Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Oberflächenbehandlungen, Ausgabe 2015, TL G OB-StB 15
DE - Landesrecht Bayern

Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Oberflächenbehandlungen, Ausgabe 2015, TL G OB-StB 15

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1.  Allgemeines

¹Die „Technischen Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Oberflächenbehandlungen“, Ausgabe 2015 (TL G OB-StB 15) sind von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und den Obersten Straßenbaubehörden der Länder aufgestellt worden. ²Sie ersetzen die „Technischen Lieferbedingungen für Asphalt im Straßenbau, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Oberflächenbehandlungen“, Ausgabe 2004, TL G Asphalt-OB-StB 04. ³Der Nachweis der Eignung und die Güteüberwachung bei der Ausführung von Oberflächenbehandlungen erfolgt auf Basis der TL G OB-StB 15 in Verbindung mit den ZTV BEA-StB, die den Nachweis der Eignung der eingesetzten Baustoffe und Baustoffgemische regeln. ⁴Die Güteüberwachung umfasst die Eigenüberwachung durch den Ausführenden und die Fremdüberwachung der eingesetzten Produktionseinheiten (Rampenspritzgerät und separate Streuer oder OB-Verlegemaschine) und Baustoffe. ⁵Das Vorgehen orientiert sich daran, dass Oberflächenbehandlungen erst auf der Baustelle zum Zweck des Einbaus hergestellt werden und daher besonders die organisatorische, personelle, geräte- und verfahrenstechnische Eignung Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Ausführung ist.

2.  Anwendung

¹Die TL G OB-StB 15 sind bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden und einschließlich der folgenden Festlegungen den Bauverträgen als Vertragsbestandteil zugrunde zu legen. ²Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehlen wir, diese Bekanntmachung auch für Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, Städte und Gemeinden anzuwenden.

2.1  Zu Abschnitt 2.3.2 und 2.4 der TL G OB-StB 15

¹Im Rahmen der durchzuführenden Fremdüberwachung ist der Fremdüberwachungsbericht mit den Ergebnissen der Regelprüfung mindestens zweimal im Jahr vom Fremdüberwacher (mit RAP Stra-Anerkennung im Fachgebiet F2) per E-Mail der Obersten Baubehörde im Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr an die E-Mail-Adresse sachgebiet-iid9@stmi.bayern.de zu übermitteln. ²Die Bekanntgabe der güteüberwachten Ausführenden sowie der Produktionseinheiten erfolgt wie bisher durch die Straßenbaubehörde des Landes, in dem sich der Firmensitz des Ausführenden befindet. ³Im Fall einer ruhenden Produktion von mehr als zwölf Monaten gilt der Ausführende nicht mehr als güteüberwacht, so dass dann ein erneuter Nachweis der Eignung erbracht werden muss. ⁴Damit die Regelungen der TL G OB-StB 15 vertragswirksam werden, ist bei der Ausschreibung von Oberflächenbehandlungen der Textbaustein „Nachweis über die Kennzeichnung der Güteüberwachung sowie Benennung der anerkennenden Straßenbaubehörde gemäß TL G OB-StB“ in der
– Bekanntmachung der Ausschreibung unter „Nachweis der Eignung“ und im
– Aufforderungsschreiben zur Angebotsabgabe unter dem Punkt „auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers“
aufzunehmen.

3.  Außerkrafttreten

Die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 24. April 2006 (AllMBl. S. 167, 238) wird aufgehoben.

4.  Bezugsmöglichkeit

Die TL G OB-StB 15 können unter der FGSV-Nr. 790/2 bei der FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln bezogen werden.
Helmut Schütz
Ministerialdirektor
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