VermKatG
DE - Landesrecht Bayern

VermKatG: Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz – VermKatG) Vom 31. Juli 1970 (BayRS III S. 687) BayRS 219-1-F (Art. 1–16)

Erster Teil Landesvermessung

Art. 1 Das Landesvermessungswerk

(1) ¹Die Landesvermessung hat die Aufgabe, die geodätischen Grundlagen für eine allgemeine Landesaufnahme zu schaffen und zu erhalten, das Landesgebiet aufzunehmen, in Informationssystemen zu beschreiben und in topographischen Karten darzustellen sowie das Landesluftbildarchiv zu führen. ²Die Gesamtheit der Ergebnisse der Landesvermessung bildet das Landesvermessungswerk.
(2) ¹Das Landesvermessungswerk umfaßt das Lagefestpunktfeld, das Höhenfestpunktfeld, den Positionierungsdienst, das Schwerefestpunktfeld, die topographische Landesaufnahme, das Luftbildinformationssystem, das amtliche topografisch-kartografische Informationssystem und die amtlichen topographischen Kartenwerke. ²Auf der Grundlage des Landesvermessungswerks werden Übersichtskarten, Umgebungskarten und Sonderkarten hergestellt.

Art. 2 Erhaltung des Landesvermessungswerks

Das Landesvermessungswerk wird den Anforderungen der Öffentlichkeit und der Entwicklung der Fachtechnik entsprechend laufend vervollständigt, verbessert und fortgeführt, sowie bei Bedarf erneuert.

Art. 3 Mitwirkung bei der Landesvermessung

(1) ¹Alle Behörden haben Unterlagen, die für Zwecke der Landesvermessung verwertet werden können, auf Anfordern zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. ²Für Auslagen, die durch die Vorlage entstehen, kann Ersatz gefordert werden, soweit der Ersatzleistung nicht sonstige Vorschriften entgegenstehen.
(2) Absatz 1 gilt für natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts entsprechend, wenn die Vorlage von Unterlagen, die für die Landesvermessung von besonderer Bedeutung sind, im Interesse des öffentlichen Wohls erforderlich ist.

Art. 4 Öffentlichkeit des Landesvermessungswerks

(1) Ergebnisse der Landesvermessung werden, soweit sie nicht ohnehin veröffentlicht werden, auf Antrag mitgeteilt, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) ¹Die Ergebnisse der Landesvermessung dürfen nur mit Genehmigung der staatlichen Vermessungsbehörden vervielfältigt, verbreitet oder wiedergegeben werden. ²Der Genehmigung bedarf es nicht, wenn Ergebnisse der Landesvermessung für eigene, nicht gewerbliche Zwecke vervielfältigt werden.

Zweiter Teil Liegenschaftskataster

Art. 5 Einrichtung des Liegenschaftskatasters

(1) ¹Die Liegenschaften des Staatsgebiets werden im Liegenschaftskataster beschrieben und dargestellt. ²Das Liegenschaftskataster kann in automatisierter Form geführt werden. ³Art und Genauigkeit der Darstellung und Beschreibung sind auf die Anforderungen des Liegenschaftsrechts abgestellt. ⁴Die Bedürfnisse von Verwaltung und Wirtschaft werden in angemessener Weise berücksichtigt.
(2) Das Liegenschaftskataster ist amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinn des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung.
(3) ¹Liegenschaften im Sinn dieses Gesetzes sind die Grundstücke und die Gebäude, auch soweit sie nicht mit dem Grund und Boden fest verbunden sind. ²Buchungseinheit der Bodenflächen im Liegenschaftskataster ist das Flurstück als ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche.

