Vereinbarung der Länder über die freizügige Verwendung von Abdrucken von Gerichtskostenstemplern
DE - Landesrecht Bayern

Vereinbarung der Länder über die freizügige Verwendung von Abdrucken von Gerichtskostenstemplern

I.

Die Länder haben die nachstehende Vereinbarung über die freizügige Verwendung von Abdrucken von Gerichtskostenstemplern getroffen
Ab 1. Januar 2021 werden in Schleswig-Holstein keine Gerichtskostenstemplerabdrucke mehr anerkannt.
Die Kündigung durch das Land Schleswig-Holstein lässt die Gültigkeit der Vereinbarung zwischen den anderen Ländern unberührt.

II. 

1. 

Gerichtskosten in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie Kosten in Justizverwaltungsangelegenheiten können auch mit Abdrucken von Gerichtskostenstemplern eines anderen Landes entrichtet werden, sofern diese von allen Landesjustizverwaltungen gemeinsam als Zahlungsnachweis zugelassen oder anerkannt worden sind. Für die Bezahlung von Geldstrafen, Geldbußen und anderen nach der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung einzuziehenden Ansprüchen dürfen Abdrucke von Gerichtskostenstemplern eines anderen Landes nicht verwendet werden.

2. 

Die Länder sehen davon ab, sich gegenseitig einen Ausgleich zu gewähren.

3. 

Diese Vereinbarung tritt mit dem 1. des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte unterzeichnete Vereinbarung beim Niedersächsischen Justizministerium eingegangen ist. Das Niedersächsische Justizministerium teilt den anderen Beteiligten den Zeitpunkt des Eingangs der letzten unterzeichneten Vereinbarung mit. Gleichzeitig tritt die bisherige Freizügigkeitsvereinbarung außer Kraft.
Die Vereinbarung kann von jedem Beteiligten zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist allen anderen Beteiligten gegenüber schriftlich zu erklären. Die Kündigung durch einen Beteiligten lässt die Gültigkeit der Vereinbarung zwischen den anderen Beteiligten unberührt.

III. 

1. 

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. April 2012 in Kraft.

2. 

Mit Ablauf des 31. März 2012 tritt die Bekanntmachung vom 4. September 1995 (JMBl S. 171), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. November 2006 (JMBl S. 183), außer Kraft.
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