Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich
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Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich

An
die Gemeinden
die Verwaltungsgemeinschaften
die Landkreise
die Bezirke
die Zweckverbände
die Regierungen
die Landratsämter
¹ § 31 KommHV-Kameralistik und § 30 KommHV-Doppik regeln die Vergabe von Aufträgen und den Abschluss von Verträgen, soweit nicht Bundesrecht vorgeht. ²Das Bayerische Staatsministerium des Innern und für Integration gibt dazu im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat die nachfolgenden Grundsätze, Empfehlungen und Hinweise bekannt.

1.  Verbindliche Vergabegrundsätze nach § 31 Abs. 2 KommHV-Kameralistik und § 30 Abs. 2 KommHV-Doppik

1.1  Verpflichtend anzuwendende Bestimmungen

Die nachfolgend genannten Bestimmungen sind anzuwenden, soweit sich aus dieser Bekanntmachung nichts anderes ergibt.

1.1.1  Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)

– Anzuwenden sind:
Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen
(Abschnitt 1) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz. AT 19.02.2019 B2);
Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr. 155a vom 15. Oktober 2009, BAnz. 2010 S. 940), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 7. Januar 2016 (BAnz. AT 19.01.2016 B3, BAnz. AT 01.04.2016 B1) geändert worden ist;
Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) in der Fassung der vom Deutschen Institut für Normung e. V. (DIN) herausgegebenen Gesamtausgabe der VOB 2019.
– Die Verpflichtung zur Anwendung der VOB/A gilt für Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung
eines Bauvorhabens oder eines Bauwerks für den öffentlichen Auftraggeber, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll, oder
einer dem öffentlichen Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugutekommenden Bauleistung, die Dritte gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen erbringen, wobei der Auftraggeber einen entscheidenden Einfluss auf Art und Planung der Bauleistung hat.

1.1.2 

Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen (öAUmwR).

1.1.3 

Bestimmungen zur Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen sowie von Existenzgründungen gemäß Nr. 2 der Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA).

1.1.4 

Bestimmungen zur Berücksichtigung bevorzugter Bieter gemäß Nr. 3 VVöA.

1.2  Wahl des Vergabeverfahrens

1.2.1 

Nach § 31 Abs. 1 KommHV-Kameralistik und § 30 Abs. 1 KommHV-Doppik muss der Vergabe von Aufträgen eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe rechtfertigen.

1.2.2 

Bei einer

1.2.3 

¹Bei einer

1.2.4 

Bei einer

1.2.5 

¹Bei einer

1.2.6 

¹Dem Auftraggeber stehen die Öffentliche Ausschreibung und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb nach seiner Wahl zur Verfügung. ²Dies gilt auch für die Vergabe von Bauaufträgen.

1.2.7 

¹Bei den nachfolgenden Vergaben steht dem Auftraggeber neben der Öffentlichen Ausschreibung und der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb auch die Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb nach seiner Wahl zur Verfügung:
– Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen im Sinne von § 130 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB);
– Abweichend von § 23 Abs. 2 VOB/A Vergabe von Verträgen über die Durchführung eines Bauauftrags, bei dem die Gegenleistung für die Bauarbeiten statt in einem Entgelt in einem befristeten Recht auf Nutzung der baulichen Anlage, gegebenenfalls zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht (Baukonzessionen);
– Vergabe von Aufträgen durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit nach § 102 GWB im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung.
²Sofern in diesen Fällen nicht die Wertgrenzenregelungen nach den Nrn. 1.2.8, 1.2.9 und 1.2.11 angewendet werden, ist ein Verzicht auf einen Teilnahmewettbewerb im Einzelfall zu begründen. ³In diesem Fall müssen die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 KommHV-Kameralistik, § 30 Abs. 1 KommHV-Doppik und bei Baukonzessionen die Voraussetzungen nach § 3a Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 VOB/A vorliegen. ⁴Bei der Vergabe von Baukonzessionen dürfen auch in einem einstufigen Verfahren mit Konzessionsbekanntmachung Verhandlungen geführt werden.

1.2.8 

¹Eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist bei der Vergabe von Bauaufträgen abweichend von § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A ohne weitere Einzelbegründung bis zu einer Wertgrenze von 1 000 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) je Gewerk zulässig.
²Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen ist eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ohne weitere Einzelbegründung bis zu einer Wertgrenze von 100 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) zulässig.