Art. 6 Grundlagen

(1) ¹Die Eigentümer der im Grundbuch eingetragenen Grundstücke sowie die Inhaber von Erbbaurechten werden im Liegenschaftskataster grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Grundbuch nachgewiesen. ²Veränderungen im Eigentum aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften sowie privatrechtlicher Vorschriften des Wasserrechts können in das Liegenschaftskataster übernommen werden, bevor das Grundbuch berichtigt ist.
(2) Im Liegenschaftskataster werden die rechtskräftig festgestellten Ergebnisse der nach dem Bodenschätzungsgesetz durchgeführten Bodenschätzung nachgewiesen.
(3) Der Nachweis im Liegenschaftskataster über Gestalt, Größe und örtliche Lage der Liegenschaften sowie über die Art und Abgrenzung der Nutzungsarten beruht auf dem Ergebnis von Vermessungen (Katastervermessungen), örtlichen Erhebungen und sonstigen Geodaten öffentlicher Stellen.

Art. 7 Fortführung

¹Das Liegenschaftskataster wird durch Fortführung auf dem laufenden gehalten. ²Fehlerhafte Einträge werden von Amts wegen berichtigt.

Art. 8 Katastervermessungen, Verordnungsermächtigung

(1) ¹Die Katastervermessungen dienen der Festlegung und Sicherung der Eigentumsgrenzen sowie der Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters. ²Sie dürfen nur von den nach Art. 12 befugten Stellen ausgeführt werden.
(2) Bei den Katastervermessungen zur Fortführung des Liegenschaftskatasters (Fortführungsvermessungen) werden die Veränderungen erfaßt, die am Umfang der Grundstücke, in der Abgrenzung der Nutzungsarten und im Bestand der Gebäude eintreten.
(3) Zu den Veränderungen im Bestand der Gebäude gehören Neubauten, Veränderungen am Umfang des Grundrisses bestehender Gebäude, Abbrüche und Zerstörung von Gebäuden, ferner Änderungen in der Zweckbestimmung von Gebäuden, soweit diese eine Änderung des Katastervortrags zur Folge haben.
(4) ¹Fortführungsvermessungen werden von Amts wegen oder auf Antrag ausgeführt. ²Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Vermessung darlegt. ³Fortführungsvermessungen nach Absatz 3 werden von Amts wegen ausgeführt.
(5) Ist ein Jahr nach einer Fortführungsvermessung die mit ihr beabsichtigte Rechtsänderung im Grundbuch noch nicht vollzogen, so kann die Vermessung rückgängig gemacht werden.
(6) Bei Grundstücksteilungen, die einer Genehmigung bedürfen, soll eine die rechtliche Teilung vorbereitende Fortführungsvermessung in der Regel erst vorgenommen werden, wenn die Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde erteilt oder in Aussicht gestellt ist oder als erteilt gilt.
(7) Zur Erneuerung des Liegenschaftskatasters werden Katasterneuvermessungen durchgeführt.
(8) Die Katastervermessungen und die zugehörigen Buchnachweise müssen zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein.
(9) ¹Vermessungen von Privatpersonen oder von Stellen, die nicht nach Art. 12 zu Katastervermessungen befugt sind, können in das Liegenschaftskataster übernommen werden, wenn die Vermessungen Veränderungen im Bestand der Gebäude im Sinn von Abs. 3 und gegebenenfalls die damit im Zusammenhang stehende Topographie zum Gegenstand haben und die das Kataster führende Behörde die Ergebnisse für geeignet erachtet. ²Die näheren Voraussetzungen werden durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) geregelt.

Art. 9 Beurkundung und Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung und Teilung von Grundstücken

(1) Die Leitung der das Liegenschaftskataster führenden Behörden und die von ihr beauftragten Beamten dieser Behörden sind befugt, Anträge des Eigentümers auf Vereinigung (§ 890 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder Teilung von Grundstücken ihres Amtsbezirks öffentlich zu beurkunden oder zu beglaubigen.
(2) Von der Befugnis des Absatzes 1 soll nur Gebrauch gemacht werden, wenn die zu vereinigenden Grundstücke örtlich und wirtschaftlich ein einheitliches Grundstück darstellen oder die Teilung erforderlich ist, um örtlich und wirtschaftlich einheitliche Grundstücke herzustellen.
(3) ¹Auf die Beurkundung und Beglaubigung sind die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes entsprechend anzuwenden. ²Der von der Leitung der das Kataster führenden Behörde gemäß Abs. 1 beauftragte Beamte soll bei der Beurkundung oder Beglaubigung auf den ihm erteilten Auftrag Bezug nehmen.

