öAUmwR
DE - Landesrecht Bayern

öAUmwR: Öffentliches Auftragswesen; Richtlinien über die Berücksichtigung von Umweltgesichtspunkten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

Nach Art. 141 Abs. 1 der Verfassung ist der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen der besonderen Fürsorge jedes Einzelnen und der staatlichen Gemeinschaft anvertraut. Mit Naturgütern ist schonend und sparsam umzugehen. Zu den vorrangigen Aufgaben von Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts gehört es, Boden, Wasser und Luft als natürliche Lebensgrundlagen zu schützen und auf einen möglichst sparsamen Umgang mit Energie zu achten sowie die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten. Nach Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes haben Staat, Gemeinden, Landkreise, Bezirke und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts vorbildhaft dazu beizutragen, dass die Ziele Abfallvermeidung, Schadstoffminimierung im Abfall und stoffliche Verwertung unvermeidbarer Abfälle erreicht werden. Diese Grundsätze und der Aspekt der Energieeffizienz sind – ebenso wie die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit – auch bei der Vergabe öffentlicher Aufträge von Bedeutung. Die staatlichen Vergabestellen haben dabei Folgendes zu beachten:

1.  Bedarfsanalyse und Auswahl des Auftragsgegenstands, Planung von Bauvorhaben

¹Bei umweltbedeutsamen öffentlichen Aufträgen zur Beschaffung von Gütern, über Dienstleistungen (z.B. Gebäudereinigung, Winterdienst) sowie über Bauleistungen hat die Vergabestelle zu ermitteln, welche umweltfreundlichen und energieeffizienten Lösungen angeboten werden. ²Bei Dienstleistungen beziehen sich die Ermittlungen auf die Art der Durchführung und auf die zu verwendenden Stoffe, bei Bauaufträgen auf die Baustoffe; dabei ist der Baustoff Holz – seinen technischen und ökologischen Eigenschaften entsprechend – gleichberechtigt in die Planungsüberlegungen einzubeziehen. ³Dabei ist auch auf die im Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetz enthaltene Verpflichtung zu achten, möglichst Erzeugnisse zu berücksichtigen, die sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen, im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu entsorgungsfreundlicheren Abfällen führen und aus Reststoffen oder Abfällen hergestellt worden sind; finanzielle Mehrbelastungen und eventuelle Minderungen der Gebrauchstauglichkeit sind dabei in angemessenem Umfang hinzunehmen.

2.  Leistungsbeschreibung

2.1 

¹In der Leistungsbeschreibung (§ 8 VOL/A bzw. § 9 VOB/A) sind etwaige Gesichtspunkte des Umweltschutzes einschließlich des Energieverbrauchs in der Nutzungsphase sowie der Abfallvermeidung und Abfallverwertung (umweltfreundliche, langlebige, reparaturfreundliche, wiederverwendbare oder verwertbare, im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu entsorgungsfreundlicheren Abfällen führende und aus Reststoffen oder Abfällen hergestellte Güter und Baustoffe, bei Dienstleistungen Verwendung solcher Güter und Art der Durchführung) vorzugeben, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist. ²Dabei sind finanzielle Mehrbelastungen und eventuelle Minderungen der Gebrauchstauglichkeit in angemessenem Umfang hinzunehmen.

2.2 

¹Zur angemessenen Beachtung von Umweltschutz- und insbesondere Energieeffizienzaspekten können in der Leistungsbeschreibung z.B. die Anforderungskriterien der europäischen Energieverbrauchskennzeichnung, der Durchführungsmaßnahmen nach der EuP-Richtlinie oder freiwilliger Kennzeichnungsprogramme wie Blauer Engel, Europäisches Umweltzeichen, Energy Star oder andere gleichwertige Energieverbrauchs- und Umweltzeichen als Referenz herangezogen werden. ²Umweltzeichen werden für Produkte vergeben, die im Vergleich zu konkurrierenden Erzeugnissen der gleichen Produktgruppe eine geringe Umweltbelastung aufweisen. ³Soweit für ein Produkt mit dem Blauen Engel oder dem Europäischen Umweltzeichen geworben werden darf, ist für die Vergabestelle eine erneute Überprüfung seiner Umwelteigenschaften nur veranlasst, wenn besondere Umstände vorliegen. ⁴Auch Produkte, für die generell kein Umweltzeichen vergeben wird (z.B. Fahrräder, Ziegelsteine) oder die ein anderes Gütesiegel führen (z.B. Papier, das unter Einsatz von Holz aus nachhaltiger Waldpflege hergestellt wird), können umweltfreundlich sein. ⁵Gleiches gilt für Produkte, die den Kriterien eines der beiden Umweltzeichen entsprechen, ohne ein Umweltzeichen zu führen. ⁶Diejenigen Bereiche, in denen bisher Umweltzeichen an verschiedene Firmen verliehen wurden, sind aus

