Unterrichtseinschränkungen bei ungünstigen Witterungsbedingungen
DE - Landesrecht Bayern

Unterrichtseinschränkungen bei ungünstigen Witterungsbedingungen

1.  Geltungsbereich

1.1 

¹Diese Bekanntmachung gilt für alle öffentlichen Schulen im Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus sowie des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. ²Privaten Schulen wird empfohlen, sich – gegebenenfalls durch Bestellung von eigenen Vertretungspersonen – den Entscheidungen der für öffentliche Schulen zuständigen Stellen anzuschließen.

1.2 

¹Im Wege dieser Bekanntmachung werden ausschließlich die Folgen außergewöhnlicher witterungsbedingter Ereignisse auf den Unterrichtsbetrieb geregelt (vgl. § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Bayerischen Schulordnung – BaySchO). ²Sofern der Präsenzunterricht im Einvernehmen mit der Schulaufsicht wegen sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse von vergleichbar schwerem Gewicht ganz oder teilweise ausfallen muss (vgl. § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BaySchO; z. B. Heizungsausfall oder Wasserrohrbruch im Schulgebäude, welche jeweils zu einer vorübergehenden Unbenutzbarkeit des Schulgebäudes führen), findet diese Bekanntmachung – einschließlich des unter Nr. 3.1.3, Nr. 3.1.4, Nr. 3.1.5 und Nr. 3.2.3 geregelten Meldeverfahrens – keine Anwendung.

2.  Grundsätzliches

2.1 

¹Gemäß Art. 30 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) wird Unterricht grundsätzlich als Präsenzunterricht und in Ausnahmefällen als Distanzunterricht erteilt. ²Mit dieser Bekanntmachung wird das Verfahren geregelt, wenn der Präsenzunterricht aufgrund ungünstiger Witterungsbedingungen ganz oder teilweise ausfallen muss. ³In diesen Fällen soll im Rahmen der personellen und organisatorischen Kapazitäten vor Ort Distanzunterricht stattfinden, um einen kompletten Unterrichtsausfall zu vermeiden (vgl. § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BaySchO). ⁴Die Entscheidung, ob und ab welchem Zeitpunkt Distanzunterricht stattfindet, trifft die Schulleitung.

2.2 

¹Ungünstige Witterungsbedingungen, insbesondere winterliche Straßenverhältnisse und Sturmtiefs, können es im Einzelfall kurzfristig notwendig machen, zum Schutz der Schülerinnen und Schüler den Präsenzunterricht ganz oder teilweise ausfallen zu lassen. ²Entscheidungen über witterungsbedingte Unterrichtseinschränkungen müssen unter Einbeziehung der betroffenen Personengruppen meist kurzfristig und zügig getroffen werden. ³Weiterhin gilt es, die Öffentlichkeit, insbesondere die Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte, rechtzeitig, d. h. grundsätzlich am Vortag, über etwaige witterungsbedingte Unterrichtseinschränkungen zu informieren.