1.2.9 

Eine Verhandlungsvergabe ist bei der Vergabe von Bauaufträgen (abweichend von § 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/A) und bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen bis zu einer Wertgrenze von 100 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) ohne weitere Einzelbegründung zulässig.

1.2.10 

¹Bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 5 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) bei Liefer- und Dienstleistungen und (abweichend von § 3a Abs. 4 Satz 1 VOB/A) von 10 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) bei Bauleistungen ist ein Direktauftrag ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens zulässig. ²Der Haushaltsgrundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist zu beachten. ³Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln.

1.2.11 

Für Beschaffungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 begonnen werden, gilt Folgendes:
– Für alle Beschaffungen bis zu einer Wertgrenze von 25 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) ist abweichend von Nr. 1.2.10 ein Direktauftrag ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens zulässig.
– Liefer- und Dienstleistungsaufträge mit einem voraussichtlichen Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) unterhalb des jeweiligen EU-Schwellenwertes nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 GWB dürfen abweichend von den Nrn. 1.2.8 und 1.2.9 im Wege einer Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb oder im Wege einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden.

1.2.12 

¹Förderrechtliche Bestimmungen im Einzelfall bleiben unberührt. ²Dies gilt insbesondere für EU-kofinanzierte Projekte.

1.3  Ex-ante-Veröffentlichung bei Inanspruchnahme der Wertgrenzenregelung

¹Die Wertgrenzenregelungen nach den Nrn. 1.2.8 und 1.2.9 dürfen ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 50 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) nur nach einer ex-ante-Veröffentlichung in Anspruch genommen werden, sofern kein Teilnahmewettbewerb vorgeschaltet wird. ²Dabei sind vor der Einleitung des Verfahrens folgende Daten zu veröffentlichen:
– Name, Anschrift, Telefon-, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des Auftraggebers,
– Auftragsgegenstand,
– Ort der Ausführung,
– Art und voraussichtlicher Umfang der Leistung,
– voraussichtlicher Zeitraum der Ausführung,
– Tag der Veröffentlichung.
³Zwischen der ex-ante-Veröffentlichung und der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten ist eine Wartefrist von sieben Kalendertagen einzuhalten, um interessierten Bewerbern die Möglichkeit zu geben, ihr Interesse zu bekunden. ⁴Die Informationen müssen auf dem Bayerischen Vergabe- und Bekanntmachungsportal BayVeBe abrufbar sein.

1.4  Ex-post-Veröffentlichung

1.4.1 

¹ Unabhängig von der Inanspruchnahme der Wertgrenzenregelungen ist bei folgenden Vergabeverfahren eine ex-post-Veröffentlichung erforderlich:
– bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb ab einem Auftragswert von 25 000 Euro (ohne Umsatzsteuer);
– bei Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb ab einem Auftragswert von 15 000 Euro (ohne Umsatzsteuer), wenn Bauaufträge vergeben werden;
– bei Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb ab einem Auftragswert von 25 000 Euro (ohne Umsatzsteuer), wenn Liefer- und Dienstleistungsaufträge vergeben werden.
²Dies gilt auch in den Fällen der Nr. 1.2.11 Spiegelstrich 2.

1.4.2 

Dabei sind nach der Zuschlagserteilung folgende Daten zu veröffentlichen:
– Name, Anschrift, Telefon-, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des Auftraggebers,
– gewähltes Vergabeverfahren,
– Auftragsgegenstand, Art und Umfang der Leistung,
– Ort der Ausführung,
– Zeitraum der Leistungserbringung,
– Name des beauftragten Unternehmens; soweit es sich um eine natürliche Person handelt, ist deren Einwilligung einzuholen oder deren Name zu anonymisieren.

1.4.3 

¹ Die Informationen müssen auf BayVeBe für die Dauer von sechs Monaten bei Bauaufträgen und für die Dauer von drei Monaten bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen abrufbar sein. ²Für die Vergabestatistik ist außerdem der Auftragswert an BayVeBe zu übermitteln.

1.4.4 

Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, einzelne Daten zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung
– den Gesetzesvollzug behindern,
– dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen,
– den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder
– den lauteren Wettbewerb beeinträchtigen würde.

