UStützV
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UStützV: Verordnung über den Unterstützungsfonds nach Art. 13a des Bayerischen Bodenschutzgesetzes (Unterstützungsfonds-Verordnung – UStützV) Vom 5. Mai 2006 (GVBl. S. 227) BayRS 2129-4-3-U (§§ 1–5)

Auf Grund des Art. 13a Abs. 5 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bayerisches Bodenschutzgesetz – BayBodSchG) vom 23. Februar 1999 (GVBl S. 36, BayRS 2129-4-1-UG), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 5. April 2006 (GVBl S. 178), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern und der Finanzen folgende Verordnung:

§ 1 Beitragshöhe

(1) Die Beiträge des Freistaates Bayern und der kreisangehörigen Gemeinden zum Unterstützungsfonds werden für die Jahre bis 2020 auf je fünf Millionen Euro pro Jahr, für die Jahre 2021 bis 2025 auf je eine Million Euro pro Jahr festgesetzt.
(2) ¹Die Beiträge der kreisangehörigen Gemeinden werden jährlich vom Landesamt für Statistik berechnet. ²Sie sind auf volle Euro-Beträge zu runden.
(3) ¹Der Beitrag einer kreisangehörigen Gemeinde kann im Einzelfall zur Vermeidung einer besonderen Härte reduziert werden. ²Über die Reduzierung entscheidet das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz auf Antrag und teilt die Entscheidung bis zum 1. März des laufenden Beitragsjahres dem Landesamt für Statistik mit. ³Eine besondere Härte kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine Gemeinde ihre sämtlichen stillgelegten Hausmülldeponien vor dem 1. Mai 2006 nachweislich bereits vollständig saniert hat und eine Inanspruchnahme des Unterstützungsfonds aus diesem Grund ausgeschlossen ist. ⁴In dem in Satz 3 genannten Fall gilt die Entscheidung des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz für die gesamte Laufzeit des Unterstützungsfonds. ⁵Den durch die Reduzierung entstehenden Beitragsausfall tragen die übrigen Gemeinden nach dem Verhältnis ihrer für das laufende Beitragsjahr maßgebenden Umlagegrundlagen (Art. 18 Abs. 3 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes). ⁶Sofern der Antrag nach Satz 1 unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bis zum 1. Januar eines Jahres gestellt wird, werden Änderungen der Beitragshöhe bei der Erstellung der Beitragsbescheide für das laufende Beitragsjahr berücksichtigt, ansonsten in dem auf die Antragstellung folgenden Jahr. ⁷Ein verbleibender Differenzbetrag auf Grund der nachträglichen Berichtigung der Beitragshöhe vorangegangener Jahre wird damit verrechnet. ⁸Der Antrag auf Beitragsreduzierung kann nur bis zum 1. Januar 2025 gestellt werden.

§ 2 Beitragsfälligkeit, Erhebungsverfahren

(1) Der Beitrag des Freistaates Bayern wird im Dezember eines jeden Jahres an den Unterstützungsfonds abgeführt.
(2) ¹Die Beiträge der kreisangehörigen Gemeinden werden jährlich vom Landesamt für Statistik durch Beitragsbescheid festgesetzt. ²Die Beitragsbescheide sollen spätestens bis zum 31. März des Jahres erlassen werden, für das die Beiträge berechnet sind.
(3) ¹Die Beiträge der kreisangehörigen Gemeinden werden mit der Auszahlung der Schlüsselzuweisungen für das vierte Vierteljahr des jeweiligen Beitragsjahres fällig. ²Sie werden hierbei vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat einbehalten und an den Unterstützungsfonds abgeführt. ³Soweit kreisangehörige Gemeinden keine ausreichenden Schlüsselzuweisungen erhalten, zahlen sie die Beiträge bis zum 15. Dezember des jeweiligen Beitragsjahres unmittelbar an die Staatsoberkasse Bayern in Landshut.

§ 3 Beleihung, Zuschussverfahren

(1) ¹Die Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern mbH (GAB mbH) wird beliehen mit den Aufgaben der Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Zuschüssen gemäß Art. 13a Abs. 4 des Bayerischen Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG) sowie der Auszahlung und Abrechnung von Zuschüssen. ²Die Beleihung umfasst auch die Prüfung der Anträge insbesondere auf die fachliche Eignung und auf die Wirtschaftlichkeit sowie die Aufstellung und Führung der Prioritätenliste. ³Die Beliehene erhält die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlichen Mittel von dem Unterstützungsfonds.
(2) ¹Die Beliehene ist verpflichtet, alle personellen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihr nach Abs. 1 übertragenen Aufgaben fortlaufend sicherzustellen. ²Bei der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben unterliegt die Beliehene der Aufsicht des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz.
(3) ¹Die Beleihung endet mit der Abwicklung des letzten Zuschusses aus dem Unterstützungsfonds, frühestens am 31. Dezember 2025. ²Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz kann die Beleihung im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und der Finanzen und für Heimat jederzeit aufheben. ³Die Beliehene kann die Beendigung der Beleihung jederzeit schriftlich verlangen.

§ 4 Prioritätenliste, Begriffsbestimmungen

(1) ¹Die Prioritätenliste gemäß Art. 13a Abs. 4 Satz 6 BayBodSchG beschreibt und begründet insbesondere die fachliche Rangfolge der Erkundungs- und Sanierungsmaßnahmen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Fondsmittel. ²In die Prioritätenliste können auch Erkundungs- und Sanierungsmaßnahmen aufgenommen werden, mit deren Durchführung bereits vor Antragstellung nach § 3 Abs. 1 aus Gründen der Gefahrenabwehr begonnen wurde und die noch nicht abgeschlossen sind.
(2) Erkundungs- und Sanierungsmaßnahmen im Sinn des Art. 13a Abs. 4 BayBodSchG sind
historische Erkundungen, orientierende Untersuchungen und Detailuntersuchungen im Sinn von § 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung, Sanierungsuntersuchungen im Sinn von § 13 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG),
Sanierungsmaßnahmen, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinn von § 2 Abs. 7 und 8 BBodSchG sowie
erforderliche Vorkehrungen im Sinn von § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, ausgenommen Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen,
die nach abfall- oder bodenschutzrechtlichen Bestimmungen von der Gemeinde durchzuführen sind.

§ 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

¹Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2006 in Kraft. ²Die §§ 1 und 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
München, den 5. Mai 2006
Dr. Werner Schnappauf, Staatsminister
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