Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung Ärzte (TV Corona-Sonderzahlung Ärzte) vom 25. August 2022 (§§ 1–3)
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und
...
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte (nachfolgend Ärzte genannt), die am 25. August 2022 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) fallen.
§ 2 Einmalige Corona-Sonderzahlung
(1) Ärzte, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallen, erhalten eine einmalige Corona-Sonderzahlung spätestens mit dem Tabellenentgelt (Entgelt) für Dezember 2022 ausgezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis am 25. August 2022 bestanden und in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 25. August 2022 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
¹Die einmalige Corona-Sonderzahlung wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt. ²Es handelt sich um eine Leistung des Arbeitgebers zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise im Sinne des § 3 Nummer 11b des Einkommensteuergesetzes.
Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 sind auch die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 und § 29 TV-Ärzte genannten Ereignisse sowie der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absätze 2 und 3 TV-Ärzte), auch wenn dieser wegen der Höhe des zustehenden Krankengeldes oder einer entsprechenden gesetzlichen Leistung nicht gezahlt wird.
Einem Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V, Verletztengeld nach § 45 SGB VII, Leistungen nach § 56 IfSG, Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 SGB XI oder Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG.
Die einmalige Corona-Sonderzahlung ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(2) ¹Die Höhe der einmaligen Corona-Sonderzahlung beträgt 4.500 Euro. ² § 24 Absatz 2 TV-Ärzte gilt entsprechend. ³Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 25. August 2022. ⁴Sofern an diesem Tag das Arbeitsverhältnis geruht hat, sind die Verhältnisse am Tag vor dem Beginn des Ruhens maßgeblich.
(3) Die einmalige Corona-Sonderzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
§ 3 Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt am 25. August 2022 in Kraft.
Berlin, den 25. August 2022
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