Technische Richtlinien der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (TR BOS) Handfunkgeräte FuG 10b und FuG 13b
DE - Landesrecht Bayern

Technische Richtlinien der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (TR BOS) Handfunkgeräte FuG 10b und FuG 13b

An
die Regierungen
die Kreisverwaltungsbehörden
die Gemeinden
die Präsidien der Bayer. Polizei
das Bayer. Landeskriminalamt
das Bayer. Polizeiverwaltungsamt
die Bayerische Beamtenfachhochschule
- Fachbereich Polizei -
das Fortbildungsinstitut der Bayer. Polizei
die Staatlichen Feuerwehrschulen Geretsried, Regensburg, Würzburg
nachrichtlich an
die Rettungszweckverbände
Hiermit wird für den Bereich der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) im Sinn der Richtlinie für den nichtöffentlichen mobilen Landfunkdienst der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Meterwellenfunk-Richtlinie BOS, Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 10.10.1984, MABl Seite 558) die überarbeitete
eingeführt.
Diese Richtlinie ersetzt die mit Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 07.07.1988 (AllMBl Seite 654) eingeführte Technische Richtlinie „Vielkanal-Sprechfunkgerät FuG 10b/13b “, Stand: November 1986.
Die Handfunkgeräte FuG 10b und FuG 13b sind bei den BOS für eine Verwendung als tragbare Kompaktgeräte bei besonderen Anforderungen vorgesehen. Das Handfunkgerät FuG 10b kann auf allen Kanälen des den BOS zugewiesenen 2-m-Frequenzbereichs, das Handfunkgerät FuG 13b auf allen Kanälen des den BOS zugewiesenen 4-m-Frequenzbereichs betrieben werden.
Die Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 07.07.1988 (AllMBl Seite 654) wird aufgehoben.
I. A.
Dr. Waltner
Ministerialdirektor
AllMBl 1996 S. 559
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