Unterrichtspflichtzeit, Stundenermäßigungen und Anrechnungsstunden der Lehrkräfte an staatlichen Realschulen
1. Unterrichtspflichtzeit
¹Die Unterrichtspflichtzeit ist ein Teil der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne der Bayerischen Arbeitszeitverordnung (BayAzV).
²Für die Unterrichtspflichtzeit der Lehrkräfte im Beamtenverhältnis an den staatlichen Realschulen sind die entsprechenden Regelungen der Verordnung über die Unterrichtspflichtzeit in Bayern (Unterrichtspflichtzeitverordnung – BayUPZV) in der jeweils aktuellen Fassung maßgeblich.
³Für tarifbeschäftigte Lehrkräfte an staatlichen Realschulen sowie für tarifbeschäftigtes sonstiges mit unterrichtlichen Aufgaben an staatlichen Realschulen beschäftigtes Personal gelten gemäß § 44 Nr. 2 TV-L hinsichtlich der Unterrichtspflichtzeit die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten in der jeweils geltenden Fassung. ⁴Ebenso gelten die Bestimmungen des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) und der Lehrerdienstordnung (LDO) in der jeweils geltenden Fassung.
2. Stundenermäßigung
¹Aufgrund persönlicher Eigenschaften wird die Unterrichtspflichtzeit ermäßigt (Stundenermäßigung). ²Die regelmäßig zu erbringende Arbeitszeit bleibt durch die Stundenermäßigung unberührt.
³Die Ministerialbeauftragten für die Realschulen erhalten keine Stundenermäßigungen.
2.1 Stundenermäßigung wegen Schwerbehinderung
Die Unterrichtspflichtzeit vollbeschäftigter schwerbehinderter Lehrkräfte wird ab Vorlage der amtlichen Feststellung an die personalaktenführende Behörde bei einem Grad der Behinderung von
mindestens 50 um 2 Wochenstunden
mindestens 70 um 3 Wochenstunden
mindestens 90 um 4 Wochenstunden
ermäßigt.
2.2 Stundenermäßigung aus Altersgründen
¹Die Unterrichtspflichtzeit vollbeschäftigter Lehrkräfte wird nach Vollendung des
58. Lebensjahres um 1 Wochenstunde
60. Lebensjahres um 2 Wochenstunden
62. Lebensjahres um 3 Wochenstunden
ermäßigt.
²Wird das maßgebliche Lebensjahr in der Zeit vom 1. August bis zum 31. Januar vollendet, wird die Stundenermäßigung vom Beginn des laufenden Schuljahres an gewährt.
³Wird das maßgebliche Lebensjahr in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Juli vollendet, wird die Stundenermäßigung vom Beginn des folgenden Schuljahres an gewährt.
⁴Lehrkräften in Altersteilzeit wird eine Altersermäßigung nicht gewährt.
2.3 Zusammentreffen von Stundenermäßigungen; Stundenermäßigungen bei Teilzeit
2.3.1
Die Stundenermäßigungen nach Nummern 2.1 und 2.2 werden bei Vorliegen der Voraussetzungen nebeneinander gewährt.
2.3.2
¹Im Falle der Teilzeitbeschäftigung werden die Stundenermäßigungen nach Nummern 2.1 und 2.2 zusammengezählt und anteilig im Verhältnis der herabgesetzten Unterrichtspflichtzeit zur vollen Unterrichtspflichtzeit gewährt. ²Dabei sind Bruchteile bis einschließlich 0,50 abzurunden, ansonsten aufzurunden. ³Dies gilt auch für Lehrkräfte, die mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind.
3. Anrechnungsstunden
¹Besonders zeitaufwendige außerunterrichtliche dienstliche Tätigkeiten können auf die Unterrichtspflichtzeit angerechnet werden (Anrechnungsstunden).
²Die regelmäßig zu erbringende Arbeitszeit bleibt durch die Gewährung von Anrechnungsstunden unberührt.
³Anrechnungsstunden werden wie Unterrichtsstunden in wissenschaftlichen Fächern gewertet.
⁴Die Anrechnung einer Unterrichtsstunde entspricht einer Arbeitszeit von im Schnitt wöchentlich (bezogen auf Arbeitswochen, nicht auf Unterrichtswochen) mindestens 100 Minuten.
