UmwFR
DE - Landesrecht Bayern

UmwFR: Richtlinie zur Förderung der Umwandlung von Krankenhäusern

¹Nach Maßgabe
– der §§ 12 bis 14 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Art. 14 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) geändert worden ist, und
– der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV) vom 17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2350), die durch Art. 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394) geändert worden ist,
machen die Bayerischen Staatsministerien für Gesundheit und Pflege sowie der Finanzen und für Heimat nachstehende Förderrichtlinie bekannt:
²Die Zuwendungen werden ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Maßgabe der vom Bundesversicherungsamt gegenüber dem Freistaat Bayern erteilten Auszahlungsbescheide gemäß § 15 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 KHSFV über Fördermittel aus dem Strukturfonds bewilligt. ³Dabei sind die Maßgaben des europäischen Beihilferechts, des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, zu beachten und entsprechend anzuwenden.

1.  Zweck der Zuwendung

¹Zweck der Zuwendung ist die Verbesserung der Strukturen in der Krankenhausversorgung durch Umwandlung eines in den Bayerischen Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses oder durch Umwandlung von Teilen akutstationärer Versorgungseinrichtungen eines in den Bayerischen Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses, insbesondere eines Standortes, einer unselbstständigen Betriebsstätte oder einer Fachrichtung, in eine nicht akutstationäre Versorgungseinrichtung, insbesondere eine Einrichtung der ambulanten, sektorenübergreifenden, intersektoralen, palliativen Versorgung oder eine stationäre Pflegeeinrichtung oder eine Einrichtung der stationären Rehabilitation. ²Die Umwandlung muss zu einem Leistungsangebot führen, das dem veränderten Bedarf an Gesundheitsversorgungsleistungen besser entspricht. ³Bei einer Umwandlung in eine intersektorale Versorgungseinrichtung muss diese vorhabenindividuell hinreichend konkret als Einrichtung der ambulanten oder sektorenübergreifenden Versorgung beschrieben sein.

2.  Gegenstand der Förderung

2.1  Förderfähige Vorhaben

¹Die Investitionen müssen für die neue Aufgabenstellung bedarfsgerecht und konzeptionell sinnvoll sein und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. ²Förderfähig sind die für eine Umwandlung gemäß Nr. 1 erforderlichen Baumaßnahmen, die sich auf grundsätzlich berücksichtigungsfähige Krankenhausbereiche im Sinne des bayerischen Krankenhausförderrechts beziehen. ³Für die neue Zweckbestimmung dringend erforderliche bauliche Erweiterungen, wie zum Beispiel Fluchttreppen oder bauliche Sicherungsmaßnahmen, können in die förderfähigen Maßnahmen nur einbezogen werden, wenn sie einen untergeordneten Umfang (in der Regel maximal 10 % der dem Grunde nach förderfähigen Ausgaben) einnehmen.

2.2  Ausschluss der Förderung

Von der Förderung ausgeschlossen sind
der Erwerb (einschließlich Grunderwerb) oder die Anmietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen,
Umwandlungsvorhaben im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren,
Vorhaben, deren abschließend festgestellte, zuwendungsfähige Ausgaben 100 000 Euro nicht überschreiten.

3.  Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger ist der Krankenhausträger oder der Träger der künftigen nicht akutstationären Versorgungseinrichtung, sofern dieser eine entsprechende Vereinbarung mit dem Krankenhausträger getroffen hat; der Zuwendungsempfänger muss Maßnahmeträger sein.

