Unfallgefahren beim Baden von Schülern und die Verantwortung der Schulen
DE - Landesrecht Bayern

Unfallgefahren beim Baden von Schülern und die Verantwortung der Schulen

Alle Lehrkräfte werden auf die mannigfaltigen Möglichkeiten von Unfällen und die sonstigen Gefahren hingewiesen, die beim Baden von Kindern und Jugendlichen - sei es in geschlossenen Schwimmbädern, sei es im Freien - bestehen und die es den Schulen zur Pflicht machen, dass im Unterricht hierauf immer wieder entsprechend eingegangen wird. Die Lehrkräfte müssen sich stets bewusst sein, welche erhöhte Verantwortung auf ihnen ruht, wenn Baden und Schwimmen auf irgendeine Weise in Zusammenhang mit dem Schulbetrieb gebracht wird. Dabei ist insbesondere dafür zu sorgen, dass die Verantwortung der Schule für das Verhalten von Schülern vor Beginn und nach Beendigung in den Schulbetrieb eingefügten Badens und Schwimmens jeweils klar abgegrenzt ist. Für eine solche Abgrenzung kommen in Betracht: Entsprechende Versammlung, Führung und Auflösung der badenden Klassen bzw. Schülergruppen, Bestimmung von Aufsichtsgehilfen, genaue Anweisung an die Schüler u. a.
Wenn Klassen unter Führung von Lehrern Schwimmbäder aufsuchen, bleibt die Pflicht zur Aufsichtsführung über die Klassen – unbeschadet der den Bademeistern aus ihren besonderen Obliegenheiten zukommenden Pflicht zur Überwachung des Badebetriebs – in vollem Umfang bei den Lehrern. Die Überschneidungen in der Aufsichtspflicht vermindern also die Verantwortung des Lehrers nicht. Der Lehrer kann allerdings Schüler und Schülergruppen einem zuverlässigen Bademeister auch zur selbstständigen Betreuung vorübergehend anvertrauen; in diesem Falle muss er aber mit dem Bademeister eine Absprache über die Aufsichtsführung treffen. Eine zeitliche Lücke in der Beaufsichtigung der Schüler darf nicht eintreten.
In diesem Zusammenhang wird auch auf die gesundheitlichen Gefahren aufmerksam gemacht, die sich aus der Verunreinigung von Gewässern für Badende ergeben können.
Es ist nicht zulässig, dass der Lehrer ohne Unterstützung durch eine zweite Aufsichtsperson (Lehrer oder Bademeister) Einzelunterricht im Schwimmen erteilt und gleichzeitig die badenden Schüler in ihrer Gesamtheit beaufsichtigt; erteilt der Lehrer Einzelunterricht im Schwimmen, so ist, falls keine zweite Aufsichtsperson anwesend ist, die Aufsicht über die anderen Schüler nur dann genügend gewährleistet, wenn die Schüler sich nicht im Wasser befinden und sich auch nicht unbemerkt ins Wasser begeben können. Die Schulleitungen und Direktoren aller Schulen haben die Lehrkräfte zu verständigen und dabei darauf hinzuweisen, dass die Lehrer bei Beachtung der vorstehenden Anordnungen gegen die Folgerungen geschützt sind, die etwa von der Rechtsprechung aus einem in der Öffentlichkeit vielfach beachteten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. April 1960 gezogen werden.
Die Schulleitungen und Schulvorstände haben die Lehrkräfte von Vorstehendem in Kenntnis zu setzen und nach den örtlichen Verhältnissen mit etwa erforderlichen besonderen Weisungen zu versehen. Beim Beginn der sommerlichen Badezeit ist die Belehrung zu wiederholen.
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