3.1 Anrechnungsstunden für die Schulleitung
3.1.1
¹Die Schulen erhalten für die im Rahmen der Leitung der Schule anfallenden Tätigkeiten (einschließlich der anfallenden Verwaltungstätigkeiten) eine Gesamtzahl von Anrechnungsstunden nach Maßgabe der Schülerzahl. ²Die Schulleiterinnen und Schulleiter haben diese Anrechnungsstunden nach billigem Ermessen auch auf ihre ständige Vertreterin bzw. ihren ständigen Vertreter und – falls vorhanden – die Zweite Realschulkonrektorin bzw. den Zweiten Realschulkonrektor sowie gegebenenfalls weitere Lehrkräfte, die in der Schulleitung mitarbeiten, aufzuteilen. ³Ist an Schulen im Aufbau oder an Schulen mit geringer Schülerzahl keine ständige Vertreterin bzw. kein ständiger Vertreter bestellt, so können die Schulleiterinnen und Schulleiter Anrechnungsstunden auch an Lehrkräfte vergeben, die sie zur Erledigung von Verwaltungsaufgaben heranziehen.
⁴Für die Anzahl der Anrechnungsstunden für die Schulleitung ist die Schülerzahl der amtlichen Statistik nach dem Stand vom 1. Oktober (Meldung der Unterrichtssituation) des jeweiligen Jahres maßgeblich. ⁵Eine Veränderung der auf dieser Grundlage festgestellten Gesamtzahl der Anrechnungsstunden für die Schulleitung während des Schuljahres findet nicht statt. ⁶Eine Umverteilung der Anrechnungsstunden zwischen den Schulleitungsmitgliedern bzw. weiteren Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern in der Schulleitung ist im Bedarfsfall während des Schuljahres möglich.
⁷Die Zahl der Anrechnungsstunden für die Schulleitung wird wie folgt festgesetzt:
Schülerzahl
Anrechnungsstunden
davon höchstens für den Schulleiter
bis 240
15
11
241 – 270
16
12
271 – 300
17
13
301 – 330
18
14
331 – 360
19
15
361 – 390
20
15
391 – 420
21
16
421 – 450
22
17
451 – 480
23
18
481 – 510
24
19
511 – 540
25
19
541 – 600
26
19
601 – 660
27
19
darüber hinaus für je 60 Schüler eine Anrechnungsstunde mehr
19
3.1.2
¹Regelung für die Schulen der Ministerialbeauftragten (in deren Eigenschaft als Schulleiterinnen und Schulleiter):
²Die Ministerialbeauftragten für die Realschulen erteilen selbst keinen Unterricht.
³Die Anrechnungsstunden gemäß Nummer 3.1.1 gelten daher entsprechend für die ständigen Vertreterinnen bzw. Vertreter des Ministerialbeauftragten (in deren Eigenschaft als Schulleiterinnen und Schulleiter), die weiteren ständigen Vertreterinnen bzw. Vertreter der Schulleitung, die Zweite Realschulkonrektorin bzw. den Zweiten Realschulkonrektor – falls vorhanden – sowie gegebenenfalls weitere Lehrkräfte, die in der Schulleitung mitarbeiten.
3.1.3
¹An Schulen, an denen eine erweiterte Schulleitung eingerichtet ist, erhält jedes Mitglied der erweiterten Schulleitung zur Ausübung seiner Personalführungsaufgaben zusätzlich zwei Anrechnungsstunden Leitungszeit. ²Diese Anrechnungsstunden sind an das jeweilige Mitglied der erweiterten Schulleitung gebunden und dürfen nicht auf andere Lehrkräfte umverteilt werden.
3.2 Anrechnungsstunden für schulgebundene Funktionen und besondere Maßnahmen pädagogischer Art (FSF-Anrechnungen)
¹Für die regelmäßig an den Realschulen über die Unterrichts- und Verwaltungstätigkeit hinaus auftretenden besonderen Aufgaben und Tätigkeiten, zu denen Lehrkräfte herangezogen werden, steht der Schule ein Kontingent von anrechenbaren Wochenstunden zur Verfügung.