4.  Zuwendungsvoraussetzungen

4.1  Mindestumfang der Umwandlung

¹Die Umwandlung nach Nr. 1 muss mindestens einen für die medizinische Versorgung abgrenzbaren Bereich (mindestens eine organisatorisch eigenständige Station) der akutstationären Versorgung eines Krankenhauses umfassen. ²Untergliederungseinheiten, zum Beispiel einzelne Betten einer Station, gelten nicht als eigener abgrenzbarer Bereich in diesem Sinne. ³Bei Umwandlung eines gesamten Krankenhauses in eine Einrichtung der sektorenübergreifenden Versorgung muss mindestens die Hälfte der stationären Versorgungskapazitäten des Krankenhauses von der Umwandlung betroffen sein. ⁴Wenn Teile eines Krankenhauses umgewandelt werden, die weder einen Standort noch eine unselbständige Betriebsstätte noch eine Fachrichtung im Sinne des Krankenhausplans umfassen, ist vom Antragsteller darzulegen und zu begründen, dass es sich dem Grunde nach dennoch um einen für die medizinische Versorgung abgrenzbaren Bereich einer akutstationären Versorgungseinrichtung im Sinne des Satzes 1 handelt.

4.2  Krankenhausplanerische Voraussetzungen

¹Die Zuwendung setzt das im krankenhausplanerischen Interesse liegende Ausscheiden von Behandlungsplätzen aus dem Krankenhausplan des Freistaates Bayern im Zuge des Umwandlungsvorhabens voraus. ²Die umgewandelte akutstationäre Versorgungseinrichtung darf nicht in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Umwandlung an anderer Stelle vollständig oder teilweise wieder aufgebaut werden. ³Die Stilllegung der akutstationären Behandlungsplätze und deren Herausnahme aus dem Krankenhausplan dürfen erst nach dem 1. Januar 2019 erfolgt sein.

4.3  Bedarf

¹Die Leistungen der künftigen nicht akutstationären Versorgungseinrichtung müssen zum Wohle der Bürger oder im Interesse der Gesellschaft als Ganzes erbracht werden. ²Für sie muss im Zeitpunkt der Antragstellung aufgrund begründeter Annahmen ein anhaltender Bedarf bestehen, der nicht von im Einklang mit den Marktregeln handelnden Unternehmen zu normalen Marktbedingungen zufriedenstellend gedeckt wird oder gedeckt werden kann. ³Untersteht die künftige nicht akutstationäre Versorgungseinrichtung der Planungskompetenz einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, kann der Antragsteller insoweit auf deren Bedarfsermittlungen verweisen oder eine Bestätigung dieser Körperschaft über den Bedarf im Sinne dieser Richtlinie vorlegen.

4.4  Beihilferechtskonformität

Zuwendungen werden nur in Übereinstimmung mit den geltenden Regelungen des EU-Beihilferechts, insbesondere dem DAWI-Beschluss 2012/21/EU und den dort festgelegten Kriterien, vergeben.

4.5  Vorhergehende Krankenhausinvestitionskostenförderungen

¹Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden nur gewährt, soweit der Krankenhausträger aufgrund des Umwandlungsvorhabens nicht zur Rückzahlung von Fördermitteln aus Investitionskostenförderungen nach dem Bayerischen Krankenhausgesetz (BayKrG) verpflichtet ist. ²Liegen die Voraussetzungen für einen Widerrufsverzicht nach Art. 19 Abs. 2 Satz 3 BayKrG im Übrigen vor, wird berücksichtigt, dass bei Dienstleistungen der nicht akutstationären Versorgung nach Nr. 1, die die Voraussetzungen gemäß den Nrn. 4.2 und 4.3 erfüllen, grundsätzlich auch eine im sozialstaatlichen Interesse liegende Zweckbestimmung gegeben ist.

4.6  Absicherung

¹Für die Förderleistungen müssen in entsprechender Anwendung der Absicherungsrichtlinien (AbR) vom 21. Januar 2015 (FMBl. S. 53) in der jeweils geltenden Fassung Sicherheiten geleistet werden. ²Abweichend von Nr. 1.1 AbR besteht keine Freigrenze.

