Vergütungen für den nebenamtlichen Unterricht
DE - Landesrecht Bayern

Vergütungen für den nebenamtlichen Unterricht

¹ Für den an staatlichen Unterrichtseinrichtungen im Bereich der Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Landwirtschaft und Forsten geleisteten nebenamtlichen Unterricht gelten ab 1. Dezember 2022 folgende Vergütungssätze. ²Die jeweils aktuellen Vergütungssätze entsprechen den in Art. 98 des Bayerischen Besoldungsgesetzes in Verbindung mit Anlage 9 festgelegten Mehrarbeitsvergütungssätzen.

1. 

Die Vergütung je Einzelstunde beträgt für Lehrkräfte
mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder das Lehramt an beruflichen Schulen und für Lehrkräfte mit einer entsprechenden Ausbildung: € 36,69
mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen oder das Lehramt für Sonderpädagogik und für Lehrkräfte mit einer entsprechenden Ausbildung: € 31,37
mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen oder das Lehramt an Mittelschulen und für Lehrkräfte mit einer entsprechenden Ausbildung: € 26,48
mit einem Einstieg in der 3. Qualifikationsebene und für Lehrkräfte mit entsprechender Ausbildung; dies gilt auch für Lehrkräfte mit einer für die jeweilige Lehrtätigkeit erforderlichen abgeschlossenen fachlichen Ausbildung und für Lehrkräfte mit der abgeschlossenen Ausbildung in nicht ärztlichen Heilberufen: € 21,36
ohne Befähigung bzw. Ausbildung nach den Buchstaben a) bis d): € 16,02.

2. 

¹Die Einzelstundenvergütung wird monatlich oder halbjährlich für die Monate August bis Januar und Februar bis Juli jeweils nachträglich gezahlt. ²Umfasst der nebenamtliche Unterricht mehr als eine Wochenstunde und erstreckt er sich voraussichtlich über mehr als drei zusammenhängende Kalendermonate während eines Schuljahres, sind abweichend von Satz 1 unter dem Vorbehalt der Rückforderung mit den Bezügen monatlich im Voraus zu zahlende gleich bleibende Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt etwa zwei Drittel der voraussichtlichen Gesamtvergütung zu leisten; bei nebenamtlichem Unterricht über ein ganzes Schuljahr werden diese Abschläge nur für die Monate Oktober mit Mai gewährt. ³Die endgültige Abrechnung erfolgt zum Schuljahresende, spätestens nach Beendigung der nebenamtlichen Unterrichtstätigkeit. ⁴Abweichend von Satz 1 bis 3 ist im Bereich der Landwirtschaftsschulen die Abrechnung nach Ablauf des Wintersemesters, gegebenenfalls bei vorzeitigem Ausscheiden der Lehrkräfte durchzuführen. ⁵Zur Vermeidung von Überzahlungen sind die personalverwaltenden Stellen beziehungsweise die für den Nebenamtsauftrag zuständigen Personalstellen verpflichtet, wesentliche Änderungen hinsichtlich des Umfangs der nebenamtlichen Unterrichtserteilung sowie Erkrankungen der Lehrkräfte von mehr als einem Monat Dauer unverzüglich der zuständigen Bezügestelle mitzuteilen.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft; gleichzeitig tritt die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus, der Finanzen und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 26. Mai 1993 (StAnz Nr. 25, KWMBl I S. 286), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 17. Juni 1999 (StAnz Nr. 30, KWMBl I S. 236), außer Kraft.
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