Verhütung und Bekämpfung der Tuberkulose
DE - Landesrecht Bayern

Verhütung und Bekämpfung der Tuberkulose

Die Gesundheitsämter beobachten und analysieren sorgfältig die epidemiologische Situation in ihrem Amtsbereich. Im Hinblick auf die Meldepflicht bei Tuberkulose (§ 6 ff. IfSG) halten sie Kontakt mit den behandelnden Ärzten, dem Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und sonstigen Untersuchungsstellen.
Die Ermittlungen nach den §§ 25, 26 IfSG (Quellensuche, Umgebungsuntersuchungen) leitet ein Arzt des Gesundheitsamts, in Zweifelsfällen ist der Tuberkulosefachberater der jeweiligen Regierung einzuschalten.
Über die in Tuberkulosefällen nach den §§ 28 ff. IfSG regelmäßig veranlassten Maßnahmen hinaus kann es in besonderen Fällen notwendig sein, den Betroffenen auch nach Abschluss der ärztlichen Behandlung im Rahmen einer angeordneten Beobachtung (§ 29 IfSG) als „ansteckungsverdächtig“ in Abständen und über eine Zeitdauer, die den Erfordernissen des Einzelfalles entspricht, zu Untersuchungen vorzuladen. Dabei entscheidet das Gesundheitsamt auch, ob es die Untersuchung selbst vornimmt oder ob es den Betroffenen die Möglichkeit einräumt, die Untersuchung (allerdings auf eigene Kosten, sofern diese nicht von einem Versicherungsträger o. ä. übernommen werden) von einem niedergelassenen Arzt eigener Wahl durchführen zu lassen.
Dem mit der Durchführung der Tuberkulosefürsorge betrauten Personal der Gesundheitsämter werden regelmäßige Fortbildungen vermittelt.
Die Tuberkulosefachberater der Regierungen beobachten in enger Zusammenarbeit mit den Gesundheitsämtern und dem Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit die epidemiologischen Verhältnisse im Regierungsbezirk. Sie berichten dem
Gemäß § 19 Abs. 1 IfSG leisten Ärzte der Gesundheitsämter Hilfestellung, um eine überwachte Tuberkulosebehandlung zu gewährleisten. Der zuständige Tuberkulosefachberater steht ihnen dabei beratend zur Seite.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 22. Juli 1996 (AllMBl S. 457) wird aufgehoben.
Schuster
Ministerialdirektor
EAPl 531
AllMBl 2002 S. 205
GAPl 2451
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