4.7  Zweckbindungsfrist

¹Die künftige nicht akutstationäre Versorgungseinrichtung ist ab Fertigstellung 25 Jahre zweckentsprechend zu verwenden. ²Falls der Antragssteller nicht der Eigentümer der von der Förderung betroffenen Immobilie ist, hat er durch den Abschluss einer nur aus wichtigem Grund außerordentlich kündbaren Nutzungsvereinbarung ein für die Dauer der Zweckbindungsfrist währendes Nutzungsrecht sicherzustellen.

4.8  Sicherstellung der Gesamtfinanzierung

Der Antragsteller muss darlegen, dass die Gesamtfinanzierung der Maßnahme sichergestellt ist.

5.  Art und Umfang der Zuwendung

5.1  Art der Förderung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.

5.2  Zuwendungsfähige Ausgaben

5.2.1 

¹Der Bemessung der Förderung werden die zuwendungsfähigen Ausgaben für Baumaßnahmen nach Nr. 2.1 zugrunde gelegt. ²Maßgeblich sind die Ausgaben für die Kostengruppen 300 und 400 gemäß DIN 276 zuzüglich der Pauschale für Baunebenkosten gemäß Nr. 5.2.2. ³Einbezogen werden nur Ausgaben, die für die Umwandlung der ehemaligen akutstationären Versorgungseinrichtung in eine Einrichtung nach Nr. 1 notwendig sind (berücksichtigungsfähige Kapazitäten). ⁴Ausgaben für eine Umwandlung darüber hinausgehender Bereiche sind nicht berücksichtigungsfähig.

5.2.2 

¹Die dem Grunde nach zuwendungsfähigen Ausgaben für Architekten-, Landschaftsarchitekten- und Ingenieurleistungen werden mit 18 % der Ausgaben der Kostengruppen 300 und 400 gemäß DIN 276 pauschaliert berücksichtigt. ²Ausgaben für Architekten-, Landschaftsarchitekten- und Ingenieurleistungen (mit Ausnahme der Grundlagenermittlung, Vorplanung, Mitwirkung bei der Vergabe, Objektbetreuung und Dokumentation) werden nicht berücksichtigt, wenn sie durch eigenes Personal oder unentgeltlich durch Dritte erbracht werden.

5.2.3 

¹Die zuwendungsfähigen Ausgaben (Nrn. 5.2.1 und 5.2.2) können höchstens bis zu dem Betrag anerkannt werden, der sich aus der Differenz des Höchstwertes nach Nr. 5.2.3.1 und der anzurechnenden Restbuchwerte nach Nr. 5.2.3.2 ergibt (berücksichtigungsfähiger Höchstwert). ²Durch die Anrechnung von Restbuchwerten auf den Höchstwert wird der durch eine frühere Förderung geschaffene, aktuell noch vorhandene, unterschiedlich werthaltige Gebäudezustand im Rahmen der nach den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit höchstens anzuerkennenden, bedarfsnotwendigen Ausgaben berücksichtigt.

5.2.3.1 

¹Als Höchstwert wird der auf der Internetseite des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat unter „Themen“ in der Rubrik „Kommunaler Finanzausgleich → Förderung kommunaler Hochbauten“ für Kindertageseinrichtungen veröffentlichte Kostenrichtwert entsprechend angewandt. ²Bei Umwandlung in eine bettenführende Einrichtung wird der Kostenrichtwert um ein Drittel (kaufmännisch gerundet auf volle Euro) erhöht. ³Berücksichtigungsfähig sind dabei jeweils nur Nutzungsflächen, die sich auf berücksichtigungsfähige Kapazitäten gemäß Nr. 5.2.1 Satz 3 beziehen. ⁴Der Höchstwert erfasst sämtliche zuwendungsfähigen Ausgaben (einschließlich Baunebenkosten nach Nr. 5.2.2). ⁵Er berücksichtigt auch die Ausgaben für die Nutzungsfläche 7, Verkehrsfläche und Technikfläche gemäß DIN 277. ⁶Soweit die Ausgaben für Architekten-, Landschaftsarchitekten- und Ingenieurleistungen (mit Ausnahme der Grundlagenermittlung, Vorplanung, Mitwirkung bei der Vergabe, Objektbetreuung und Dokumentation) nicht zuwendungsfähig sind, weil sie durch eigenes Personal oder durch Dritte unentgeltlich erbracht werden, ist der jeweils anzuwendende Kostenrichtwert um 15 % zu kürzen.