1.5  Mindestanforderungen an eine Beschränkte Ausschreibung und an eine Verhandlungsvergabe

¹In jedem Vergabeverfahren sind Wettbewerb und Transparenz zu gewährleisten. ²Der Haushaltsgrundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist zu beachten und die Manipulationsgefahr zu minimieren. ³Daher sind bei allen Beschränkten Ausschreibungen und Verhandlungsvergaben die nachfolgenden Mindestanforderungen zu beachten. ⁴Die weiteren Verfahrensvorschriften des ersten Abschnitts der VOB/A für Bauaufträge bleiben unberührt.

1.5.1  Aufforderung einer ausreichenden Anzahl von Bewerbern

¹Bei Verhandlungsvergaben sind in der Regel drei, bei Beschränkten Ausschreibungen sind in der Regel mindestens drei bis zehn Bewerber zur Abgabe eines Angebots aufzufordern. ²Die Anzahl der aufzufordernden Bewerber ist unter Berücksichtigung von Marktsituation und Auftragswert festzulegen. ³Besondere Umstände, etwa Besonderheiten des Auftragsgegenstands oder die Wettbewerbssituation auf dem relevanten Markt, können im Einzelfall – auch bei einer Verhandlungsvergabe – Anlass dazu geben, mehr als drei Angebote einzuholen.

1.5.2  Ausreichende Streuung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots

¹Eine Beschränkung des Wettbewerbs auf ortsansässige Unternehmen ist nicht zulässig. ²In der Regel ist mindestens ein Bewerber, bei Beschränkten Ausschreibungen ab einem Auftragswert von 75 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) sind mindestens drei Bewerber aufzufordern, die ihre Niederlassung nicht im eigenen Landkreis des kommunalen Auftraggebers bzw. bei kreisfreien Städten im eigenen Stadtgebiet haben. ³Abhängig von der Marktsituation, dem Wert des Auftrags und der Natur der ausgeschriebenen Leistung kann es zur Wahrung eines ausreichenden Wettbewerbs notwendig sein, den räumlichen Umkreis der aufzufordernden Unternehmen weiter auszudehnen. ⁴Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Leistungserbringung einen hohen Spezialisierungsgrad erfordert und es nur wenige Wettbewerber am Markt gibt.

1.5.3 

Regelmäßiger Wechsel der Bieter.

1.5.4 

Dokumentation aller wesentlichen Maßnahmen und Entscheidungen nach Maßgabe der Nr. 1.10.

1.5.5  Vermeidung von Manipulation und Korruption durch organisatorische und personelle Maßnahmen (zum Beispiel im Sinne der Korruptionsbekämpfungsrichtlinie)

¹Bei der gesamten Kommunikation sowie beim Austausch und der Speicherung von Informationen muss der Auftraggeber die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen gewährleisten. ²Die Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen sowie die Dokumentation über Öffnung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote sind auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu behandeln.

1.6  Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots

¹Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt, das sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis bestimmt. ²Zu dessen Ermittlung können neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden. ³Die Zuschlagskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. ⁴Sind neben dem Preis oder den Kosten zusätzliche Kriterien beabsichtigt, sind diese vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe festzulegen und in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen anzugeben. ⁵Eine spätere Änderung der Zuschlagskriterien während des Vergabeverfahrens ist nicht zulässig.

1.7  Berücksichtigung von bevorzugten Bewerbern

1.7.1 

¹Über die in Nr. 3 VVöA eröffneten Möglichkeiten hinaus kann die Teilnahme am Vergabeverfahren folgenden Auftragnehmern vorbehalten werden:
– Werkstätten für Menschen mit Behinderung,
– Unternehmen, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderung oder von benachteiligten Personen ist.
²Voraussetzung ist, dass mindestens 30 % der in diesen Werkstätten oder Unternehmen Beschäftigten Menschen mit Behinderung oder benachteiligte Personen sind.

1.7.2 

Soll der Auftrag ausschließlich an die Auftragnehmer nach Nr. 1.7.1 oder ausschließlich an Justizvollzugsanstalten vergeben werden, ist die Durchführung einer Verhandlungsvergabe zulässig.

1.7.3 

Der Auftraggeber kann auch bestimmen, dass öffentliche Aufträge im Rahmen von Programmen mit geschützten Beschäftigungsverhältnissen durchzuführen sind.

