Verhaltensvorschriften für Jugendarrestanten
DE - Landesrecht Bayern

Verhaltensvorschriften für Jugendarrestanten

Für die Jugendarrestanten gelten in den bayerischen Vollzugseinrichtungen die nachstehenden Verwaltungsvorschriften (§ 9 der Verordnung über den Vollzug des Jugendarrestes - JAVollzO - vom 22. August 1966, BGBl I S. 505, in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 1976, BGBl I S. 3270):
1 Der Jugendliche hat sich in die Anstaltsordnung einzufügen. Er ist zur Rücksichtnahme auf andere verpflichtet. Die Verhaltensvorschriften und die Hausordnung hat er zu beachten.
2 Alsbald nach der Aufnahme hat der Jugendliche seinen Lebenslauf zu schreiben. Im Übrigen bestimmt der Vollzugsleiter, welche weiteren Aufzeichnungen der Jugendliche zu erbringen hat.
1 Der Jugendliche hat die Anordnungen des Vollzugsleiters und der Vollzugsbediensteten zu befolgen, auch wenn er sich durch sie beschwert fühlt.
2 Anständiges Benehmen in der Anstalt ist Pflicht.
3 Eine Erkrankung oder Verletzung, einen Hautausschlag oder andere Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer Person bedeuten können, hat der Jugendliche unverzüglich zu melden.
1 Der Jugendliche hat sich nach der Tageseinteilung der Anstalt (Arbeitszeit, Freizeit, Ruhezeit) zu richten.
2 Er hat nach dem Wecken sofort aufzustehen, sich anzuziehen, sein Bett zu machen sowie den Arrestraum zu reinigen und aufzuräumen. Zu Beginn der Nachtruhe hat sich der Jugendliche schlafen zu legen. Tagsüber darf er das Bettlager ohne Erlaubnis nicht benutzen.
3 Das Wecken findet nicht vor 6.00 Uhr statt; die Nachtruhe beginnt frühestens um 20.00 Uhr.
Der Jugendliche hat seinen Körper sauber zu halten. Nach dem Aufstehen und vor dem Schlafengehen hat er sich gründlich zu waschen und die Zähne zu putzen.
1 Der Jugendliche hat die Anstaltsräume und deren Einrichtung sowie Kleidung, Arbeitsstoffe, Werkzeuge, Bücher und sonstige Sachen, die ihm belassen oder überlassen sind, schonend zu behandeln und die Sachen vorschriftsmäßig zu verwahren.
2 Den Arrestraum und dessen Einrichtung sowie seine Kleider und Schuhe hat der Jugendliche sauber und in Ordnung zu halten.
3 Für schuldhaft verursachte Schäden kann von dem Jugendlichen Ersatz gefordert werden.
Der Jugendliche darf, von Notfällen abgesehen, ohne Erlaubnis den ihm zum Aufenthalt angewiesenen Raum nicht verlassen. Eigenmächtiger Umgang mit Feuer oder Licht ist verboten.
1 Die Jugendlichen dürfen untereinander keine Geschäfte tätigen und ohne Erlaubnis des Vollzugsleiters von anderen Jugendlichen oder von Besuchern der Anstalt nichts annehmen und diesen nichts aushändigen.
2 Jedes ruhestörende Verhalten ist zu unterlassen.
1 Der Jugendliche darf andere als die ihm belassenen oder überlassenen Sachen nicht in Besitz haben, vor allem nicht heimlich zurückbehalten, aufbewahren und benutzen.
2 Fundsachen hat der Jugendliche unverzüglich abzugeben.
Der Jugendliche wird grundsätzlich zur Arbeit oder nach Möglichkeit zum Unterricht oder zu anderen ausbildenden Veranstaltungen herangezogen. Er ist verpflichtet, fleißig und sorgfältig zu arbeiten.
Selbstbeköstigung und zusätzliche eigene Verpflegung sind ausgeschlossen. Alkoholgenuss und Rauchen sind nicht gestattet. Rauchen kann Jugendlichen über 16 Jahren gestattet werden.
Der Jugendliche erhält Gelegenheit, seine Freizeit sinnvoll zu verbringen. Dazu kann er die Anstaltsbücherei benutzen. Aus erzieherischen Gründen kann ihm auch eigener Lesestoff, z.B. Schulbücher, belassen werden.
1 Für den Vollzug des Jugendarrestes werden durch die Justizverwaltung Geistliche bestellt.
2 Der Jugendliche hat das Recht, den Zuspruch des bestellten Geistlichen seines jetzigen oder früheren Bekenntnisses zu empfangen und an gemeinschaftlichen Gottesdiensten und anderen religiösen Veranstaltungen seines Bekenntnisses in der Anstalt teilzunehmen.
3 Der Jugendliche kann von einem anderen Geistlichen seines Bekenntnisses besucht werden, wenn ein Geistlicher dieses Bekenntnisses gemäß Absatz 1 nicht bestellt ist.
Der Verkehr mit der Außenwelt (z.B. Schriftverkehr, Besuche) wird grundsätzlich auf dringende Fälle beschränkt.
1 Die Jugendlichen, ihre Sachen und die Arresträume dürfen jederzeit durchsucht werden.
2 Gegen einen Jugendlichen, der die Sicherheit oder Ordnung gefährdet oder bei dem die Gefahr der Selbstbeschädigung besteht, können folgende Sicherungsmaßnahmen getroffen werden:

2.1 

Entziehung von Gegenständen, die der Jugendliche zu Gewalttätigkeiten oder sonst missbrauchen könnte;

2.2 

Absonderung oder Zusammenlegung mit anderen Jugendlichen;

2.3 

die Unterbringung in einem besonders gesicherten Arrestraum ohne gefährdende Gegenstände.
3 Die gesetzlichen Vorschriften über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bleiben unberührt.
Gegen einen Jugendlichen, der schuldhaft seine Pflichten verletzt, kann eine Hausstrafe verhängt werden.
Der Jugendliche kann Bitten und Vorstellungen sowie Beschwerden in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen, an den Vollzugsleiter richten.
Diese Verhaltensvorschriften und Hinweise gelten auch für Heranwachsende.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 1979 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die Verhaltensvorschriften für Jugendarrestanten vom 28. Juli 1969 (JMBl S. 162) außer Kraft.
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