (Feldweg),
begrenzt im Norden, Osten und Süden durch die Flurstücksgrenze; im Westen durch die nach Süden verlängerte westliche Grenze des Flurstücks Nr. 2195;
Teilfläche aus dem Flurstück Nr. 2167 (Feldweg),
begrenzt im Westen, Norden und Osten durch die Flurstücksgrenze; im Süden durch die nach Osten verlängerte südliche Grenze des Flurstücks Nr. 2180;
Teilfläche aus dem Flurstück Nr. 2180,
begrenzt im Norden, Osten und Süden durch die Flurstücksgrenze, im Westen durch eine Gerade, die 164 m entfernt parallel zur östlichen Flurstücksgrenze verläuft;
Teilfläche aus dem Flurstück Nr. 2181,
begrenzt im Norden, Osten und Süden durch die Flurstücksgrenze; im Westen durch eine Gerade, die 164 m entfernt parallel zur östlichen Flurstücksgrenze verläuft;
Teilfläche aus dem Flurstück Nr. 2182,
begrenzt im Norden, Osten und Süden durch die Flurstücksgrenze; im Westen durch eine Gerade, die 164 m entfernt parallel zur östlichen Flurstücksgrenze verläuft.
Flurstücke, die vollständig im Entwicklungsbereich liegen:
Flurstücke Nrn. 2099, 2100, 2101, 2102, 2103, 2104, 2105, 2106, 2107, 2108, 2109, 2110, 2111, 2112, 2113, 2114, 2115, 2116, 2117, 2118, 2120, 2120/4, 2122, 2123, 2124, 2125, 2126, 2127, 2128, 2129, 2130, 2131, 2131/1, 2132, 2133, 2133/1, 2133/2, 2133/3, 2133/4, 2133/5, 2133/6, 2133/7, 2133/8, 2133/9, 2133/10, 2134, 2136, 2137, 2137/1, 2137/2, 2138, 2138/2, 2138/3, 2138/4, 2138/5, 2138/6, 2138/7, 2139, 2140, 2142, 2142/1, 2143, 2144, 2145, 2146, 2147, 2148, 2149, 2150, 2151, 2152, 2153, 2154, 2155, 2156, 2157, 2158, 2159, 2160, 2161, 2162, 2163, 2164, 2165, 2166, 2195, 2196, 2197, 2198, 2199, 2200, 2201, 2201/1, 2202, 2202/1, 2203, 2203/1, 2204, 2204/1, 2204/2, 2204/3, 2205.
Flurstücke, die nur zum Teil im Entwicklungsbereich liegen:
Flurstücke Nrn. 976, 1026, 1027, 1031, 1032, 1032/1, 1032/2, 1032/3, 1034, 1036, 1043, 1079 und 1080.
Nähere Beschreibung der Teilflurstücke Nrn. 976, 1026, 1027, 1031, 1032, 1032/1, 1032/2, 1032/3, 1034, 1036, 1043, 1079 und 1080:
Teilfläche aus dem Flurstück Nr. 976,
begrenzt im Norden, Westen und Süden durch die Flurstücksgrenze; im Osten durch eine Gerade, die den Grenzstein auf der nördlichen Flurstücksgrenze, 50 m westlich des nordöstlichen Grenzpunktes mit dem Schnittpunkt auf der südlichen Flurstücksgrenze, 38 m westlich vom südöstlichen Grenzpunkt, verbindet;
Teilfläche aus dem Flurstück Nr. 1026,
begrenzt im Westen und Süden durch die Flurstücksgrenze; im Norden durch eine Gerade, die den Grenzstein auf der westlichen Flurstücksgrenze, 55 m südlich des Nordwestgrenzpunktes, mit der Südspitze des auf dem Flurstück befindlichen Gebäudes (Geflügelaufzuchthalle) verbindet; im Osten durch eine Gerade von der Südspitze des auf dem Flurstück befindlichen Gebäudes (Geflügelaufzuchthalle) zu dem Grenzstein auf der Südgrenze des Flurstücks, der 45 m östlich des Südwestgrenzpunktes liegt;
Teilfläche aus dem Flurstück Nr. 1027,
begrenzt im Westen, Süden und Osten durch die Flurstücksgrenze; im Norden durch die Verlängerung der Nordgrenze der Teilflächen aus Flurstücke Nrn. 1032, 1032/1, 1032/2 und 1032/3 nach Osten;
Teilfläche aus dem Flurstück Nr. 1031,
begrenzt im Norden, Westen und Süden durch die Flurstücksgrenze; im Osten durch eine Gerade, die in einem Abstand von 30 m parallel zur Ostgrenze des Flurstücks verläuft und 20 m nördlich der Südgrenze des Flurstücks endet und von diesem Punkt aus in östlicher Richtung im Abstand von 20 m parallel zur Südgrenze bis zur Ostgrenze des Flurstücks weitergeführt wird;
Teilfläche aus dem Flurstück Nr. 1032,