1.8  Berücksichtigung von sozialen und umweltbezogenen Kriterien

1.8.1 

¹In der

1.8.2 

Bei der

1.8.3 

Die

1.9  Vergabe über zentrale Beschaffungsstellen

1.9.1 

¹Kommunale Auftraggeber können Liefer- und Dienstleistungen von zentralen Beschaffungsstellen erwerben oder Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge durch zentrale Beschaffungsstellen vergeben. ²Aufträge zur Ausübung zentraler Beschaffungstätigkeiten können an eine zentrale Beschaffungsstelle vergeben werden, ohne ein Vergabeverfahren durchzuführen.

1.9.2 

¹Eine zentrale Beschaffungsstelle nach Nr. 1.9.1 ist ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB, der dauerhaft für kommunale Auftraggeber tätig wird, indem er Liefer- und Dienstleistungen beschafft, öffentliche Aufträge vergibt oder Rahmenvereinbarungen abschließt (zentrale Beschaffungstätigkeit). ²Dabei beachtet er die für kommunale Auftraggeber geltenden verbindlichen Grundsätze der Nr. 1.

1.10  Dokumentation

1.10.1 

Das Vergabeverfahren ist so zu dokumentieren, dass die einzelnen Maßnahmen und die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten sind.

1.10.2 

Die Dokumentation muss mindestens folgende Angaben enthalten:
– Gründe für die Wahl der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder der Verhandlungsvergabe, sofern nicht die unter den Nrn. 1.2.8, 1.2.9 und 1.2.11 genannten Wertgrenzenregelungen in Anspruch genommen werden und kein Fall der Nr. 1.2.7 vorliegt,
– Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl,
– Namen der nicht berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Ablehnung (einschließlich von Unternehmen, die auf eine ex-ante-Veröffentlichung nach Nr. 1.3 ihr Interesse bekundet haben),
– Angebotssummen der Bieter, die ein Angebot abgegeben haben,
– Gründe für eine eventuelle Zusammenfassung von Fach- oder Teillosen,
– Name des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebots.

1.10.3 

Die Dokumentation sowie die Angebote, Teilnahmeanträge und ihre Anlagen sind sowohl bei Bauaufträgen als auch bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mindestens für drei Jahre ab dem Tag des Zuschlags aufzubewahren.

1.10.4 

Bei Bauaufträgen bleibt § 20 Abs. 1 und 2 VOB/A im Übrigen unberührt.

1.11  Vergabe von freiberuflichen Dienstleistungen

1.11.1 

¹Bei der Vergabe von freiberuflichen Dienstleistungen gelten abschließend die nachfolgenden Bestimmungen. ²Förderrechtliche Bestimmungen im Einzelfall bleiben unberührt. ³Dies gilt insbesondere für EU-kofinanzierte Projekte.

1.11.2 

Freiberufliche Dienstleistungen sind Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden.

1.11.3 

¹Aufträge für freiberufliche Dienstleistungen sind grundsätzlich im Wettbewerb und unter Beachtung des Haushaltsgrundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu vergeben. ²Ein ausreichender Wettbewerb ist gewährleistet, wenn mindestens drei Bewerber aufgefordert werden, ein Angebot in Textform abzugeben, oder unter den Voraussetzungen der Nrn. 1.11.4 bis 1.11.6 eine vereinfachte Vergabe durchgeführt wird. ³Die Auswahl der Bewerber ist ausreichend regional zu streuen und die Bewerber sind regelmäßig zu wechseln. ⁴Streuung und Wechsel sowie Eignung der Bewerber und die Gründe für die Auswahl des erfolgreichen Bewerbers sind zu dokumentieren.

1.11.4 

Aufträge mit einem voraussichtlichen Gesamtwert (einschließlich Nebenkosten) bis 10 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) können unter Beachtung des Haushaltsgrundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit direkt an einen geeigneten Bewerber vergeben werden.