5.2.3.2 

¹Die Restbuchwerte der nach Art. 11 BayKrG geförderten Anlagegüter, die anteilig auf die von der Umwandlung betroffenen Krankenhausbereiche entfallen, die sich auf berücksichtigungsfähige Kapazitäten gemäß Nr. 5.2.1 Satz 3 beziehen, werden zu folgenden Anteilen angerechnet:
Seit Fertigstellung der geförderten Anlagegüter bis zum Ausscheiden der Behandlungsplätze aus dem Krankenhausplan abgelaufener Zeitraum
Bis zu
10 Jahre
Mehr als
10 Jahre
Mehr als
20 Jahre
Umwandlung in eine bettenführende Versorgungseinrichtung
66 %
33 %
0 %
Umwandlung in eine nicht bettenführende Versorgungseinrichtung
 50 %
 25 %
0 %
²Maßgeblich ist der Stand der Restbuchwerte zum Zeitpunkt der Stilllegung der akutstationären Behandlungsplätze. ³Die Restbuchwerte werden gemäß Nr. 1 des Grundsatzschreibens des Staatsministeriums der Finanzen über den Vollzug des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) und des Bayerischen Krankenhausgesetzes (BayKrG); Förderrechtliche Abwicklung der Schließung von Krankenhäusern beziehungsweise des teilweisen Ausscheidens von Krankenhäusern aus dem Krankenhausplan vom 25. Juli 2008 (Az. 62 - FV 6800 - 008 - 17186/08) in der jeweils geltenden Fassung ermittelt.

5.2.4 

Nicht zuwendungsfähig sind
Ausgaben für eigenes Personal,
Ausgabenanteile, in deren Höhe der Maßnahmeträger steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann (zum Beispiel durch Vorsteuerabzug),
Ausgaben, die mit der Erbringung eines Eigenanteils und der notwendigen Absicherung verbunden sind (zum Beispiel Finanzierungs- oder Notarkosten).

5.2.5 

¹Die sich danach ergebenden zuwendungsfähigen Ausgaben werden um den Barwert der Miete gemindert, die bei Überlassung der nicht akutstationären Versorgungseinrichtung an einen Dritten zu marktüblichen Konditionen erzielbar wäre (Mietbarwert). ²Dies gilt auch für den Fall, dass die Versorgungseinrichtung vom Zuwendungsempfänger selbst betrieben wird. ³Sofern der Träger der zu fördernden Einrichtung nicht identisch mit dem Zuwendungsempfänger ist, hat der Zuwendungsempfänger dem Träger der zu fördernden Einrichtung durch vertragliche Regelungen die zu marktüblichen Konditionen erzielbare Miete in Rechnung zu stellen. ⁴Der Mietbarwert nach Satz 1 wird nach einem vereinfachten Verfahren berechnet auf Basis
der zum Bewerbungszeitpunkt zu marktüblichen Konditionen erzielbaren Jahresnettomiete (ohne Mietanteil für Nebenkosten und abzüglich eines pauschalen Anteils für Grund und Boden sowie sonstige Aufwendungen von 25 %),
einer Überlassung der Räumlichkeiten an einen Dritten für einen Zeitraum von 25 Jahren sowie
eines Kalkulationszinssatzes von drei Prozentpunkten über dem zum Bewerbungszeitpunkt geltenden Basiszinssatz.
⁵Für die Berechnung des Mietbarwerts ist folgende Formel anzuwenden:
mit:
R(0):
R:
p:
z:
     Mietbarwert
     Rente (gleichbleibende Jahresnettomiete)
     Anzahl der Perioden (Mietdauer von 25 Jahren)
     Kalkulationszinssatz (drei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz)