3.  Entscheidungsträger

3.1  Ungünstige Witterungsverhältnisse in einzelnen Landkreisen oder kreisfreien Städten

3.1.1 

¹Zuständig für die Entscheidung über den Ausfall des Präsenzunterrichts in den o. g. öffentlichen Schulen sind sog. lokale Koordinierungsgruppen Witterung. ²Die lokale Koordinierungsgruppe Witterung setzt sich nach Maßgabe der weiteren Ausführungen dieser Bekanntmachung grundsätzlich aus folgenden Vertretungspersonen zusammen:
– fachliche Leiterin oder fachlicher Leiter des Staatlichen Schulamts als Vertretungsperson der Grund-, Mittel- und Förderschulen sowie
– je eine Schulleiterin oder ein Schulleiter als Vertretungsperson jeder weiteren Schulart.
³Aus Gründen der Funktionalität der lokalen Koordinierungsgruppe Witterung wird ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, sich auf eine oder wenige Vertretungspersonen für alle Schularten zu verständigen. ⁴Die fachliche Leiterin oder der fachliche Leiter des Staatlichen Schulamts ist verpflichtet, die Organisation des Abstimmungsprozesses zu übernehmen. ⁵Aus Gründen der Zweckmäßigkeit wird die Mitwirkung folgender Vertretungspersonen in der lokalen Koordinierungsgruppe Witterung angeregt:
– Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Landratsamts bzw. der kreisfreien Stadt aus dem Bereich Katastrophenschutz,
– Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Landratsamts bzw. der kreisfreien Stadt aus dem Bereich Schülerbeförderung,
– Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Straßenmeistereien sowie
– Pressesprecherin oder Pressesprecher des Landratsamtes bzw. der kreisfreien Stadt.
⁶Die Benennung dieser oder weiterer Vertretungspersonen aus der Kreisverwaltungsbehörde erfolgt in Zuständigkeit des jeweiligen Landkreises bzw. der jeweiligen kreisfreien Stadt gegenüber der fachlichen Leiterin oder dem fachlichen Leiter des Staatlichen Schulamtes. ⁷Es wird darauf hingewiesen, dass es den Mitgliedern der lokalen Koordinierungsgruppe Witterung unbenommen bleibt, ihre Entscheidungsbefugnisse auf wenige oder ein einziges Mitglied (z. B. die fachliche Leiterin oder den fachlichen Leiter des Staatlichen Schulamtes) zu übertragen.

3.1.2 

¹Die lokale Koordinierungsgruppe Witterung entscheidet, ob die Witterungsbedingungen im Landkreis bzw. in der kreisfreien Stadt einen geordneten Unterrichtsbetrieb nicht mehr zulassen und der Präsenzunterricht ausfällt. ²Die Entscheidung ist verbindlich und gilt einheitlich für alle o. g. öffentlichen Schulen des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt. ³In größeren Landkreisen kann eine unterschiedliche Entscheidung in Bezug auf einzelne lokale Bereiche getroffen werden. ⁴Um sicherzustellen, dass kein Fall ungünstiger Witterungsverhältnisse in größeren Landesteilen vorliegt, bei dem die Entscheidungszuständigkeit bei der Regierung liegt (vgl. Nr. 3.2), muss in Zweifelsfällen vor der Entscheidung der lokalen Koordinierungsgruppe eine Abstimmung mit der Koordinierungsgruppe Witterung der Regierung erfolgen.

3.1.3 

Die lokale Koordinierungsgruppe Witterung hat sicherzustellen, dass die Schulen unverzüglich und verbindlich über die Entscheidung der lokalen Koordinierungsgruppe informiert werden.

3.1.4 

¹Die lokale Koordinierungsgruppe Witterung hat darüber hinaus die Informierung der Öffentlichkeit und der Schulaufsichtsbehörden nach dem unter Nr. 3.1.5 festgelegten Verfahren sicherzustellen. ²Zu diesem Zweck benennt sie gegenüber dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus eine Kontaktperson sowie deren Stellvertretung. ³Um Fehlinformationen und Missverständnisse zu vermeiden, ist nur die Mitteilung des für die Informierung der Öffentlichkeit und der Schulaufsichtsbehörden bestellten Mitglieds der lokalen Koordinierungsgruppe Witterung verbindlich.

3.1.5 

¹Das hierfür bestellte Mitglied der lokalen Koordinierungsgruppe Witterung trägt unverzüglich nach der Entscheidung Meldungen zu Unterrichtseinschränkungen in ihrem jeweiligen Gebiet per Internet über eine Weboberfläche in eine vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus eingerichtete und zur Verfügung gestellte zentrale Datenbank ein, auf die auch einzelne Berechtigte aus dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus, aus dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, aus den Regierungen sowie die Ministerialbeauftragten zugreifen können. ²Radiosender, die beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus einen entsprechenden Antrag gestellt haben, erhalten lesenden Zugriff auf diese Meldungen und werden bei neuen oder geänderten Informationen automatisch per E-Mail benachrichtigt, um auf dieser Basis die Öffentlichkeit zu informieren. ³Die aktuellen Meldungen zum witterungsbedingten Ausfall des Präsenzunterrichts sind außerdem auch auf der Webseite des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus für die Öffentlichkeit abrufbar.

