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TNG: Gesetz zur Errichtung der Technischen Universität Nürnberg (TU Nürnberg-Gesetz – TNG) Vom 9. Dezember 2020 (GVBl. S. 638) BayRS 2210-2-1-WK (Art. 1–5)

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Art. 1 Technische Universität Nürnberg

¹Die Technische Universität Nürnberg (Universität) wird als staatliche Hochschule des Freistaates Bayern mit Promotions- und Habilitationsrecht errichtet. ²Die Universität kann sich einen englischen Zweitnamen geben.

Art. 2 Aufbauphase

(1) ¹Die Universität befindet sich zunächst in einer Aufbauphase. ²Während der Aufbauphase finden die für die staatlichen Hochschulen geltenden Bestimmungen des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes auf sie Anwendung, sofern nicht durch oder aufgrund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt wird. ³Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) wird ermächtigt, für die Dauer der Aufbauphase von diesen Bestimmungen durch Rechtsverordnung abzuweichen, sofern dies dem Aufbau der neuen Universität dient.
(2) ¹Die Aufbauphase endet unter Würdigung eines ausreichenden Stands des Aufbauprozesses und eines gesicherten Übergangs in einen Regelbetrieb der Hochschule nach den Bestimmungen des bayerischen Hochschulrechts mit Bestandskraft der entsprechenden Feststellung durch das Staatsministerium, frühestens aber am 31. Dezember 2025. ²Rechtzeitig vor Ende der Aufbauphase haben das Staatsministerium und die Universität alle nötigen Schritte zu unternehmen, um mit Ende der Aufbauphase den Regelbetrieb nach den Bestimmungen des bayerischen Hochschulrechts sicherzustellen. ³Mit Ende der Aufbauphase gelten für die Universität umfassend die für die staatlichen Hochschulen allgemein geltenden Bestimmungen und endet die Geltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und Satzungen.

Art. 3 Organe in der Aufbauphase

(1) Organe der Universität in der Aufbauphase sind das Gründungspräsidium und die Gründungskommission.
(2) ¹Dem Gründungspräsidium gehören an:
der Gründungspräsident als Vorsitzender,
vier Gründungsvizepräsidenten,
der Kanzler.
²Das Gründungspräsidium nimmt seine Arbeit auf, sobald der Gründungspräsident bestellt und der Kanzler ernannt ist. ³Das Gründungspräsidium nimmt die Aufgaben der Hochschulleitung nach dem bayerischen Hochschulrecht wahr, solange und soweit durch oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. ⁴Bis zu dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt werden die Aufgaben des Gründungspräsidiums vom Staatsministerium wahrgenommen. ⁵Das Gründungspräsidium entscheidet mit der Mehrheit seiner Stimmen. ⁶Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) ¹Der Gründungskommission gehören an:
der Gründungspräsident als Vorsitzender,
der Kanzler,
die Gründungsvizepräsidenten,
die Gründungs-Chairs der Departments,
die Frauenbeauftragte der Universität,
ein Vertreter der Studierenden mit Stimmrecht, ein Vertreter der Studierenden mit beratender Stimme,
ein Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter mit Stimmrecht, ein Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter mit beratender Stimme,
ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiter,
vier externe Mitglieder insbesondere aus der regionalen sowie internationalen Wissenschaft und Wirtschaft, davon zwei Frauen und zwei Männer.
²Die Gründungskommission nimmt ihre Arbeit auf, sobald die in Satz 1 Nr. 1, 2 sowie 5 bis 8 genannten Mitglieder und je zwei der in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Mitglieder vorhanden sind. ³Die Gründungskommission nimmt die Aufgaben der Erweiterten Hochschulleitung, des Senats und des Hochschulrats nach dem bayerischen Hochschulrecht wahr, solange und soweit nicht durch oder aufgrund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. ⁴Bis zu dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt werden die Aufgaben der Gründungskommission durch das Gründungspräsidium wahrgenommen. ⁵Die Gründungskommission entscheidet mit der Mehrheit ihrer Stimmen. ⁶Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) ¹Die in Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 genannten externen Mitglieder werden mindestens viermal im Jahr durch den Vorsitzenden zu den Sitzungen eingeladen und über den Stand des Aufbauprozesses unterrichtet. ²Vor oder während dieser Sitzungen geben die externen Mitglieder eine Stellungnahme zum Stand des Aufbauprozesses oder ihnen vorgelegten Einzelfragen ab. ³Sie werden von den in Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 8 genannten stimmberechtigten Mitgliedern der Gründungskommission vorgeschlagen und durch den Staatsminister für die Dauer von fünf Jahren bestellt. ⁴Eine einmalige Wiederbestellung ist möglich. ⁵Die in Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 genannten externen Mitglieder haben beratende Stimme.
(5) Eine Entscheidung über
Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Forschung und die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses und die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags,
Forschungsschwerpunkte und Anträge auf Einrichtung von Sonderforschungsbereichen und Graduiertenkollegs sowie entsprechenden Einrichtungen,
Vorschläge für die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen durch die zentrale Einrichtung (Art. 4 Abs. 2),
Stellungnahmen zu Berufungsvorschlägen und
Vorschläge für die Bestellung von Honorarprofessoren kann die Gründungskommission nur treffen, wenn die Mehrheit der Mitglieder nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 zustimmt.
(6) ¹Frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2023 kann die Gründungskommission durch Satzung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium eine Organisationsstruktur für die Universität beschließen, die von der durch oder auf Grund dieses Gesetzes geschaffenen abweichen kann. ²Die Satzung kann erst beschlossen werden, wenn mindestens drei Gründungs-Chairs und alle sonstigen Mitglieder der Gründungskommission ordnungsgemäß bestellt sind. ³Jedes stimmberechtigte Mitglied der Gründungskommission kann ein Sondervotum abgeben, das dem Staatsministerium zur Würdigung vorzulegen ist.
(7) Das Nähere bestimmt das Staatsministerium durch Rechtsverordnung, insbesondere zur Bestellung, Amtszeit und Aufgaben der Organe und ihrer Mitglieder.

Art. 4 Forschung und Lehre der Universität in der Aufbauphase

(1) ¹Die Universität wird in Departments gegliedert. ²Sie nehmen für ihr jeweiliges Fachgebiet die Aufgaben der Universität mit Blick auf die Forschung wahr und sind insoweit Fakultäten im Sinne der für die staatlichen Hochschulen allgemein geltenden Bestimmungen.
(2) Die Lehre an der Universität wird von einer zentralen Einrichtung organisiert, die das Ausbildungs- und Studienangebot entwickelt, fortschreibt und die Studiengänge verantwortet.
(3) An der Universität werden überwiegend englischsprachige Studiengänge angeboten.
(4) Das Nähere bestimmt das Staatsministerium durch Rechtsverordnung.

Art. 5 Inkrafttreten

¹Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. ²Abweichend von Satz 1 treten Art. 2 Abs. 1 Satz 3, Art. 3 Abs. 7 und Art. 4 Abs. 4 am 16. Dezember 2020 in Kraft.
München, den 9. Dezember 2020
Dr. Markus Söder
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