5.3  Höhe der Zuwendung

¹Die Förderung wird in Höhe der sich nach Nr. 5.2 ergebenden zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt, maximal jedoch in Höhe von 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben vor Minderung um den Mietbarwert nach Nr. 5.2.5; der Förderbetrag wird auf volle 100 Euro abgerundet. ²Die Förderung wird auf den Betrag begrenzt, der der Förderung für das Vorhaben nach dem Auszahlungsbescheid des Bundesamtes für Soziale Sicherung zuzüglich der Ko-Finanzierung des Freistaates Bayern in gleicher Höhe entspricht (Höchstbetrag).

5.4  Mehrfachförderung

¹Eine Mehrfachförderung ist ausgeschlossen. ²Eine Mehrfachförderung liegt nicht vor, wenn es sich um getrennte Bauabschnitte oder Baukörper handelt und insoweit eine sachliche Differenzierung und Kostentrennung möglich ist.

6.  Förderbehörden

Förderbehörden sind die jeweils örtlich zuständigen Regierungen.

7.  Bewerbungsverfahren

7.1  Inhalt des Bewerbungsantrags

¹Dem Zuwendungsantrag geht ein Bewerbungsverfahren unter Verwendung des Bewerbungsantrags (siehe Nr. 12) voraus. ²Der Bewerbungsantrag muss vollständig ausgefüllt frühestmöglich, grundsätzlich jedoch bis spätestens 31. Mai 2024 bei der Förderbehörde eingereicht werden. ³Dem Bewerbungsantrag sind folgende Anlagen beizufügen:
Ausführliche Vorhabensbeschreibung, aus der sich die Angaben nach Nr. 2.1. ergeben; dabei ist auch das veränderte Leistungsangebot darzustellen, das zu einer Verbesserung der Versorgungsstrukturen führt,
Flächenaufstellung nach DIN 277,
Vorplanung,
Kostenschätzung nach DIN 276 (Muster 5 zu Art. 44 BayHO),
soweit erforderlich, Darlegung gemäß Nr. 1 Satz 3,
soweit der Antragsteller nicht der Krankenhausträger ist, die Vereinbarung nach Nr. 3,
soweit erforderlich, Begründung gemäß Nr. 4.1 Satz 4,
Bestätigung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Nr. 4.2,
Darlegung und Begründung des Bedarfs nach Nr. 4.3,
Darlegung der Gesamtfinanzierung nach Nr. 4.8,
Aufstellung der Restbuchwerte nach Nr. 5.2.3.2,
Darlegung der Jahresnettomiete (= ohne Betriebskosten), die zum Bewerbungszeitpunkt bei Überlassung der Versorgungseinrichtung an einen Dritten zu marktüblichen Konditionen erzielbar wäre (Nr. 5.2.5), zum Beispiel anhand von Unterlagen über Vergleichsmieten oder der ortsüblichen Mieten.
⁴Bei Bedarf sind weitergehende Informationen und Nachweise vorzulegen.

7.2  Unterstützung und Prüfung des Bewerbungsantrags

¹Die Förderbehörde berät und unterstützt den Antragsteller bei der Antragstellung. ²Der Antragsteller soll die Förderbehörde frühzeitig über ein geplantes Vorhaben informieren. ³Die Förderbehörde prüft die Angaben im Bewerbungsantrag und den beigefügten Unterlagen nach Plausibilität. ⁴Anschließend leitet sie die Prüfungsergebnisse zusammen mit einer Stellungnahme zum Vorliegen der Voraussetzungen nach Nr. 4.5 und den im Antragsformular des Bundesamtes für Soziale Sicherung auf Gewährung von Fördermitteln aus dem Krankenhaus-Strukturfonds erforderlichen Angaben bis spätestens 15. September 2024 an die Staatsministerien für Gesundheit und Pflege sowie der Finanzen und für Heimat weiter.

