VHB Bayern
DE - Landesrecht Bayern

VHB Bayern: Handbuch für die Vergabe und Durchführung von Bauleistungen durch Behörden des Freistaates Bayern

1.  Einführung des Vergabehandbuchs Bayern für Bauleistungen

¹Mit der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) wurde die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teile A und B (VOB) für Vergaben ab Erreichen des EU-Schwellenwerts eingeführt. ²Durch Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern erfolgte die Einführung für Vergaben unterhalb des EU-Schwellenwerts. ³Für die Vergabe von Bauleistungen wird für alle staatlichen Verwaltungen das Handbuch für die Vergabe und Durchführung von Bauleistungen durch Behörden des Freistaates Bayern (Vergabehandbuch Bayern für Bauleistungen – VHB Bayern) verpflichtend eingeführt.

1.1 

¹Das Vergabehandbuch Bayern für Bauleistungen wird als Lesefassung erstellt und fortgeschrieben. ²Es wird im Internet unter www.vergabehandbuch.bayern.de eingestellt und kann ausgedruckt werden.

1.2

Die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, künftig notwendige Ergänzungen und Fortschreibungen des Vergabehandbuchs Bayern für Bauleistungen bekannt zu machen.

1.3 

Den kommunalen Auftraggebern wird empfohlen, das Vergabehandbuch Bayern für Bauleistungen zu verwenden.

2.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

2.1 

Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2011 in Kraft.

2.2 

Mit Ablauf des 31. Juli 2011 treten außer Kraft:

2.2.1 

die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die Bekämpfung von Wettbewerbsverzerrungen durch vertragliche Verpflichtung zur Einhaltung der in Bayern geltenden Lohntarife und zur restriktiven Weitervergabe an Nachunternehmer (Tariftreue- und Nachunternehmererklärung – WettbV) vom 6. November 2001 (AllMBl S. 660, StAnz Nr. 46), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 27. November 2007 (AllMBl S. 695, StAnz Nr. 50),

2.2.2 

die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die Richtlinien für die Vergabe des Bayerischen Innovationspreises (Innovationspreis – InnovP) vom 15. November 1995 (AllMBl S. 933, StAnz Nr. 49), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. Juli 2005 (StAnz Nr. 28).
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst Seehofer
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