²Das an einer Realschule maximal zur Verfügung stehende Gesamtkontingent an solchen FSF-Anrechnungen errechnet sich wie folgt:
³Dabei wird für Bruchteile ab n,50 aufgerundet, ansonsten abgerundet.
⁴Maßgeblich ist die Gesamtschülerzahl der Schule gemäß der amtlichen Statistik nach dem Stand vom 1. Oktober (Meldung der Unterrichtssituation) des jeweiligen Jahres.
⁵Das Staatsministerium behält sich vor – sofern dies aus Gründen des Haushaltsvollzugs angezeigt ist – die Gesamtzahl der an einer Schule zu vergebenden Anrechnungsstunden anzupassen. ⁶Hierauf werden die Schulen gegebenenfalls jährlich gesondert hingewiesen.
⁷Aus dem Kontingent können Lehrkräfte mit zeitaufwendigen Sonderaufgaben (z.B. Beratungslehrkraft, Fachbetreuung, Systembetreuung, Verbindungslehrkraft) wie auch Lehrkräfte, die Maßnahmen besonderer pädagogischer Art (z.B. Pädagogische Betreuung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten oder von besonders betreuungsaufwendigen Klassen, Mitwirkung bei der Gestaltung der Schule als Lebensraum der Schülerinnen und Schüler, Betreuung außerunterrichtlicher schulischer Aktivitäten der Schülerinnen und Schüler, Nachmittagsbetreuung außerhalb von Ganztagsangeboten) ausüben, Anrechnungsstunden erhalten.
⁸Die Vergabe von Anrechnungsstunden im Rahmen des Gesamtkontingents liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Schulleiterinnen und Schulleiter. ⁹Derartige Anrechnungsstunden sind jedoch nur möglich für Tätigkeiten, die in Art und Umfang eindeutig über die von der Lehrkraft gemäß der Bestimmungen in der Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern (Lehrerdienstordnung – LDO) im Rahmen ihrer unterrichtlichen, ihrer allgemeinen und ihrer außerunterrichtlichen Dienstpflichten ohnehin zu erbringenden Aufgaben und Tätigkeiten hinausgehen.
1⁰Für nachfolgende Tätigkeiten sind an jeder Realschule aus dem Gesamtkontingent der FSF-Anrechnungen die jeweils angegebene Anzahl an Anrechnungsstunden in jedem Fall zu vergeben:
Beratungslehrkraft: ¹Der hauptverantwortlichen Beratungslehrkraft der Schule ist nach Bestellung durch die Schulleitung für die Ausübung dieser Tätigkeit mindestens eine Anrechnungsstunde zu gewähren. ²Die Vergabe einer höheren Anzahl an Anrechnungsstunden aus dem Gesamtkontingent ist möglich.
Datenschutzbeauftragte: Die Lehrkraft, die durch die Schulleitung zur bzw. zum Datenschutzbeauftragten bestellt ist, erhält nach Bestellung genau eine Anrechnungsstunde für die Ausübung dieser Tätigkeit.
Systembetreuung: ¹Für die Systembetreuung ist an jeder Schule mindestens eine Anrechnungsstunde, an Schulen mit Studienseminar sind hierfür mindestens zwei Anrechnungsstunden zu vergeben. ²Die Vergabe einer höheren Anzahl an Anrechnungsstunden aus dem Gesamtkontingent ist möglich.
1¹Die Schulleitung hat insbesondere darauf zu achten, dass die Anrechnung einer Unterrichtsstunde einer Arbeitszeit von im Schnitt wöchentlich (bezogen auf Arbeitswochen, nicht auf Unterrichtswochen) mindestens 100 Minuten entspricht. ¹2Wo ein entsprechender Arbeitsaufwand nicht gegeben ist, kann gegebenenfalls eine Anrechnung im Halbjahreswechsel (sofern dies schulorganisatorisch möglich ist) oder im Schuljahreswechsel erfolgen.
¹3Der Personalrat ist bei der Vergabe dieser Anrechnungsstunden zu hören.
¹4Die Anrechnungsstunden sind durch die Schulleiterinnen und Schulleiter für jedes Schuljahr unter Einbeziehung des tatsächlichen Arbeitsanfalls begründet neu festzulegen, die schriftliche Begründung ist nach Erstellung der Amtlichen Schuldaten zu der Niederschrift der nächsten Lehrerkonferenz festzuhalten.