7.3  Aufnahme des Vorhabens in das Förderprogramm

¹Die Festlegung der zu fördernden Vorhaben erfolgt durch das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen. ²Die Zustimmung der Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen zu dem jeweils beantragten Vorhaben ist gemäß § 13 Satz 1 KHG eine notwendige Fördervoraussetzung. ³Die Vorhaben werden im Rahmen der verfügbaren Mittel in der Reihenfolge in das Förderprogramm aufgenommen, in der die vollständigen Bewerbungsunterlagen bei den jeweils zuständigen Förderbehörden eingehen. ⁴Nach Erteilung eines Auszahlungsbescheides gemäß § 15 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV) durch das Bundesamt für Soziale Sicherung gegenüber dem Freistaat Bayern wird dem Antragsteller die Aufnahme des Vorhabens in das Förderprogramm des Freistaates Bayern durch die Förderbehörde bekanntgegeben (Programmaufnahme). ⁵Der Zuwendungsantrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Programmaufnahme unter Verwendung des Antragsformblatts nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO mit den dort bezeichneten Unterlagen (zum Beispiel Plangrundlagen, Erläuterungen, Kosten- und Finanzierungsplan) bei der Förderbehörde einzureichen. ⁶Nach dieser Richtlinie oder den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen erforderliche Unterlagen und Nachweise, die vom Antragsteller nicht bereits zusammen mit dem Bewerbungsantrag übermittelt werden mussten, sind spätestens mit dem Zuwendungsantrag beizubringen.⁷Nach Ablauf der Frist nach Satz 5 kann die Förderbehörde die in das Förderprogramm eingeplante Höhe der Zuwendung auf der Basis aktualisierter Werte nachträglich reduzieren, insbesondere bei gestiegenem Mietbarwert, oder die Programmaufnahme widerrufen; ein Widerruf der Programmaufnahme erfolgt insbesondere dann, wenn das Bundesamt für Soziale Sicherung nach § 15 Abs. 3 Satz 2 KHSFV den gegenüber dem Freistaat Bayern erteilten Auszahlungsbescheid aufhebt. ⁸Im Bescheid über die Programmaufnahme ist ein entsprechender Widerrufsvorbehalt aufzunehmen. ⁹Eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendung ist ausgeschlossen.

7.4  Anspruch auf Förderung

¹Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. ²Falls eine Aufnahme in das Förderprogramm nicht erfolgt, gehen sämtliche Ausgaben, die mit Beginn des Bewerbungs- und Antragsverfahrens entstandenen sind, zulasten des Antragstellers.

8.  Förderung

8.1  Aufgaben der Förderbehörden im Förderverfahren

¹Die Förderbehörde prüft die Fördervoraussetzungen und führt das fachliche Prüfungsverfahren durch. ²Sie erteilt auf Grundlage der ihr für das konkrete Vorhaben jeweils zur Verfügung gestellten Fördermittel die Förderbescheide; ein Abdruck ist dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat zur Weiterleitung an das Bundesamt für Soziale Sicherung und die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen zu übermitteln. ³Zur Sicherstellung der Zweckbindungsfrist nach Nr. 4.7 hat die Förderbehörde den Förderbescheid mit einer entsprechenden Auflage zu versehen. ⁴Ist der Zuwendungsempfänger nicht zugleich Träger der künftigen nicht akutstationären Versorgungseinrichtung, ist in den Förderbescheid die Auflage aufzunehmen, dass in der zu schließenden Nutzungsvereinbarung eine zu marktüblichen Konditionen erzielbare Miete, abgesichert durch eine Wertsicherungsklausel, vereinbart wird. ⁵Für den Fall einer vorzeitigen Nutzungsänderung ist im Bescheid eine Anzeigepflicht aufzunehmen. ⁶In den Förderbescheid ist der Vorbehalt aufzunehmen, dass bis zur Vorlage der vollständigen Unterlagen für die Verwendungsnachweisprüfung eine Schlussrate von 5 % der Zuwendung einbehalten wird.