1.11.5 

¹Aufträge für freiberufliche Dienstleistungen, die nicht unter Nr. 1.11.4 fallen, können unter Beachtung des Haushaltsgrundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit in einem Vergabeverfahren mit nur einem geeigneten Bewerber vergeben werden. ²Voraussetzung ist, dass ihr voraussichtlicher Auftragswert je Auftragnehmer 50 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) nicht überschreitet. ³Bei der Ermittlung des voraussichtlichen Auftragswertes ist grundsätzlich die ortsübliche Vergütung zugrunde zu legen. ⁴Die Auswahl des Bewerbers ist ausreichend regional zu streuen und die Bewerber sind regelmäßig zu wechseln. ⁵Sofern das eingeholte Angebot den Wert von 50 000 Euro übersteigt oder um mehr als 20 % über dem geschätzten Auftragswert liegt, sind mindestens zwei weitere geeignete Bewerber zur Abgabe eines Angebots aufzufordern und der Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. ⁶Das Verfahren, insbesondere Streuung und Wechsel sowie Eignung der Bewerber und die Schätzung des Auftragswertes, sind zu dokumentieren. ⁷Das Verfahren ist unter Wahrung der Vertraulichkeit durchzuführen.

1.11.6 

¹Freiberufliche Dienstleistungen von Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen, deren Gebühren und Honorare verbindlich in der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau) geregelt sind, können bis zu einem Gesamtauftragswert unterhalb des zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens geltenden EU-Schwellenwertes für Liefer- und Dienstleistungen (ohne Umsatzsteuer) nach Verhandlung mit nur einem geeigneten Bewerber vergeben werden. ²Zusätzliche und/oder besondere Leistungen dürfen einen Anteil von 10 % des Gesamtauftragswertes nicht überschreiten. ³Der Bewerberkreis ist regional zu streuen und regelmäßig zu wechseln und dies ist zu dokumentieren.

1.11.7 

¹Die Möglichkeit, Planungswettbewerbe durchzuführen, bleibt unberührt. ²Hierfür wird die Richtlinie für Planungswettbewerbe in der durch Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 1. Oktober 2013 (AllMBl. S. 404) eingeführten Fassung zur Anwendung empfohlen.

2.  Ausnahmebestimmungen

¹Die Vergabegrundsätze nach Nr. 1 sind nicht anzuwenden auf folgende Sachverhalte, für die das GWB Ausnahmen vorsieht:
– Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen im Sinne des § 107 Abs. 1 Nr. 1 GWB,
– Grundstücksgeschäfte im Sinne des § 107 Abs. 1 Nr. 2 GWB, soweit sie nicht den Charakter eines Bauauftrags aufweisen,
– Arbeitsverträge im Sinne des § 107 Abs. 1 Nr. 3 GWB,
– Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden, im Sinne von § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB,
– öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit im Sinne von § 108 GWB, Vergabe an verbundene Unternehmen im Sinne von § 138 GWB, Vergabe durch oder an ein Gemeinschaftsunternehmen im Sinne von § 139 GWB,
– Vergaben auf der Grundlage internationaler Verfahrensregeln im Sinne von § 109 GWB,
– Rechtsdienstleistungen im Sinne von § 116 Abs. 1 Nr. 1, § 137 Abs. 1 Nr. 1 GWB,
– Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen im Sinne von § 116 Abs. 1 Nr. 2, § 137 Abs. 1 Nr. 2 GWB,
– finanzielle Dienstleistungen im Sinne von § 116 Abs. 1 Nr. 4 , § 137 Abs. 1 Nr. 4 GWB,
– Kredite und Darlehen im Sinne von § 116 Abs. 1 Nr. 5 , § 137 Abs. 1 Nr. 5 GWB,
– Dienstleistungen, die an einen öffentlichen Auftraggeber nach § 99 Nr. 1 bis 3 GWB vergeben werden, der ein auf Gesetz oder Verordnung beruhendes ausschließliches Recht hat, die Leistung zu erbringen (§ 116 Abs. 1 Nr. 6, § 137 Abs. 1 Nr. 6 GWB),
– Aufträge, die den hauptsächlichen Zweck haben, dem Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen (§ 116 Abs. 2 GWB),
– Beschaffung von Wasser im Rahmen der Trinkwasserversorgung (§ 137 Abs. 1 Nr. 7 GWB),
– Beschaffung von Energie oder von Brennstoffen zur Energieerzeugung im Rahmen der Energieversorgung (§ 137 Abs. 1 Nr. 8 GWB),
– unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten im Sinne von § 140 GWB.
²Der Haushaltsgrundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist zu beachten.