3.2  Ungünstige Witterungsverhältnisse in mehreren Landkreisen eines Regierungsbezirks

3.2.1 

¹Zuständig für die Entscheidung über den Ausfall des Präsenzunterrichts in den o. g. öffentlichen Schulen sind sog. regionale Koordinierungsgruppen Witterung an den Regierungen der einzelnen Regierungsbezirke. ²Üblicherweise setzt sich die regionale Koordinierungsgruppe Witterung aus folgenden Vertretungspersonen zusammen:
– Leiterin oder Leiter des Bereichs „Sicherheit, Kommunales und Soziales“ der Regierung und/oder Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Sachgebiets „Sicherheit und Ordnung“ der Regierung,
– Pressesprecherin oder Pressesprecher der Regierung (oder ein anderes von der Koordinierungsgruppe Witterung bestelltes Mitglied),
– Leiterin oder Leiter des Bereichs „Schulen“ der Regierung als Vertretungsperson der Grund-, Mittel- und Förderschulen sowie der Beruflichen Schulen außer Fachoberschulen und Berufsoberschulen sowie
– die jeweilige Ministerialbeauftragte oder der jeweilige Ministerialbeauftragte als Vertretungsperson der übrigen Schularten.
³Über die personelle Zusammensetzung und Anzahl der Vertretungspersonen der Regierung entscheidet jede Regierung in eigener Zuständigkeit. ⁴Hinsichtlich der schulischen Vertretungspersonen wird aus Gründen der Funktionalität der regionalen Koordinierungsgruppe Witterung ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, sich auf eine Vertretungsperson für alle Schularten zu verständigen. ⁵Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass es den Mitgliedern der regionalen Koordinierungsgruppe Witterung unbenommen bleibt, ihre Entscheidungsbefugnisse auf wenige oder ein einziges Mitglied zu übertragen.

3.2.2 

¹Die regionale Koordinierungsgruppe Witterung an der Regierung entscheidet in Abstimmung mit den lokalen Koordinierungsgruppen Witterung, in welchen Landkreisen und kreisfreien Städten der Präsenzunterricht ausfällt. ²Die Entscheidung der Regierung ist verbindlich und gilt einheitlich für alle o. g. öffentlichen Schulen des Regierungsbezirks bzw. der von der Regierung bestimmten Landkreise und kreisfreien Städte.

3.2.3 

Die Ausführungen unter Nr. 3.1.3, Nr. 3.1.4 und Nr. 3.1.5 gelten entsprechend.

3.3 

Dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus bleibt es in Ausnahmefällen unbenommen, eine einheitliche Entscheidung für mehrere oder alle Regierungsbezirke zu treffen.

4.  Lehrkräfte

¹Lehrkräfte haben, soweit es die Witterungsverhältnisse zulassen, ihren Dienst in der Schule anzutreten. ²Die Schulleitung kann unter Berücksichtigung der Witterungsbedingungen und der Organisation des Distanzunterrichts einen anderen Einsatzort festlegen. ³Für Schülerinnen und Schüler, die die Mitteilung über den Ausfall des Präsenzunterrichts nicht mehr rechtzeitig erreicht hat und die deshalb in der Schule eintreffen, soll im Rahmen des vor Ort Leistbaren eine Teilnahme an stattfindenden Angeboten des Distanzunterrichts ermöglicht werden; eine angemessene Beaufsichtigung ist zu gewährleisten.

5.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt am 10. November 2022 in Kraft. ²Mit Ablauf des 9. November 2022 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Unterrichtsausfall bei ungünstigen Witterungsbedingungen vom 2. Juli 2010 (KWMBl. S. 202) außer Kraft.
Stefan Graf
Ministerialdirektor
Markierungen
Leseansicht