Art. 10 Melde- und Auskunftspflicht

(1) Alle Behörden sind verpflichtet, die das Kataster führenden Behörden bei der Erfassung von Veränderungen an den Liegenschaften zu unterstützen, soweit diese Veränderungen zu einer Fortführung des Liegenschaftskatasters Veranlassung geben.
(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Liegenschaften sind verpflichtet, die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters notwendigen Angaben zu machen und, wenn für die Übernahme von Veränderungen in das Liegenschaftskataster eine Vermessung erforderlich ist, die Vermessung durchführen zu lassen.

Art. 11 Einsicht, Auskunft und Benutzung des Liegenschaftskatasters, Verordnungsermächtigung

(1) ¹Jedem wird Einsicht in das Liegenschaftskataster gewährt und Auskunft erteilt, soweit nicht Interessen des öffentlichen Wohls entgegenstehen. ²Auszüge aus dem Liegenschaftskataster werden auf Antrag erstellt. ³Für die Einsicht in personenbezogene Daten sowie für Auskünfte und Auszüge aus Verzeichnissen, die personenbezogene Daten enthalten, ist ein berechtigtes Interesse darzulegen; das gilt nicht für die Bezeichnung von Flurstücken sowie für die in Art. 6 Abs. 3 genannten Inhalte des Liegenschaftskatasters. ⁴Beauftragte inländischer öffentlicher Behörden und Notare sind von der Pflicht zur Darlegung des berechtigten Interesses befreit. ⁵Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die Gemeinden und die Landratsämter auf Antrag die personenbezogenen Daten des Liegenschaftskatasters flächendeckend für ihr Gebiet. ⁶Die Verarbeitung dieser den Gemeinden und Landratsämtern zur Verfügung gestellten Daten sowie die Protokollierung der Abrufe werden durch das Staatsministerium in der Rechtsverordnung nach Abs. 2 Satz 4 geregelt.
(2) ¹Für die Benutzung der Daten des Liegenschaftskatasters kann ein automatisiertes Abrufverfahren bei den durch das Staatsministerium bestimmten Behörden eingerichtet werden. ²Die Zulassung zum Abrufverfahren betreffend Daten nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 bedarf der Genehmigung durch das Staatsministerium, das diese Befugnis auf eine unmittelbar nachgeordnete Behörde übertragen kann; im Übrigen sind § 133 Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 4 der Grundbuchordnung entsprechend anzuwenden. ³Soweit in dem automatisierten Abrufverfahren personenbezogene Daten übermittelt werden, darf der Empfänger diese nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. ⁴Für personenbezogene Daten regelt das Staatsministerium in einer Rechtsverordnung die Voraussetzungen einer Verfahrensteilnahme, die Kontrolle im Hinblick auf das berechtigte Interesse sowie die Protokollierung der Abrufe.
(3) ¹Die technische Dokumentation von Grenzpunkten wird grundsätzlich nicht bekannt gegeben. ²Das Staatsministerium kann Ausnahmen zulassen; es kann diese Befugnis auf eine unmittelbar nachgeordnete Behörde übertragen.
(4) ¹Die Fertigung und Abgabe von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster ist der das Kataster führenden Behörde vorbehalten; die Absätze 2 und 5 bleiben hiervon unberührt. ²Auszüge aus dem Liegenschaftskataster dürfen nur mit Genehmigung der das Kataster führenden Behörde vervielfältigt, verbreitet oder wiedergegeben werden. ³Soweit dabei personenbezogene Daten weitergegeben werden, bedarf es grundsätzlich der Genehmigung im Einzelfall nach Maßgabe des Abs. 1; die Genehmigung kann auch allgemein für bestimmte Fallgruppen durch das Staatsministerium oder eine unmittelbar nachgeordnete Behörde erteilt werden, wenn für jeden dazu zu rechnenden Einzelfall ein berechtigtes Interesse angenommen werden kann; Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. ⁴Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn die Auszüge für eigene, nicht gewerbliche Zwecke vervielfältigt werden.
(5) ¹Die Behörden nach Art. 12 Abs. 2 und 4 können im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs Vereinbarungen zur einmaligen oder wiederkehrenden Abgabe von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster oder zur Einräumung von Nutzungsrechten an solchen Daten abschließen. ²Übergreifende Vereinbarungen werden von der obersten Behörde oder der von dieser im Einzelfall oder allgemein bestimmten Behörde abgeschlossen. ³Entsprechendes gilt für übergreifende Datenabgaben ohne Vereinbarung.

