2231-A Richtlinie zur Förderung der Betriebskosten von Plätzen für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (U3-Bundesmittelrichtlinie) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 28. Oktober 2009, Az. VI4/7360/368/08 (AllMBl. S. 355)
Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Art. 23, 44 Bayerische Haushaltsordnung und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Zuwendungen zu den Betriebskosten für Plätze in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren.
Ausgehend von Art. 2 des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG) vom 10. Dezember 2008 (BGBl I S. 2403) und Art. 3 des Gesetzes zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 15. Februar 2013 (BGBl I S. 250) erfolgt die Förderung ohne Rechtsanspruch im Umfang der im Staatshaushalt bei Kap. 10 07 Tit. 633 90 veranschlagten Mittel.
Abschnitt I Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs
1. Zweck der Zuwendung
Mit dieser Richtlinie werden die Modalitäten der Ausreichung der vom Bund im Rahmen des KiföG für den Ausbau der Betreuungsangebote für Kinder unter drei Jahren zur Verfügung gestellten Mittel an die für die Bereitstellung einer bedarfsgerechten Anzahl an Kinderbetreuungsplätzen zuständigen Kommunen geregelt.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die Betriebskosten der Plätze in Kindertageseinrichtungen sowie die Kosten in der Tagespflege für Kinder unter drei Jahren.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die für die Bereitstellung von Betreuungsplätzen für Kinder nach Art. 5 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) zuständigen Gemeinden und örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
¹Die Zuwendung erfolgt im Rahmen der kindbezogenen Förderung des BayKiBiG und setzt einen Förderanspruch des Zuwendungsempfängers nach Art. 18 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 BayKiBiG für Kinder unter drei Jahren voraus. ²Die Zuwendung erhalten ausschließlich Zuwendungsempfänger, die den vollständigen Förderantrag auf kindbezogene Förderung bis zum 30. Juni nach Ablauf des Bewilligungszeitraums (Nr. 9 dieser Bekanntmachung) gestellt haben.
5. Art und Umfang der Zuwendung
5.1 Art der Zuwendung
¹Die Zuwendung erfolgt als Festbetragsfinanzierung. ²Die Zuwendung wird über den Ausbaufaktor (Nr. 5.3.2) ausgereicht.
5.2 Zuwendungsfähige Kosten
Zuwendungsfähig sind die Betriebskosten für den Platz in einer Kindertageseinrichtung und die Kosten für einen Platz in der Kindertagespflege, der zu Beginn der Förderung von einem Kind unter drei Jahren belegt wird.
5.3 Höhe der Förderung
5.3.1
Die Förderung errechnet sich als Produkt aus Basiswert und Buchungszeitfaktor nach Maßgabe des Art. 21 Abs. 2 BayKiBiG sowie dem Ausbaufaktor (Nr. 5.3.2).
5.3.2
¹Der Ausbaufaktor wird rückwirkend für den jeweiligen Bewilligungszeitraum (Nr. 9) durch das zuständige Staatsministerium mit Beteiligung des für die Finanzen zuständigen Staatsministeriums festgelegt und bekanntgemacht. ²Die Höhe des Ausbaufaktors errechnet sich durch Division wie folgt:
Dividend sind die im jeweiligen Bewilligungszeitraum veranschlagten Haushaltsmittel.
Divisor ist der nach BayKiBiG – ohne Berücksichtigung der Gewichtungsfaktoren – ermittelte Förderbetrag der für den Bewilligungszeitraum fristgerecht gestellten Förderanträge (Nr. 4 Satz 2) für Kinder unter drei Jahren (Produkt aus tatsächlicher Zahl der im Bewilligungszeitraum betreuten Kinder unter drei Jahren x Basiswert x durchschnittlicher Buchungszeitfaktor im Bewilligungszeitraum).
5.3.3
¹Die Zuwendungsempfänger erhalten auf Antrag Abschlagszahlungen, die vierteljährlich mit den Abschlagszahlungen nach § 22 Abs. 2 Satz 1 AVBayKiBiG ausgereicht werden. ²Für die Auszahlung der Abschlagszahlungen ermittelt das zuständige Staatsministerium einen vorläufigen Ausbaufaktor. ³Bei der Berechnung des vorläufigen Ausbaufaktors kommt der Rechenweg nach Nr. 5.3.2 mit der Maßgabe zur Anwendung, dass 96 % der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, der durchschnittliche Buchungszeitfaktor des Vorjahres, die im Bewilligungszeitraum voraussichtliche Zahl der betreuten Kinder unter drei Jahren und der maßgebende Basiswert zugrunde gelegt werden.
5.3.4
¹Auf die sich nach Nr. 5.3.1 ergebende Förderung je Bewilligungszeitraum wird die Summe der für diesen Bewilligungszeitraum geleisteten Abschlagszahlungen angerechnet. ²Differenzen sind auszugleichen, d.h. waren die Abschlagszahlungen gegenüber dem Endförderbetrag zu hoch, hat der Empfänger den überzahlten Betrag zu erstatten. ³Ergibt sich hingegen ein höherer Endförderbetrag als die Summe der Abschlagszahlungen wird der Mehrbetrag ausgezahlt.
5.3.5
Der Zuwendungsempfänger hat die Abschlagszahlungen zu erstatten, wenn er den Antrag auf Endabrechnung nicht innerhalb der in Nr. 4 Satz 2 festgelegten Frist stellt.
5.3.6
¹Bei der Berechnung der Förderhöhe gelten die Verfahrensvorschriften des BayKiBiG und der Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. ²Bei Kindern, die das dritte Lebensjahr im Laufe eines Kindergartenjahrs gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 4 BayKiBiG vollenden, erfolgt die Förderung bis zum Ausscheiden aus der Kindertageseinrichtung bzw. bis zur Beendigung der Kindertagespflege, längstens bis zum Ablauf des Kindergartenjahrs.
6. Mehrfachförderung
Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck über die kindbezogene Förderung des BayKiBiG hinaus andere Mittel des Freistaates Bayern sowie des Bundes oder der EU in Anspruch genommen werden.
Abschnitt II Verfahren
7. Bewilligungsbehörde
Die Auszahlung der Zuschüsse an die Kommunen erfolgt durch die für die kindbezogene Förderung nach Art. 28 BayKiBiG zuständigen Bewilligungsbehörden.
8. Antragstellung
Der Antrag auf kindbezogene Förderung nach Art. 26 Abs. 1 Satz 2 BayKiBiG bzw. auf Abschlagszahlungen gilt gleichzeitig als Antrag auf die Gewährung des Ausbaufaktors nach dieser Richtlinie.
9. Bewilligungszeitraum
Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Kalenderjahr.
10. Nachweis und Prüfung der Verwendung
¹Der Nachweis für die kindbezogene Förderung von Kindern unter drei Jahren im Rahmen des BayKiBiG gilt gleichzeitig als Nachweis der Mittelverwendung für diese Richtlinie. ²Die Bewilligungsbehörde prüft den Nachweis in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. ³Sie ist auch zuständig für die Rücknahme und den Widerruf von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung von Zuwendungen.
11. Datenschutz
¹Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. ²Die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. ³Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden von der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde erfüllt.
Abschnitt III Inkrafttreten, Außerkrafttreten
12. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. September 2009 in Kraft.
13. Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Friedrich Seitz
Ministerialdirektor
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