TNAV
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TNAV: Verordnung über den Aufbau der Technischen Universität Nürnberg (TU Nürnberg-Aufbauverordnung – TNAV) Vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 710) BayRS 2210-2-1-1-WK (§§ 1–12)

Auf Grund des Art. 2 Abs. 1 Satz 3, des Art. 3 Abs. 7 und des Art. 4 Abs. 4 des TU Nürnberg-Gesetzes (TNG) vom 9. Dezember 2020 (GVBl. S. 638, BayRS 2210-2-1-WK) verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst:

§ 1 Gründungspräsidium

Dem Gründungspräsidium obliegt insbesondere die Entwicklung und Umsetzung einer tragfähigen Gesamtstrategie für die Aufbauphase.

§ 2 Gründungskommission

(1) ¹Die Gründungskommission ist zentrales Entscheidungsgremium in der Aufbauphase. ²Externer Sachverstand kann jederzeit beratend in die Aufbauarbeit einbezogen werden.
(2) ¹Die Wahl der Vertreter für die Mitglieder der Gründungskommission und deren Amtszeit ist durch Satzung zu regeln. ²Die Amtszeit darf zwei Jahre nicht überschreiten. ³Sofern noch keine Studierenden, wissenschaftlichen oder sonstigen Mitarbeiter an der Universität vorhanden sind, bestellt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) für die jeweilige Statusgruppe die Vertreter.

§ 3 Gründungspräsident

(1) ¹Der Gründungspräsident wird vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst (Staatsminister) bestellt. ²Die Amtszeit beträgt bis zu fünf Jahre, eine Verlängerung ist für die Dauer der Aufbauphase, höchstens für fünf weitere Jahre, möglich. ³Sollte die Aufbauphase zehn Jahre nach Errichtung der Universität noch nicht gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des TU Nürnberg-Gesetzes (TNG) geendet haben, wird der Gründungspräsident nach den Vorschriften der für die staatlichen Hochschulen allgemein geltenden Bestimmungen gewählt.
(2) Der Gründungspräsident kann vom Staatsminister auch als Professor der neuen Universität berufen werden, wenn er die dafür nötigen persönlichen Berufungsvoraussetzungen erfüllt.
(3) Der Gründungspräsident bestellt einen der Gründungsvizepräsidenten zu seinem Stellvertreter.
(4) ¹Der Gründungspräsident nimmt die Aufgaben des Präsidenten wahr, soweit sie durch diese Verordnung nicht anderen Organen zugewiesen sind. ²Er ist verantwortlich für den Aufbau der Universität. ³Er legt zum Ende jedes Kalenderjahres dem Staatsministerium einen Rechenschaftsbericht über die Erfüllung der Aufgaben der Universität, die Fortschritte in der Aufbauphase sowie die Umsetzung der Gesamtstrategie vor. ⁴Bis zur Bestellung des Gründungspräsidenten wird die Universität durch das Staatsministerium vertreten.
(5) ¹Der Gründungspräsident ernennt die Frauenbeauftragte der Universität. ²Sie bleibt im Amt, bis die Gründungskommission eine neue Frauenbeauftragte gewählt hat.
(6) ¹Bis zur Bildung oder Bestellung der zuständigen Organe nach dieser Verordnung trifft der Gründungspräsident in unaufschiebbaren Fällen für das zuständige Organ die unerlässlichen Entscheidungen und Maßnahmen. ²Das Staatsministerium ist davon unverzüglich zu unterrichten. ³Es kann die Entscheidungen aufheben. ⁴Bereits entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt.

§ 4 Gründungsvizepräsident

(1) ¹Es werden vier Gründungsvizepräsidenten mit folgenden Geschäftsbereichen bestellt:
Studium, Lehre und Internationales,
Digitalisierung,
Forschung, Innovation und Entrepreneurship,
Human Resources, Alumni und Gleichstellung.
²Der Gründungspräsident kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 aufgeführten Geschäftsbereiche anders zuteilen.
(2) ¹Die Gründungsvizepräsidenten werden durch den Gründungspräsidenten im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für fünf Jahre bestellt. ²Eine Verlängerung ist für die Dauer der Aufbauphase, höchstens für fünf weitere Jahre, möglich. ³Zwei der Gründungsvizepräsidenten können dem Kreis der sonstigen hauptberuflichen wissenschaftlichen Mitarbeiter angehören.

§ 5 Kanzler

(1) ¹Der Kanzler wird vom Staatsminister ernannt. ²Der Gründungspräsident kann bestimmen, dass der Kanzler für die Zeit der Aufbauphase die Bezeichnung Gründungsvizepräsident führt.
(2) Für den Kanzler bestellt der Gründungspräsident im Einvernehmen mit dem Staatsministerium sowie dem Kanzler einen Vertreter.