2.3 

¹Holzprodukte müssen nachweislich aus legaler und nachhaltiger Waldbewirtschaftung stammen. ²Der Nachweis ist vom Bieter durch Vorlage eines Zertifikats von PEFC, FSC, eines vergleichbaren Zertifikats oder durch Einzelnachweise zu erbringen. ³Vergleichbare Zertifikate oder Einzelnachweise werden anerkannt, wenn vom Bieter durch ein Gutachten eines anerkannten Zertifizierungsbüros nachgewiesen wird, dass die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des PEFC oder FSC erfüllt werden. ⁴Die notwendigen Prüfungen dieser Gutachten werden vom Johann Heinrich von Thünen-Institut – Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, Institut für Weltforstwirtschaft, Leuschnerstraße 91, 21031 Hamburg, auf Kosten des Bieters durchgeführt. ⁵Informationen zu PEFC und FSC können im Internet unter www.pefc.de bzw. www.fsc-deutschland.de abgerufen werden.

3.  Zulassung von Nebenangeboten

Von der Möglichkeit, Nebenangebote (§ 25 Nr. 4 VOL/A, § 25 Nr. 5 VOB/A) unter Angabe der Mindestanforderungen ausdrücklich zuzulassen, ist bei umweltbedeutsamen Vergaben in der Regel Gebrauch zu machen.

4.  Eignungskriterien

¹Im Rahmen der Eignungsprüfung kann im Oberschwellenbereich von Bietern und Bewerbern zum Nachweis ihrer technischen Leistungsfähigkeit verlangt werden, dass das zu beauftragende Unternehmen bestimmte Normen für das Umweltmanagement erfüllt, sofern diese im Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und in Bezug auf Art und Umfang des beabsichtigten Auftrags angemessen sind. ²Geeignete Nachweise sind eine Zertifizierung nach EMAS oder anderen europäischen oder internationalen Normen. ³Gleichwertige Nachweise müssen akzeptiert werden.

5.  Wertungskriterien

¹Bei Aufnahme umweltschutzbedingter Merkmale in die Leistungsbeschreibung ist bei der Wertung (§ 25 Nr. 3 VOL/A, § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A) darauf zu achten, ob und inwieweit diese Anforderungen von den einzelnen Angeboten erfüllt werden. ²Für die abschließende Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots sind bei Lieferleistungen neben den Anschaffungskosten die voraussichtlichen Betriebskosten über die Nutzungsdauer – vor allem die Kosten für den Energieverbrauch der zu beschaffenden Geräte – sowie die Abschreibungs- und Entsorgungskosten zu berücksichtigen (Lebenszykluskostenprinzip).

6.  Zubenennung

¹Geeignete Unternehmen benennt für Lieferungen und Leistungen auf schriftliche Anfragen das Auftragsberatungszentrum Bayern e. V., Orleansstraße 10–12, 81669 München, Telefon (089) 5116-172, Telefax (089) 5116-663, E-Mail: info@abz-bayern.de. ²Die Auskünfte sind unentgeltlich.

7.  Weiterer Anwendungsbereich

¹Diese Bekanntmachung gilt für den kommunalen Bereich in ihrer jeweils geltenden Fassung auf Grund der Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern zur Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 14. Oktober 2005 (AllMBl S. 424). ²Für die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gilt diese Bekanntmachung unmittelbar; soweit die VOL/A keine Anwendung findet, sind die vorstehenden Regelungen sinngemäß anzuwenden. ³Diese Bekanntmachung ist bei der Gewährung von Zuwendungen zur Beachtung vorzuschreiben.