3.3 Anrechnungsstunden im Bereich der Lehrerbildung
3.3.1 Seminarlehrkräfte, Seminarleiterinnen und Seminarleiter, Zentrale Fachleiterinnen und Fachleiter
Die Anrechnungsstunden für Seminarlehrkräfte, Seminarleiterinnen und Seminarleiter sowie Zentrale Fachleiterinnen und Fachleiter werden gesondert geregelt.
3.3.2 Betreuungslehrkräfte
Für die Betreuung aller Studienreferendarinnen und Studienreferendare eines Unterrichtsfachs an einer Einsatzschule (2. Ausbildungsabschnitt) erhält die betreuende Lehrkraft eine Anrechnungsstunde.
3.3.3 Praktikumslehrkräfte
¹Praktikumslehrkräfte, die das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum durchführen, erhalten für die Ausübung dieser Tätigkeit eine Anrechnungsstunde. ²Die Anrechnungsstunde wird für das Schulhalbjahr gewährt, in dem das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum durchgeführt wird.
Die Anrechnungsstunden für Lehrkräfte, die als Praktikumslehrkräfte an Realschulen im Rahmen der Ausbildung der Fachlehrkräfte an den Staatsinstituten für die Ausbildung von Fachlehrern tätig sind, werden durch das Staatsministerium in Einzelschreiben geregelt.
3.4 Anrechnungsstunden für Tätigkeiten an der Dienststelle der Ministerialbeauftragten sowie die Fachmitarbeiterinnen und Fachmitarbeiter der Ministerialbeauftragten
3.4.1
Die als Sachbearbeiterinnen bzw. Sachbearbeiter an der Dienststelle der bzw. des Ministerialbeauftragten bestellten Lehrkräfte (Beratungsrektorinnen bzw. Beratungsrektoren) erhalten für die Ausübung ihrer Tätigkeit jeweils 12 Anrechnungsstunden.
3.4.2
Die zur Leiterin bzw. zum Leiter des Praktikumsamtes an der Dienststelle der bzw. des Ministerialbeauftragten bestellte Lehrkraft (Beratungsrektorin bzw. Beratungsrektor) erhält für die Ausübung ihrer Tätigkeit 12 Anrechnungsstunden.
3.4.3
Die Gewährung von Anrechnungsstunden für die Koordinierung und Durchführung von Maßnahmen der Evaluation sowie für die Ausübung der weiteren durch die Dienststelle der bzw. des Ministerialbeauftragten wahrzunehmenden Aufgaben werden gesondert durch Schreiben geregelt.
3.4.4 Fachmitarbeiterinnen und Fachmitarbeiter
¹Den Ministerialbeauftragten werden zur Verteilung an ihre Fachmitarbeiterinnen und Fachmitarbeiter zweckgebundene Anrechnungsstunden als Gesamtkontingent zugewiesen.
²Das Gesamtkontingent dieser Anrechnungsstunden errechnet sich wie folgt:
³Dabei ist für Bruchteile bis einschließlich n,574 abzurunden, ansonsten aufzurunden.
⁴Der Berechnung ist die Schülerzahl (Summe der Schülerinnen und Schüler aller Realschulen, aller Schulen besonderer Art, aller Realschulen zur sonderpädagogischen Förderung sowie aller Abendrealschulen im jeweiligen Aufsichtsbezirk) gemäß der amtlichen Statistik nach dem Stand vom 1. Oktober des vorangegangenen Jahres zugrunde zu legen.
3.5 Anrechnungsstunden für eine schulpsychologische Beratungstätigkeit
Die Anrechnungsstunden für Lehrkräfte, die eine schulpsychologische Beratungstätigkeit ausüben, werden mit personenbezogenen Einzelschreiben geregelt.