Dritter Teil Gemeinsame Vorschriften

Art. 12 Organisation

(1) Die Landesvermessung, die Aufstellung, Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters sowie die für die Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Vermessungen sind Aufgaben des Staates.
(2) Oberste Behörde für das staatliche Vermessungs- und Katasterwesen ist das Staatsministerium.
(3) ¹Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung als Mittelbehörde ist zuständig für den gesamten Bereich der Landesvermessung. ²Es erledigt ferner die informations- und kommunikationstechnischen Aufgaben in den öffentlichen Verwaltungen und im öffentlichen Bereich, soweit ihm diese übertragen werden. ³Dazu gehört insbesondere die Unterstützung des Landeswahlleiters. ⁴Das Staatsministerium kann Aufgaben der Landesvermessung den Ämtern für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (untere Vermessungsbehörden) übertragen.
(4) ¹Die Führung des Liegenschaftskatasters und der Vollzug der Katastervermessungen sind unbeschadet der in diesem Absatz sowie den Abs. 6 und 7 enthaltenen Sonderregelungen Aufgaben der unteren Vermessungsbehörden. ²Das Staatsministerium kann Aufgaben aus dem Bereich des Liegenschaftskatasters dem Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung übertragen.
(5) Die Organisation der unteren Vermessungsbehörden und des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung als deren Aufsichtsbehörde wird durch das Staatsministerium geregelt.
(6) ¹Katastervermessungen im Zusammenhang mit den Dienstaufgaben der Flurbereinigungsbehörden werden von diesen Behörden ausgeführt, soweit sie nicht den staatlichen Vermessungsbehörden übertragen sind. ²Die Ermittlung strittiger Grenzen bleibt den staatlichen Vermessungsbehörden vorbehalten.
(7) ¹ Die Landeshauptstadt München ist befugt, innerhalb des Stadtgebiets an Liegenschaften, die im Eigentum der Landeshauptstadt stehen oder von ihr zum Erwerb vorgesehen sind, Katastervermessungen auszuführen. ²Abs. 6 Satz 2 ist anzuwenden. ³Katastervermessungen auf Grundstücken, die zum Erwerb vorgesehen sind, dürfen nur mit Zustimmung des Eigentümers vorgenommen werden.
(8) In das Liegenschaftskataster dürfen nur solche Katastervermessungen übernommen werden, die unter der Verantwortlichkeit von Beamten ausgeführt worden sind, die die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation, besitzen und grundsätzlich mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben.

Art. 12a Grundlagenfunktion der Daten der Vermessungsverwaltung

¹Für die Einrichtung und Führung raumbezogener Informationssysteme in der öffentlichen Verwaltung sind grundsätzlich die Daten der Bayerischen Vermessungsverwaltung als Basisdaten zu verwenden. ²In Abstimmung mit den zuständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung soll die Bayerische Vermessungsverwaltung sonstige Geodaten dieser Stellen zur Nutzung bereitstellen.