3.  Geltung von europäischem Primärrecht

3.1 

¹Bei binnenmarktrelevanten Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte sind die aus den primärrechtlichen Vorgaben des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 abgeleiteten Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung zu beachten. ²Damit sind insbesondere ein angemessener Grad von Öffentlichkeit und Dokumentation sowie ein diskriminierungsfreies Vorgehen bei der Auftragsvergabe sicherzustellen. ³Auch bei Beschränkten Ausschreibungen und Verhandlungsvergaben ist in diesen Fällen eine vorherige, ausreichend zugängliche Veröffentlichung der Vergabeabsicht und von Informationen zur Vergabe erforderlich. ⁴Dabei müssen mindestens die wesentlichen Punkte des zu erteilenden Auftrags veröffentlicht werden, die ein potenzieller Bieter für die Entscheidung, ob er Interesse an dem Auftrag bekunden will, benötigt. ⁵Das sind mindestens die Informationen nach Nr. 1.3 Satz 2. ⁶Eine vorherige Veröffentlichung auf einer zentralen Veröffentlichungsplattform im Internet ist ausreichend zugänglich und genügt insoweit den Transparenzanforderungen.

3.2 

¹Ein Auftrag ist binnenmarktrelevant, wenn er von eindeutigem grenzüberschreitendem Interesse ist. ²Vor der Einleitung des Vergabeverfahrens muss anhand objektiver Tatsachen eine Prognose angestellt werden, ob der Auftrag nach den konkreten Marktverhältnissen für ausländische Anbieter interessant sein könnte. ³Es ist zu beurteilen, ob von der jeweiligen Branche wegen des Auftragsvolumens in Verbindung mit dem Leistungsort oder wegen der technischen Merkmale des Auftragsgegenstands eine Bereitschaft bestehen könnte, den Auftrag auch grenzüberschreitend auszuführen.

4.  Empfehlungen

4.1 

¹Zur Vermeidung von rechtlichen Risiken wird bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) zur Anwendung empfohlen. ²In der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ist anzugeben, ob die UVgO bei der Vergabe zur Anwendung kommen und auf welchem Weg die Kommunikation erfolgen soll.

4.2 

¹Eine elektronische Kommunikation bei der Durchführung von Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte wird empfohlen. ²Eine Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation unterhalb der EU-Schwellenwerte besteht auch bei Anwendung der UVgO nicht.

4.3 

Folgende Bekanntmachungen und Bestimmungen der Staatsregierung werden zur Anwendung empfohlen:
– Korruptionsbekämpfungsrichtlinie (KorruR)
,
– Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung zum öffentlichen Auftragswesen – Vermeidung des Erwerbs von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit
,
– Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über das öffentliche Auftragswesen – Scientology-Organisation; Verwendung von Schutzerklärungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
,
– Bestimmungen zum Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer und zu den Mindestarbeitsbedingungen gemäß Nr. 1.7 VVöA.

4.4 

Die in der Bayerischen Staatsbauverwaltung eingeführten Vergabehandbücher werden zur Anwendung empfohlen:
– Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben durch Behörden des Freistaates Bayern – VHB Bayern
,
– Vergabehandbuch für Lieferungen und Leistungen durch Behörden der Staatsbauverwaltung des Freistaates Bayern – VHL Bayern
,
– Vergabehandbuch für freiberufliche Dienstleistungen (VHF Bayern)
, soweit sich aus Nr. 1.11 nichts anderes ergibt.

5. Bundesrechtliche Verpflichtungen

5.1 Nach Bundesrecht anzuwendende Vergabebestimmungen

¹Für die Vergabe von Aufträgen ist das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) einschlägig, wenn der geschätzte Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) die Schwellenwerte nach § 106 GWB erreicht oder überschreitet. ²In diesen Fällen gelten außerdem die mit der Vergaberechtsmodernisierungsverordnung auf der Grundlage von § 113 GWB erlassene Vergabeverordnung (VgV), Sektorenverordnung (SektVO) und Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV). ³Zusätzlich ist nach § 2 VgV für die Vergabe von Bauleistungen oberhalb des Schwellenwertes Abschnitt 2 der VOB/A anzuwenden.

5.2 Bekanntmachungen

Die zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union vorgesehenen Bekanntmachungen (zum Beispiel Offene und Nichtoffene Verfahren, Verhandlungsverfahren, Vorinformationen, Informationen über vergebene Aufträge) sind nach den Mustern, die in den Verordnungen nach Nr. 5.1 vorgeschrieben sind, dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union

5.3 Statistikmeldepflichten

Auftraggeber im Sinne von § 98 GWB haben statistische Meldungen nach § 8 der Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) zu erstatten.