3.6 Anrechnungsstunden bei Tätigkeit in mehreren Schulhäusern
¹Lehrkräften, die im Rahmen ihrer Unterrichtspflichtzeit an einem Tag in mehreren Schulhäusern unterrichten und in der Woche mehr als zwei Stunden (à 60 Minuten) für die Zurücklegung des Weges zwischen den Schulhäusern benötigen, wird die Hälfte der Zeit, die diese zwei Stunden übersteigt, auf die Unterrichtspflichtzeit angerechnet, und zwar für je zwei Zeitstunden eine Wochenstunde. ²Es ist hierbei auf- bzw. abzurunden, d.h. Teile von Wochenstunden, die kleiner als eine halbe Wochenstunde sind, bleiben unberücksichtigt; Teile, die gleich einer halben oder größer als eine halbe Wochenstunde sind, zählen als volle Wochenstunde. ³Bei einem wöchentlichen Zeitaufwand von weniger als drei Stunden (à 60 Minuten) ergibt sich somit keine Anrechnung, bei einem wöchentlichen Zeitaufwand von mindestens drei, aber weniger als fünf Stunden (à 60 Minuten) wird eine Wochenstunde angerechnet. ⁴Die Zeit für die Zurücklegung des Weges zwischen Wohnung und Schulhaus zu Beginn und Ende des Schulunterrichts bleibt außer Betracht. ⁵Findet ein Teil des Unterrichts in Sport regelmäßig außerhalb der Schulanlage statt, so wird in gleicher Weise verfahren.
3.7 Weitere Anrechnungsstunden
Neben den in diesem Abschnitt festgelegten Anrechnungsstunden können durch das Staatsministerium für zeitlich begrenzte Tätigkeiten, für Tätigkeiten, die mehreren Schulen zugutekommen bzw. von übergeordneter Bedeutung sind oder für Tätigkeiten, die auf Einzelpersonen bezogen sind, Anrechnungsstunden zugeteilt werden (z.B. für Mitarbeit in Kommissionen oder Arbeitskreisen, Mitwirkung an Schulversuchen).
3.8 Freistellungen
Für Freistellungen, insbesondere von Mitgliedern der Personalvertretung oder der Schwerbehindertenvertretung, gelten die hierfür erlassenen besonderen Bestimmungen.
4. Allgemeine Grundsätze
4.1 Häufung von Anrechnungsstunden und Stundenermäßigungen
¹Die Stundenermäßigungen nach Nummer 2 bleiben auch bei ihrem Zusammentreffen mit Anrechnungsstunden bzw. Freistellungen nach Nummer 3 unberührt.
²Unabhängig von Funktion und Arbeitszeit muss jede Lehrkraft – auch bei Zusammentreffen von Stundenermäßigungen nach Nummer 2 mit Anrechnungsstunden bzw. Freistellungen nach Nummer 3 – mindestens drei Wochenstunden Unterricht erteilen, sofern nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine weitergehende Freistellung zu erfolgen hat.
4.2
Abweichungen von den Bestimmungen in dieser Bekanntmachung sind nur mit Genehmigung des Staatsministeriums möglich.
4.3
¹Auf § 27 der Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern (Lehrerdienstordnung – LDO) wird hingewiesen.
²Bei der Gewährung von Anrechnungsstunden ist durch die Schulleiterinnen und Schulleiter auf eine möglichst gleichmäßige Belastung der Lehrkräfte zu achten.
³Der Unterricht der Lehrkräfte ist grundsätzlich auf alle Unterrichtstage zu verteilen. ⁴Begründeten Wünschen der Lehrkräfte bezüglich ihres Einsatzes, bspw. von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften, kann im Rahmen des Möglichen Rechnung getragen werden, sofern dies den geregelten Unterrichtsbetrieb nicht beeinträchtigt. ⁵Die Belange schwerbehinderter Lehrkräfte sind zu beachten. ⁶Lehrkräfte haben jedoch insbesondere keinen Anspruch auf den Unterricht in bestimmten Klassen oder Gruppen oder zu bestimmten Zeiten oder auf einen unterrichtsfreien Tag im Stundenplan.
5. Inkrafttreten / Außerkrafttreten
¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2019 in Kraft. ²Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Unterrichtspflichtzeit der Lehrer an Realschulen vom 13. Juli 1987 (KWMBl. S. 170), zuletzt geändert durch Nr. 1.3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 17. Februar 2012 (KWMBl. S. 129), tritt mit Ablauf des 31. Juli 2019 außer Kraft.
Herbert Püls
Ministerialdirektor
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