Unfallverhütung an staatlichen Schulen, Hochschulen und Instituten
DE - Landesrecht Bayern

Unfallverhütung an staatlichen Schulen, Hochschulen und Instituten

Die staatlichen Schulen, Hochschulen, Institute usw., die über Maschinen, Prüfstände, technische Einrichtungen zur Demonstration oder zu Übungen im Unterricht verfügen und die volle technische Überwachung hinsichtlich der Sicherheit dieser Anlagen nicht selbst gewährleisten können, werden ersucht, sich mit dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt (vgl. die Übersicht in der
Kosten fallen für die Überprüfung nicht an.
Die Bekanntmachung ergeht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Arbeit und soziale Fürsorge.
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
I. A.
Dr. Alfred Theobald
KWMBl 1964 S. 665
StAnz. Nr. 42

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