8.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt am 15. Mai 2009 in Kraft. ²Mit Ablauf des 14. Mai 2009 treten die Richtlinien der Bayerischen Staatsregierung über die Berücksichtigung von Umweltgesichtspunkten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen – öAUmwR) vom 4. Juni 1991 (AllMBl S. 423, ber. S. 447, StAnz Nr. 23), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 13. März 2007 (AllMBl S. 210, StAnz Nr. 12), außer Kraft.
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst Seehofer
Das in Deutschland geltende Umweltzeichen („Blauer Engel") ist für folgende Produktgruppen eingerichtet:
Kraftfahrzeuge und Zubehör:
– Abwasserfreie Autowaschanlagen
– Lärmarme Baumaschinen
– Lärmarme und kraftstoffsparende Reifen
– Lärmarme und schadstoffarme Kommunalfahrzeuge und Omnibusse
Haus- und Gartengeräte:
– Brenner-Kessel-Kombination mit Gasbrenner und Gebläse
– Emissionsarme Gasbrenner mit Gebläse
– Emissionsarme Ölzerstäubungsbrenner
– Emissionsarme und energiesparende Gas-Brennwertgeräte
– Energiesparende Warmwasserspeicher
– Energiesparende Wärmepumpen
– Gasraumheizer und Gasheizeinsätze
– Gas-Spezialheizkessel
– Heizungsumwälzpumpen
– Holzpelletheizkessel
– Holzpelletöfen
– Klein-BHKW
– Klein-BHKW
– Kombi- und Umlaufwasserheizer für Erdgas
– Lärmarme Komposthäcksler
– Ölbrenner-Kessel-Kombinationen (Units)
– Photovoltaische Produkte
– Sonnenkollektoren
– Wassersparende Spülkästen
Haushalts- und Bedarfsartikel:
– Abfallarme Wechselkopfzahnbürsten
– Baby-Überwachungsgeräte
– Elektronische Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen
– Emissionsarme Polstermöbel
– Energiesparende Warmluft-Händetrockner
– Kläranlagenverträgliche Sanitärzusätze
– Kläranlagenverträgliche Spülwasserzusätze
– Matratzen
– Mehrwegflaschen und Mehrweggläser
– Mehrweg-Transportverpackungen
– Salzfreie, abstumpfende Streumittel
– Schädlingsbekämpfungsmittel
– Solarbetriebene Produkte und mechanische Uhren und Taschenlampen
– Stoffhandtuchrollen im Stoffhandtuchspender
– Trinkwassersprudler
– Umweltfreundliche Rohrreiniger
– Ungebleichte Koch- und Heißfilterpapiere
– Wiederaufladbare Alkali-Mangan-Batterien
Heimwerker-, Handwerkerartikel:
– Biologisch schnell abbaubare Kettenschmierstoffe für Motorsägen
– Biologisch schnell abbaubare Schmierstoffe und Schalöle
– Cadmiumfreie Hartlote
– Elastische Fußbodenbeläge
– Emissionsarme Bodenbelagsklebstoffe und andere Verlegewerkstoffe
– Emissionsarme Dichtstoffe für den Innenraum
– Emissionsarme Holzwerkstoffplatten
– Emissionsarme Produkte aus Holz und Holzwerkstoffen
– Emissionsarme textile Bodenbeläge
– Emissionsarme Wandfarben
– Kettensägen
– Lärmarme und schadstoffarme Gartengeräte
– Lösemittelarme Bitumenanstriche und -kleber
– Schadstoffarme Lacke
Recycling-Produkte:
– Baustoffe überwiegend aus Altglas
– Baustoffe überwiegend aus Altpapier
– Druck- und Pressepapiere überwiegend aus Altpapier
– Hygienepapiere aus Altpapier
– Kompostierbare Pflanzentöpfe und andere Formteile
– Produkte aus Altgummi
– Produkte aus Recycling-Kunststoffen
– Recyclingkarton
– Recyclingpapier
– Tapeten und Raufaser überwiegend aus Papierrecycling
– Wiederaufbereitete Tonermodule
Sonstiges:
– Bewegungsflächenenteiser für Flugplätze
– Biologisch schnell abbaubare Hydraulikflüssigkeiten
– Bleifreie Produkte
– Bürogeräte mit Druckfunktion
– Car Sharing
– Computer
– Heißluftverfahren zur Bekämpfung holzzerstörender Insekten
– Kohlendioxidreinigungsdienstleistung
– Lärmarme Altglas-Container
– Mobiltelefone
– Nassreinigungsdienstleistung
– Umweltschonender Schiffsbetrieb
Das EU-Umweltzeichen ist für folgende Produktgruppen eingerichtet:
– Allzweckreiniger
– Beherbergungsbetriebe
– Bodenverbesserer und Kultursubstrate
– Campingdienste
– Farben und Lacke
– Fernsehgeräte
– Geschirrspüler
– Glühbirnen
– Handgeschirrspülmittel
– Harte Bodenbeläge
– Hygienepapiere
– Kopierpapier und grafisches Papier
– Kühlschränke
– Maschinengeschirrspülmittel
– Matratzen
– Schmiermittel
– Schuhe
– Seifen, Shampoos und Conditioner
– Staubsauger
– Textilerzeugnisse
– Tischcomputer
– Tragbare Computer
– Wärmepumpen
– Waschmaschinen
– Waschmittel
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