Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte (TV-Entgeltumwandlung-Ärzte) Vom 27. August 2009 (§§ 1–7)
DE - Landesrecht Bayern

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte (TV-Entgeltumwandlung-Ärzte) Vom 27. August 2009 (§§ 1–7)

Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und
andererseits
wird Folgendes vereinbart:

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte (nachfolgend „Ärzte“ genannt), die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) fallen.

§ 2 Grundsatz der Entgeltumwandlung

Dieser Tarifvertrag regelt die Grundsätze zur Umwandlung tarifvertraglicher Entgeltbestandteile zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung.

§ 3 Anspruchsvoraussetzungen

(1) Die Ärztin/Der Arzt hat Anspruch darauf, dass künftige Entgeltansprüche für ihre/seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden.
(2) ¹Der Höchstbetrag für die Entgeltumwandlung wird begrenzt auf jährlich bis zu 4 v. H. der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung zuzüglich 1.800 Euro. ²In beiderseitigem Einvernehmen können die Ärztin/der Arzt und der Arbeitgeber vereinbaren, dass die Ärztin/der Arzt einen über den Höchstbetrag nach Satz 1 hinausgehenden Betrag ihres/seines Entgelts umwandelt.
(3) Der für ein Kalenderjahr umzuwandelnde Entgeltbetrag muss mindestens 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV erreichen.

§ 4 Umwandelbare Entgeltbestandteile

¹Die Ärztin/Der Arzt kann nur künftige Entgeltansprüche umwandeln. ²Umgewandelt werden können nur künftige Ansprüche auf monatliche Entgeltbestandteile. ³Vermögenswirksame Leistungen können nicht umgewandelt werden.

§ 5 Geltendmachung des Entgeltumwandlungsanspruchs

(1) Die Ärztin/Der Arzt muss ihren/seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung rechtzeitig gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend machen.
(2) Für die Entgeltumwandlung schließen die Ärztin/der Arzt und der Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung (Entgeltumwandlungsvereinbarung).
(3) ¹Die Entgeltumwandlung hat mindestens für den Zeitraum eines Jahres zu erfolgen. ²In begründeten Einzelfällen ist ein kürzerer Zeitraum zulässig. ³Der Arbeitgeber kann bei Umwandlung monatlicher Entgeltbestandteile verlangen, dass für den Zeitraum eines Jahres gleich bleibende monatliche Beträge umgewandelt werden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für die Änderung bestehender Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung entsprechend.

§ 6 Durchführungsweg

¹Für den Durchführungsweg gelten die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes. ²Die Entgeltumwandlung der bei der VBL pflichtversicherten Ärztinnen und Ärzte kann über die VBL durchgeführt werden. ³Alternativ kann die Entgeltumwandlung auch bei einer anderen Pensionskasse oder über einen anderen Durchführungsweg im Sinne des Betriebsrentengesetzes erfolgen; diesbezüglich gilt Folgendes:
Bietet der Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung über einen oder mehrere sonstige Pensionskassen, Pensionsfonds, Direktversicherungen oder im Wege der Entgeltumwandlung bei einer rückgedeckten Unterstützungskasse an, kann die Entgeltumwandlung nur dort oder bei der VBL durchgeführt werden. Die Entscheidung, bei welcher der nach Satz 1 möglichen Alternativen die Entgeltumwandlung durchgeführt wird, trifft die Ärztin/der Arzt.
Bietet der Arbeitgeber keine Alternative im Sinne der Nr. 1 an, kann die Ärztin/der Arzt die Entgeltumwandlung neben der VBL auch bei einer Direktversicherung oder einer rückgedeckten Unterstützungskasse verlangen. Die Entgeltumwandlung soll in diesem Fall bei der von der Ärztin/dem Arzt ausgewählten Einrichtung erfolgen.

§ 7 Inkrafttreten

(1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2009 in Kraft.
(2) Der Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendervierteljahres, frühestens zum 30. Juni 2011, schriftlich gekündigt werden.
Markierungen
Leseansicht