6. Hinweise

6.1 Einführung der elektronischen Kommunikation

¹Die elektronische Kommunikation einschließlich der Abgabe von Teilnahmeanträgen und Angeboten kann bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) durch E-Mail erfolgen. ²Dies gilt auch für Bauaufträge. ³Es ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Anforderungen der Nr. 1.5.5 sowie bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere des Art. 5 Abs. 1 Buchst. f und des Art. 32 DSGVO, erfüllt werden. ⁴Von darüber hinausgehenden Anforderungen in § 11a und § 13 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A und, im Falle einer freiwilligen Anwendung der UVgO, in § 7 Abs. 4 und § 39 Satz 1 UVgO kann abgewichen werden.

6.2 Eignungsprüfung durch Präqualifikation

6.2.1

¹Für Bauaufträge können die kommunalen Auftraggeber das vom Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. bundesweit geführte Präqualifikationsverzeichnis kostenlos nutzen. ²Die Eintragung in diesem Verzeichnis ist gemäß § 6b Abs. 1 VOB/A als Nachweis der Bietereignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) als gleichwertig anstelle der geforderten Einzelnachweise anzuerkennen. ³Sie ist im Internet

6.2.2

¹Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern führt für Bayern ein amtliches Verzeichnis für Unternehmen aus dem Liefer- und Dienstleistungsbereich. ²Es ist im Internet einsehbar

6.3 Nachprüfungsverfahren

6.3.1

¹Ab den EU-Schwellenwerten ist bei allen Aufträgen die Möglichkeit des Nachprüfungsverfahrens nach den §§ 155 ff. GWB gegeben. ²Zuständige Nachprüfungsbehörden für den kommunalen Bereich sind in erster Instanz die Vergabekammern. ³Sie sind in Bayern bei der Regierung von Oberbayern (zuständig für Vergabestellen mit Sitz in den Regierungsbezirken Oberbayern, Niederbayern und Schwaben) und bei der Regierung von Mittelfranken (zuständig für Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken) eingerichtet.

6.3.2

¹Unterhalb der EU-Schwellenwerte sind die Regierungen Nachprüfungsstellen (VOB-Stellen) im Sinne des § 21 VOB/A. ²Die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden entscheiden auf Grundlage der von den Nachprüfungsstellen getroffenen Entscheidungen über aufsichtliche Maßnahmen, soweit dies erforderlich ist. ³Für die Bezirke ist das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr Nachprüfungsstelle.

6.4 Förderrechtliche Folgen von schweren Verstößen gegen Vergabegrundsätze

¹Bei schweren Vergabeverstößen können staatliche Zuwendungen zurückgefordert werden. ²Auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über die Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen wird hingewiesen. ³Die dortigen Ausführungen sind auf schwere Verstöße gegen die Vergabegrundsätze dieser Bekanntmachung entsprechend anzuwenden.

6.5 Weitergehende Informationen für kommunale Auftraggeber

Informationen und vergaberechtliche Arbeitshilfen für kommunale Auftraggeber sind im Internetangebot des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration verfügbar

7.  Übergangsvorschrift

7.1 

Für die vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung begonnenen Vergabeverfahren finden die Vergabegrundsätze Anwendung, die zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens gegolten haben.

7.2 

Für die vor dem Inkrafttreten der Änderungsbekanntmachung vom 7. Juli 2020 (BayMBl. Nr. 422) – für die Nrn. 1.2.7 bis 1.2.12 dieser Bekanntmachung mit Wirkung vom 26. März 2020; im Übrigen mit Wirkung vom 23. Juli 2020 – begonnenen Vergabeverfahren finden die Vergabegrundsätze Anwendung, die zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens gegolten haben.

8.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

8.1 

¹Diese Bekanntmachung tritt am 2. September 2018 in Kraft. ²Sie tritt mit Ablauf des 1. September 2026 außer Kraft.

8.2 

Mit Ablauf des 1. September 2018 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 14. Oktober 2005 (AllMBl. S. 424), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 7. Dezember 2016 (AllMBl. S. 2190) geändert worden ist, außer Kraft.
Günter Schuster
Ministerialdirektor
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