begrenzt im Westen, Süden und Osten durch die Flurstücksgrenze; im Norden durch eine Gerade, die 20 m entfernt parallel zur südlichen Flurstücksgrenze verläuft;
Teilfläche aus dem Flurstück Nr. 1032/1,
begrenzt im Westen, Süden und Osten durch die Flurstücksgrenze; im Norden durch eine Gerade, die 20 m entfernt parallel zur südlichen Flurstücksgrenze verläuft;
Teilfläche aus dem Flurstück Nr. 1032/2,
begrenzt im Westen, Süden und Osten durch die Flurstücksgrenze; im Norden durch eine Gerade, die 20 m entfernt parallel zur südlichen Flurstücksgrenze verläuft;
Teilfläche aus dem Flurstück Nr. 1032/3,
begrenzt im Westen, Süden und Osten durch die Flurstücksgrenze; im Norden durch eine Gerade, die 20 m entfernt parallel zur südlichen Flurstücksgrenze verläuft;
Teilfläche aus dem Flurstück Nr. 1034,
begrenzt im Norden, Westen und Süden durch die Flurstücksgrenze; im Osten durch eine Gerade, deren Schnittpunkte auf der nördlichen Grundstücksgrenze 95 m westlich vom Nordostgrenzpunkt und auf der südlichen Grundstücksgrenze 70 m östlich vom Südwestgrenzpunkt des Flurstücks liegen;
Teilfläche aus dem Flurstück Nr. 1036,
begrenzt im Norden, Westen und Süden durch die Flurstücksgrenze; im Osten durch eine Gerade, die die Nordgrenze des Flurstücks 38 m westlich vom Südwestgrenzpunkt des Flurstücks Nr. 981 und die südliche Flurstücksgrenze 94 m westlich des Nordostgrenzpunktes des Flurstücks Nr. 1034 schneidet;
Teilfläche aus dem Flurstück Nr. 1043,
begrenzt im Norden, Westen und Süden durch die Flurstücksgrenze; im Osten durch eine Gerade, deren Schnittpunkte auf der südlichen Flurstücksgrenze 40 m östlich des Nordostgrenzpunktes des Flurstücks Nr. 1042 und auf der nördlichen Flurstücksgrenze 91 m westlich des Südostgrenzpunktes des Flurstücks Nr. 1034 liegen;
Teilfläche aus dem Flurstück Nr. 1079,
begrenzt im Norden, Westen und Süden durch die Flurstücksgrenze; im Osten durch eine Gerade, die den Südostgrenzpunkt des Flurstücks Nr. 1027 mit dem Schnittpunkt auf der Südgrenze des Flurstücks Nr. 1080 verbindet, der 85 m westlich vom Südwestgrenzpunkt des Flurstücks Nr. 1081 liegt;
Teilfläche aus dem Flurstück Nr. 1080,
begrenzt im Norden, Westen und Süden durch die Flurstücksgrenze; im Osten durch eine Gerade, die 85 m westlich vom Südwestgrenzpunkt des Flurstücks Nr. 1081 von der Südgrenze des Flurstücks Nr. 1080 zum Südostgrenzpunkt des Flurstücks Nr. 1027 verläuft.
Flurstücke, die vollständig im Entwicklungsbereich liegen:
Flurstücke-Nrn. 986, 986/11, 986/12, 1028, 1029, 1030, 1031/1, 1035, 1037, 1037/1, 1037/2, 1039, 1040, 1041, 1042, 1043/12, 1044, 1044/1, 1045, 1046, 1047, 1048, 1049, 1049/1, 1050, 1051, 1052, 1053, 1054, 1055, 1056, 1057, 1058, 1058/1, 1059, 1060, 1061, 1062, 1063, 1064, 1065, 1066, 1067, 1068, 1069, 1070, 1071, 1072, 1073, 1074, 1075, 1076, 1077.
Flurstücke, die vollständig im Entwicklungsbereich liegen:
Flurstücke Nrn. 369/3, 369/59, 369/60 und 370.
(4) Werden innerhalb des Entwicklungsbereichs Flurstücke durch Grundstückszusammenlegungen aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Verordnung ebenfalls anzuwenden.
§ 3 Dem Zweckverband „Industriegebiet mit Donau-Hafen Straubing-Sand“ werden nach § 54 Abs. 4 des Städtebauförderungsgesetzes die sich aus § 54 Abs. 1 bis 3 des Städtebauförderungsgesetzes ergebenden Zuständigkeiten und Befugnisse der Vorbereitung und Durchführung der Entwicklungsmaßnahme übertragen.
§ 4 Diese Verordnung tritt am 30. Juni 1987 in Kraft.
München, den 25. Juni 1987
Franz Josef Strauß
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