Technische Richtlinien der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (TR BOS) Relaisfunkstellengeräte Richtlinienteil E: Funkzubringergeräte mit reduzierten Leistungsmerkmalen - Stand: ...
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Technische Richtlinien der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (TR BOS) Relaisfunkstellengeräte Richtlinienteil E: Funkzubringergeräte mit reduzierten Leistungsmerkmalen - Stand: Oktober 1994

An
die Regierungen
die Kreisverwaltungsbehörden
die Gemeinden
die Präsidien der bayerischen Polizei
das Bayerische Landeskriminalamt
das Bayerische Polizeiverwaltungsamt
die Bayerische Beamtenfachhochschule
- Fachbereich Polizei -
das Fortbildungsinstitut der Bayerischen Polizei
die Staatliche Feuerwehrschule Regensburg
die Staatliche Feuerwehrschule Würzburg
die Katastrophenschutzschule Bayern
nachrichtlich an
die Rettungszweckverbände
Hiermit wird für den Bereich der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Sinn der Richtlinie für den nichtöffentlichen mobilen Landfunkdienst der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Meterwellenfunk-Richtlinie BOS, IMBek vom 10.10.1984, MABl S. 558) die Ergänzung zur
eingeführt.
Der Teil E ergänzt die gültige Technische Richtlinie Relaisfunkstellengeräte – Stand: März 1992.
Funkzubringergeräte mit reduzierten Leistungsmerkmalen können zur Einrichtung von Funkzubringerstrecken für Standard-Relaisfunkstellengeräte nach Teil A dieser Richtlinie oder als Ersatz für Drahtzubringer vorgesehen werden. Sie werden dann eingesetzt, wenn im Funknetz generell auf erhöhte Gesamtanforderungen verzichtet werden kann. Ein Einsatz in Gleichwellenfunkanlagen ist nicht vorgesehen. Eine Möglichkeit zur Fernüberwachung und -steuerung wird nicht gefordert.
Funkzubringergeräte mit reduzierten Leistungsmerkmalen müssen unter den in den Teilen B beziehungsweise C dieser Richtlinie festgelegten Betriebsbedingungen auf den für Festfunkverbindungen vorgesehenen Frequenzen im 70-cm-Bereich betrieben werden können.
I. A.
Dr. Waltner
Ministerialdirektor
EAPl 122
GAPl 0265
AllMBl 1995 S. 28
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