§ 6 Graduate School

(1) ¹Die Graduate School organisiert als zentrale Einrichtung unter Einbeziehung der Aktivitätsfelder und Departments die Lehre. ²Aktivitätsfelder sind Zusammenschlüsse von Professoren der Departments, die sich interdisziplinär über die Grenzen der einzelnen Departments hinweg mit den Zukunftsfragen der Gesellschaft beschäftigen und auf dieser Basis inhaltlich auch Studiengänge konzipieren. ³Die Graduate School wirkt an der Erstellung der Lehrverfassung der Universität mit, in der das Selbstverständnis der Universität als Lehrinstitution und das Leitbild der Ausbildung dokumentiert wird.
(2) ¹Der Gründungsvizepräsident für Studium, Lehre und Internationales baut die Graduate School auf und leitet diese. ²Die Grundordnung kann vorsehen, dass er von einem Beauftragten für digitales Lernen und Lehren unterstützt wird. ³Näheres, insbesondere zu Wahl und Aufgaben des Beauftragten, regelt die Grundordnung.
(3) ¹An der Graduate School wird ein Lenkungsausschuss unter Vorsitz des Gründungsvizepräsidenten für Studium, Lehre und Internationales eingerichtet, der insbesondere die von den Aktivitätsfeldern vorgeschlagenen und ausgearbeiteten Studiengänge der Universität verantwortet. ²Ihm gehören die Gründungs-Chairs, ein Vertreter der Studierenden, ein Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie ein Wirtschaftsvertreter mit Bildungs- und Forschungsbezug an. ³Die Wahl der Vertreter und deren Amtszeit ist durch Satzung zu regeln. ⁴Die Amtszeit darf zwei Jahre nicht überschreiten. ⁵Sofern noch keine Studierenden oder wissenschaftlichen Mitarbeiter an der Universität sind, bestellt das Staatsministerium für die jeweilige Statusgruppe den Vertreter. ⁶Der Lenkungsausschuss nimmt seine Arbeit auf, sobald der Gründungsvizepräsident für Studium, Lehre und Internationales bestellt ist. ⁷Der Lenkungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit seiner Stimmen. ⁸Der Vorsitzende hat ein Vetorecht. ⁹Die Berücksichtigung der Interessen der Wissenschaftler ist in geeigneter Form sicherzustellen. 1⁰Der Vertreter der Studierenden und der Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter sind bei der Einrichtung, wesentlichen Änderung und Aufhebung von Studiengängen bereits in der Planungsphase zu beteiligen. 1¹Beide können vor der Behandlung in der Gründungskommission jeweils ein Sondervotum einlegen. ¹2Das Sondervotum kann in der Gründungskommission mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder überstimmt werden.
(4) ¹Hinsichtlich der Einführung neuer Studiengänge hat das beschlussfassende Kollegialorgan der Studierendenvertretung ein einstimmiges Initiativrecht. ²Der Lenkungsausschuss entscheidet darüber, ob aus dieser Initiative ein Studiengang konzipiert wird.
(5) Das Gründungspräsidium hat das Recht, den Namen „Graduate School“ im Einvernehmen mit dem Staatsministerium zu ändern.

§ 7 Departments

(1) ¹Die Departments tragen eine herausgehobene Verantwortung für den Betrieb von in der Grundordnung näher bestimmten Einrichtungen, für die eigenständige Verwaltung der Personal- und Sachkosten, sie vergeben Promotions- oder Postdoc-Fellowships und wirken bei der Einstellung des Department-Personals mit. ²Sie haben dabei die Belange der Lehre angemessen zu berücksichtigen. ³Departments arbeiten hinsichtlich der Lehre mit den Aktivitätsfeldern zusammen. ⁴Das Nähere regelt die Grundordnung.
(2) ¹Mitglieder des Departments sind die Mitglieder der Universität, die in diesem überwiegend tätig sind. ²Studierende sind keinem Department zugeordnet.

§ 8 Gründungs-Chairs

(1) ¹Der Gründungspräsident bestellt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für jedes Department einen Gründungs-Chair aus dem Kreis der an die Universität berufenen Professoren. ²Die erste Amtszeit des Gründungs-Chairs beträgt fünf Jahre. ³Die weiteren Amtszeiten werden in der Grundordnung geregelt.
(2) ¹Der Vice-Chair vertritt den Gründungs-Chair. ²Er wird vom Gründungs-Chair aus dem Kreis der an die Universität berufenen Professoren bestellt.

