Übernahme von Veränderungen in der Lagebezeichnung von Straßenflurstücken in das Liegenschaftskataster und in das Grundbuch
Die amtliche Bezeichnung der öffentlichen Straßen nach den Straßen- und Bestandsverzeichnissen wird, sofern die Straßen nicht einen Eigennamen (Straßennamen nach Art. 52 Abs. 1 BayStrWG) tragen, in das Liegenschaftskataster und das Grundbuch in die Beschreibung der Straßenflurstücke als Lagebezeichnung übernommen. Wird wegen der Umstufung einer Straße oder aus einem sonstigen Anlass die amtliche Bezeichnung der Straße geändert, so hat das Vermessungsamt die Lagebezeichnung der betroffenen Flurstücke mit der neuen Straßenbezeichnung wieder in Übereinstimmung zu bringen. Die Veränderungen in den Lagebezeichnungen sind möglichst zusammen mit anderen Veränderungen, insbesondere zusammen mit Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen oder mit Veränderungen im Bestand der Straßenflurstücke in die öffentlichen Bücher zu übernehmen.
Hierzu wird Folgendes bestimmt:
1. Veränderungen in der Lagebezeichnung bei Veränderungen im Eigentum nach den Straßengesetzen
1.1 Nachweis der Veränderungen
Beim Übergang des Eigentums an Straßen nach den Straßengesetzen (§ 6 Abs. 1 FStrG, Art. 11 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 BayStrWG) übersendet der neue Eigentümer den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs nicht unmittelbar an das Grundbuchamt, sondern an das Vermessungsamt; beizugeben ist ein Abdruck des Antrags nach § 6 Abs. 3 FStrG bzw. ein zusätzlicher Abdruck der Bestätigung nach Art. 12 Abs. 1 BayStrWG (siehe dazu Nummer 2 zu Art. 12 und – die in der
Bei der Aufstellung der Flurstücke im Veränderungsnachweis können gegenüber der Aufstellung der Flurstücke, an denen das Eigentum übergeht, in folgenden Fällen Abweichungen auftreten:
1.1.1
Bei einem Flurstück ändert sich nur das Eigentum, die Lagebezeichnung nicht; das Flurstück wird nicht in den Veränderungsnachweis übernommen.
1.1.2
In oder an einer Straße liegen neben Flurstücken, an denen das Eigentum aufgrund der Straßengesetze übergegangen ist, auch Flurstücke, bei denen das Eigentumsverhältnis unverändert bleibt, aber die Lagebezeichnung zu ändern ist; diese Flurstücke sind in den Veränderungsnachweis mit aufzunehmen. Beispiel: Teile einer umgestuften Straße sind noch nicht in das Eigentum einer Gebietskörperschaft übergegangen und werden deshalb von dem durch die Umstufung ausgelösten Eigentumsübergang nicht miterfasst. Das Vermessungsamt ermittelt diese Flurstücke anhand der Katasterunterlagen bei der Prüfung des Antrags auf Berichtigung des Grundbuchs.
1.2 Fortführung des Liegenschaftskatasters und Berichtigung des Grundbuchs
Das Vermessungsamt übernimmt anhand des Antrags auf Berichtigung des Grundbuchs die Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen und anhand des Veränderungsnachweises die Veränderungen in den Lagebezeichnungen in die Katasterbücher und -karten. Anschließend sendet es den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zusammen mit dem Auszug aus dem Veränderungsnachweis an das Grundbuchamt.
Das Grundbuchamt berichtigt das Grundbuch und teilt die Band- und Blattstelle des Grundbuchs gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. a der Bekanntmachung des Staatsministeriums der Justiz vom 28. November 1969 (JMBl S. 211) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1976 (JMBl 1977 S. 7) in einer Veränderungsliste dem Vermessungsamt und die Übernahme der Veränderungen in das Grundbuch dem Antragsteller mit.
Das Vermessungsamt ergänzt daraufhin, soweit veranlasst, im Liegenschaftsbuch die Grundbuchstellen. Dann übermittelt es Ablichtungen der veränderten Bestandsblätter dem Finanzamt zur Fortführung des Grundbesitzkatasters.
1.3 Gebühren
Für die Fertigung der Veränderungsnachweise und der Auszüge für den Amtsgebrauch sowie für die Übernahme von Veränderungen in der Lagebezeichnung in das Liegenschaftskataster werden Gebühren nicht erhoben.
2. Abteilung von Straßen
Ist von einem Eigentumsübergang nach den Straßengesetzen ein Straßenflurstück nur zu einem Teil betroffen und wird dadurch die Zerlegung des Straßenflurstücks notwendig, so ist die Veränderung in der Lagebezeichnung in dem Veränderungsnachweis mitzubehandeln, der für die Bestandsänderung zu erstellen ist. Wird ein Straßenflurstück ohne Vermessung zerlegt, so werden für die katastertechnische Behandlung und für die Übernahme in das Liegenschaftskataster Gebühren nicht erhoben. Vermessungen werden nur auf Antrag vorgenommen; hierfür sind die bestimmungsgemäßen Gebühren in Ansatz zu bringen.
3.
Die Gemeinsame Bekanntmachung über die Übernahme von Veränderungen in der Lagebezeichnung von Straßenflurstücken in das Kataster und in das Grundbuch vom 24. September 1965 (MABl S. 485, JMBl S. 111 FMBl S. 797) wird aufgehoben.
Anlagen
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