Vergabegrundsätze für die Gewährung von Leistungen der Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“ an Schwangere in Not
DE - Landesrecht Bayern

Vergabegrundsätze für die Gewährung von Leistungen der Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“ an Schwangere in Not

1. 

Der Stiftungsrat der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ hat nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 der Stiftungssatzung vom 31. Juli 1987 in der Fassung vom 14. Dezember 2012 eine Neufassung der Vergabegrundsätze für die Gewährung von Leistungen an Schwangere in Not beschlossen, die in der Anlage bekanntgegeben werden.

2. 

¹Die Vergabegrundsätze treten am 1. Januar 2021 in Kraft. ²Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor

Anlage 

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