§ 9 Allgemeines Berufungsverfahren

(1) ¹Das Gründungspräsidium entscheidet über die fachliche Ausrichtung und Denomination von Professuren sowie darüber, ob eine Open-Rank-Ausschreibung erfolgt. ²Hinsichtlich der Denomination von Professuren kann der Gründungspräsident im Einvernehmen mit dem Gründungs-Chair des Departments von dieser Entscheidung abweichen. ³Die Initiative für ein Berufungsverfahren und für die Änderung von Denominationen kann auch vom Department ausgehen.
(2) ¹Das Gründungspräsidium setzt für jedes Berufungsverfahren einen Berufungsausschuss ein. ²Hierzu ist das Einvernehmen des jeweiligen Gründungs-Chairs des Departments erforderlich, sobald dieser bestellt ist. ³Mitglieder des Berufungsausschusses können auch Experten außeruniversitärer Forschungseinrichtungen sein. ⁴Den Vorsitz hat der jeweilige Gründungs-Chair des Departments inne, bis zu dessen Berufung der Gründungspräsident. ⁵Der Vorsitz kann delegiert werden. ⁶Solange die nach den für die staatlichen Hochschulen allgemein geltenden Bestimmungen erforderlichen Mitglieder an der Universität noch nicht vorhanden sind, legt das Gründungspräsidium auch insoweit die Zusammensetzung des Berufungsausschusses fest. ⁷In diesem Fall ist sicherzustellen, dass die Interessen der Statusgruppen im Berufungsverfahren angemessen berücksichtigt werden. ⁸Entsprechendes gilt für Interessen der Wirtschaft.
(3) ¹Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Berufung von Professoren wird auf den Gründungspräsidenten übertragen. ²Dieser ist an die Reihung des Berufungsvorschlags nicht gebunden. ³Er kann den Berufungsvorschlag insgesamt zurückgeben.

§ 10 Besonderes Berufungsverfahren

(1) ¹Um einen profilbildenden Bereich der Universität aufzubauen, zu erneuern oder nachhaltig zu stärken, kann der Gründungspräsident eine auch extern besetzte Kommission bilden, um einen in besonderem Maße geeigneten Kandidaten zu bestimmen. ²Auf eine Ausschreibung kann dabei verzichtet werden. ³In der Kommission müssen mindestens zwei Gründungs-Chairs vertreten sein, von denen einer den Vorsitz übernimmt. ⁴Bis zur Berufung der ersten zwei Gründungs-Chairs besteht die Kommission aus Mitgliedern des Gründungspräsidiums und externen Professoren. ⁵Insgesamt müssen in der Kommission die Professoren eine Mehrheit bilden.
(2) Die Kommission erstellt über ein wissenschaftsgeleitetes Verfahren eine begründete Vorschlagsliste.
(3) Die Belange der Lehre, insbesondere der Studierenden, sind in geeigneter Weise einzubeziehen.
(4) ¹Die näheren Einzelheiten regelt die Berufungssatzung. ²Es ist ein angemessenes Verhältnis der besonderen Berufungsverfahren zu den allgemeinen Berufungsverfahren zu wahren.
(5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 9.

§ 11 Gestaltungsrecht der Universität

Die Universität kann durch Satzung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium
unter Berücksichtigung von Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes ihr Berufungswesen auch in Abweichung von Art. 18 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes und der §§ 9 und 10 dieser Verordnung regeln;
ihr Promotionswesen auch in Abweichung von Art. 64 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) regeln;
in Abweichung von Art. 71 BayHSchG festlegen, welche Gebühren sie für Bildungsangebote und damit verbundene Verwaltungsleistungen von ausländischen Studierenden erhebt; Gebühren dürfen nicht erhoben werden von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie anderen Staatsangehörigen, die auf Grund völkerrechtlicher Abkommen Deutschen gleichgestellt sind, und sonstigen ausländischen Studierenden, die über eine inländische Hochschulzugangsberechtigung verfügen;
eine wissenschaftsfreundliche Regelung treffen, aufgrund derer die Universität bei der Verwendung von Erlösen aus der Verwertung von Diensterfindungen zugunsten der Erfinder über den Vergütungsanspruch gemäß § 42 Nr. 4 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen hinausgehen kann;
eine Regelung treffen, nach welchen Maßgaben zur Förderung von wissens- und forschungsbasierten Unternehmensgründungen von Studierenden, befristet beschäftigtem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal sowie Absolventen und ehemaligen Beschäftigten Räume, Labore, Geräte sowie weitere für das Gründungsvorhaben geeignete Infrastruktur für die Dauer von bis zu drei Jahren kostenfrei oder vergünstigt bereitgestellt werden können; bei den entsprechenden Fördermaßnahmen ist die Einhaltung von Steuerrecht und EU-Beihilferecht sicherzustellen;
eine Regelung zur Ausgestaltung von Freisemestern für Hochschullehrer für die Gründung eines Unternehmens treffen.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
München, den 17. Dezember 2020
Bernd Sibler, Staatsminister
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