Art. 13 Duldungspflichten

(1) ¹Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken und Gebäuden müssen dulden, daß die Personen, die mit den Vermessungen zum Vollzug dieses Gesetzes beauftragt sind, die hierfür notwendigen Maßnahmen treffen, Grundstücke betreten und, soweit erforderlich, befahren, Vermessungszeichen anbringen und für die Dauer der Arbeiten Beobachtungszeichen und Gerüste errichten, soweit dies für die Vermessungsarbeiten notwendig ist. ²Wohnungen dürfen nur mit Einwilligung des Wohnungsinhabers betreten werden. ³Für das Betreten des nicht bebauten, eingefriedeten Wohnbereichs ist die Einwilligung nicht erforderlich; insoweit kann auf Grund dieses Gesetzes das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 106 Abs. 3 der Verfassung).
(2) ¹Die Absicht, eingefriedete Grundstücke oder Gebäude zu betreten, ist den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten grundsätzlich vorher mitzuteilen. ²Zeigt sich erst bei der Vermessung die Notwendigkeit für das Betreten von eingefriedeten Grundstücken, so kann von der Mitteilung abgesehen werden, wenn die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht oder nur schwer erreichbar sind und ihre Belange durch das Betreten des Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
(3) ¹Die Grundstücks- und Gebäudeeigentümer sowie die sonstigen Berechtigten haben die Vermessungszeichen sowie die Beobachtungszeichen und -gerüste zu schonen und die Vermessungszeichen, soweit sie nicht unterirdisch angebracht sind, erkennbar zu halten. ²Wer Arbeiten beabsichtigt oder durchführt, die den festen Stand oder die Erkennbarkeit von Vermessungszeichen gefährden, hat die Sicherung oder Versetzung der Vermessungszeichen bei der unteren Vermessungsbehörde zu beantragen. ³Dasselbe gilt auch für Maßnahmen, die die unmittelbare Umgebung von Vermessungszeichen so verändern, daß aus den Vermessungszeichen eine Gefahrenquelle wird.
(4) ¹Wurde auf Grund dieses Gesetzes eine Maßnahme getroffen, die eine Enteignung darstellt oder einer solchen gleichkommt, so ist dem Eigentümer oder dem sonstigen Berechtigten auf Antrag nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung Entschädigung in Geld zu leisten. ²Entschädigungspflichtig ist der Freistaat Bayern. ³Der Staat kann von demjenigen, der die Kosten der Maßnahme trägt, Erstattung seiner Aufwendungen verlangen. ⁴Über den Entschädigungsanspruch nach Satz 1 sowie über den Erstattungsanspruch nach Satz 3 entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte.

Art. 14 Gebühren und Auslagen

(1) ¹Für Tätigkeiten im Vollzug dieses Gesetzes gelten, soweit Gebühren und Auslagen erhoben werden, das Kostengesetz und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen. ²Sondervorschriften bleiben unberührt.
(2) ¹Für die Vermessung und katastertechnische Behandlung der Gebäudeveränderungen sowie für die in Verbindung damit notwendig werdenden Grenzfeststellungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. ²Schuldner ist, wer bei deren Fälligkeit Gebäudeeigentümer ist.
(3) Für die Beurkundung oder Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken gemäß Art. 9 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.

Art. 15 Ordnungswidrigkeiten

(1) Soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, kann
mit Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro belegt werden, wer gewerbsmäßig unbefugt
Ergebnisse der Landesvermessung vervielfältigt, verbreitet oder wiedergibt,
Auszüge aus dem Liegenschaftskataster herstellt, vervielfältigt, verbreitet oder wiedergibt,
mit Geldbuße belegt werden, wer unbefugt Vermessungszeichen, Beobachtungszeichen oder Beobachtungsgerüste beschädigt oder entfernt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 kann auf Einziehung der durch die Ordnungswidrigkeit gewonnenen oder erlangten Gegenstände erkannt werden.

Art. 16 Schlußbestimmungen

Dieses Gesetz tritt am 1. September 1970 in Kraft
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