8.2  Betrauung

Der Förderbescheid ist zugleich Betrauungsakt im Sinne des Art. 4 DAWI-Beschluss 2012/21/EU und hat den dort genannten formalen und inhaltlichen Anforderungen an einen Betrauungsakt zu entsprechen.

8.3  Rückforderung

¹Die Förderbehörde macht bestehende Rückforderungsansprüche gegenüber den Zuwendungsempfängern geltend. ²Rückforderungsansprüche bestehen insbesondere dann, wenn die Voraussetzungen für die Zuwendung von Anfang an nicht bestanden haben oder nachträglich entfallen, bei der Antragstellung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden, die Nachweise nach den Nrn. 10 oder 11.1 nicht oder nicht vollständig vorgelegt werden, Beträge nicht zweckentsprechend verwendet werden sowie soweit eine Überkompensation im Sinne des DAWI-Beschlusses 2012/21/EU eintritt. ³Die Förderbehörde nimmt hierzu entsprechende Nebenbestimmungen in die Förderbescheide auf.

9.  Baudurchführung

¹Mit der Ausführung der Maßnahmen soll unverzüglich nach Erteilung des Förderbescheides begonnen werden. ²Die Bauarbeiten sind zügig durchzuführen.

10.  Auswertung der Wirkungen der Förderung

¹Die Förderbehörde verpflichtet den Zuwendungsempfänger im Förderbescheid gemäß § 17 Abs. 1 KHSFV, jeweils zum 15. Februar eines Jahres
den Stand der Umsetzung und den voraussichtlichen Abschluss des einzelnen Vorhabens mitzuteilen,
geeignete Unterlagen für den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel vorzulegen,
bei Bedarf aussagekräftige Unterlagen zur Höhe des entstehenden Erfüllungsaufwands beizufügen.
²Weitergehende Nachweise können bei Bedarf verlangt werden. ³Über die geprüften Angaben nach Satz 1 hat die Förderbehörde dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat jeweils zum 10. März eines Jahres zu berichten. ⁴Dabei ist auch der Stand der jeweils ausgezahlten Mittel mitzuteilen.

11.  Verwendungsnachweis

11.1  Frist für Zuwendungsempfänger

¹Im Hinblick auf die Fristsetzung nach § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 KHSFV verpflichtet die Förderbehörde den Zuwendungsempfänger im Förderbescheid dazu, der Förderbehörde den Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel nach Muster 4 zu Art. 44 BayHO spätestens innerhalb von zehn Monaten nach Abschluss des Vorhabens zu übersenden. ²Dabei ist auch darzulegen, dass eine Überkompensation im Sinne des DAWI-Beschlusses 2012/21/EU nicht eingetreten ist.

11.2  Frist für Förderbehörde

Die Förderbehörde prüft den Verwendungsnachweis und leitet das Prüfungsergebnis innerhalb von 14 Monaten nach Abschluss des Vorhabens an die Staatsministerien für Gesundheit und Pflege sowie der Finanzen und für Heimat weiter.

11.3  Prüfung

¹Die Förderbehörde und gemäß Art. 91 BayHO der Oberste Rechnungshof sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Unterlagen, die dem Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung dienen, anzufordern sowie die zweckentsprechende Mittelverwendung auch durch örtliche Erhebungen zu prüfen. ²Der Zuwendungsempfänger hat die notwendigen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. ³Die Förderbehörde übermittelt den Staatsministerien für Gesundheit und Pflege sowie der Finanzen und für Heimat einschlägige Prüfungsbemerkungen.

12.  Formblätter

Die für den Bewerbungsantrag nach Nr. 7.1 zu verwendenden Formblätter sind beim Staatsministerium für Gesundheit und Pflege unter der E-Mailadresse download@stmgp.bayern.de anzufordern.

13.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Dezember 2019 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.
Ruth Nowak
Ministerialdirektorin
Harald Hübner
Ministerialdirektor
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