Technische Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen, Ausgabe 2007, Fassung 2013, TL Asphalt-StB 07/13
Regierungen
Autobahndirektionen
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben
Landesbaudirektion
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Gemeindetag
¹Die Änderungen und Ergänzungen enthalten unter anderem Prüfungen zur Erfahrungssammlung an ausgewählten Straßenbau- und Polymermodifizierten Bitumen, die seit 2013 zentral gesammelt und statistisch ausgewertet wurden. ²Auf der Grundlage der Ergebnisse des hierzu initiierten Forschungsprojekts und der parallel stattgefundenen Präzisierung und Anpassung der zugehörigen Arbeitsanleitungen für die Prüfungen im Dynamischen Scherrheometer (DSR) sowie die Erstellung einer Arbeitsanleitung für die Bestimmung des Verformungsverhaltens von Bitumen und bitumenhaltigen Bindemitteln bei tiefen Temperaturen im Biegebalkenrheometer (AL BBR-Prüfung) ist es erforderlich, die Prüfmodalitäten an die neuen Erkenntnisse anzupassen. ³Im Sinne einer höchstmöglichen Wiederverwendung von Asphaltgranulat, werden zusätzliche Möglichkeiten für die Verwendung von Bitumen zur Herstellung von Asphalttragschichten eingeführt.
1. Allgemeines
¹Die „Technischen Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen“, Ausgabe 2007, Fassung 2013 (TL Asphalt-StB 07/13), wurden in der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) von Vertretern der Industrie, der Straßenbauverwaltungen und der Wissenschaft erarbeitet. ²Sie enthalten Anforderungen an Asphaltmischgut, das für die Herstellung von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt verwendet wird.
2. Anwendung
¹Die TL Asphalt-StB 07/13 sind bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden und einschließlich der folgenden Festlegungen den Bauverträgen als Vertragsbestandteil zugrunde zu legen. ²Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehlen wir, diese Bekanntmachung auch für Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, Städte und Gemeinden anzuwenden.
2.1 Zu Abschnitt 2.1 der TL Asphalt-StB 07/13
2.1.1
Es gelten die TL Gestein StB 04, Fassung 2018 und die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zu den TL Gestein-StB 04/18 und die darin angegebenen Prüfverfahren.
2.1.2
¹Der Hohlraumgehalt nach Rigden muss bei Füller der Kategorie V28/45 und bei Mischfüller der Kategorie
2.1.3
Als Füller ist ausschließlich gemahlener Füller (Herstellung durch Mahlen von bereits aufbereiteten Gesteinskörnungen) oder Mischfüller aus gemahlenem Füller und Calciumhydroxid zuzugeben.
2.1.4
¹Gebrochene feine Gesteinskörnungen, die in den Asphaltmischgutarten AC D, SMA, MA und PA verwendet werden, müssen aus Lieferwerken stammen, deren grobe Gesteinskörnung einen Widerstand gegen Polieren der Kategorie
2.2 Zu Abschnitt 2.2 der TL Asphalt-StB 07/13
Die verwendeten Bindemittel müssen den TL Bitumen-StB 07/13 einschließlich der Anforderungen der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zu den TL Bitumen-StB 07/13 entsprechen.
2.3 Zu Abschnitt 3.1.1 der TL Asphalt-StB 07/13
¹Asphaltgranulat ist gemäß Anhang 3.1By „Klassifizierung von Asphaltgranulat für die Verwendung in Asphalt“ der Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr zu den TL AG–StB 09 zu klassifizieren. ²Die Definition für TR&B2 wird unter Berücksichtigung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zu den TL Bitumen-StB 07/13 folgendermaßen geändert:
TR&B2:
Mittlerer Wert des Erweichungspunktes Ring und Kugel der Sortenspanne des zur Verwendung vorgesehenen Straßenbaubitumens oder Polymermodifizierten Bitumens, bei Verwendung von PmB 25/55-55 A RC beziehungsweise 10/40-65 A RC mittlerer Wert des Erweichungspunktes Ring und Kugel der Deklarationsspanne.
³Bei Verwendung von polymermodifiziertem Bitumen 120/200-40 A, 45/80-50 A, 25/55-55 A oder 10/40-65 A muss TR&Bmix innerhalb der Sortenspanne des geforderten PmB liegen. ⁴Ab einer Zugabemenge von 15 M.-% Asphaltgranulat und einem geforderten Bindemittel 25/55-55 A beziehungsweise 10/40-65 A dürfen auch die Sorten 25/55-55 A RC beziehungsweise 10/40-65 A RC verwendet werden. ⁵TR&Bmix darf dann den unteren Grenzwert für den Erweichungspunkt Ring und Kugel des geforderten PmB nicht unterschreiten. ⁶Für den Bau von Staatsstraßen wird folgende zusätzliche Regelung getroffen: ⁷Für die Herstellung von Asphaltmischgut für Asphalttragschichten unter Verwendung von Asphaltgranulat muss der berechnete Erweichungspunkt Ring und Kugel des Bindemittels im resultierenden Asphaltmischgut (TR&Bmix) innerhalb der Sortenspanne des geforderten Bitumens liegen. ⁸Hierzu kann entweder ein Bitumen derselben Spezifikation wie das geforderte Bitumen oder ein Bitumen verwendet werden, das gemäß TL Bitumen-StB 07/13 höchstens bis zu zwei Sorten weicher ist, als das geforderte Bitumen. ⁹Ein weicheres Straßenbaubitumen als 160/220 darf nicht verwendet werden. 1⁰Die Zugabe von zwei unterschiedlichen Asphaltgranulaten zum Mischgut ist zulässig. 1¹In diesem Fall ist die maximal mögliche Zugabemenge an Asphaltgranulat aus den berechneten, resultierenden Kennwerten für den Bindemittelgehalt, Erweichungspunkt Ring und Kugel, Anteil der Kornklassen 0/0,063, 0,063/2 und 2/D der beiden Asphaltgranulate gemäß dem in der
2.4 Zu Abschnitt 3.2.1 Tabelle 4 der TL Asphalt-StB 07/13
¹In Asphalttragschichtmischgut AC T S kann auch eine ungebrochene Lieferkörnung 0/5 mit Kategorie
2.5 Zu Abschnitt 3.2.7 der TL Asphalt-StB 07/13
Die Anforderung an den Widerstand gegen Polieren bei PA 11 und PA 8 ist abweichend von Tabelle 10
2.6 Zu Abschnitt 4.1.2 der TL Asphalt-StB 07/13
Als zusätzliches Kriterium für die Erneuerung der Erstprüfung gilt: Überschreitung einer Grenze der vom Bindemittelhersteller für den Anlieferungszustand deklarierten Spannweite für den Erweichungspunkt Ring und Kugel bei PmB 25/55-55 A RC, PmB 10/40-65 A RC, PmB 40/100-65 A und bei viskositätsveränderten Bindemitteln.
2.7 Zu Abschnitt 4.1.3 der TL Asphalt-StB 07/13
¹Bei der Verwendung von Mischfüller ist am Kornanteil < 0,063 mm des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Gesteinskörnungsgemisches der Calciumhydroxidgehalt nach TP Gestein-StB, Teil 3.9 Abschnitt 6.3 zu bestimmen. ²Bei PmB 25/55-55 A RC, PmB 10/40-65 A RC und bei PmB 40/100-65 A ist zudem die elastische Rückstellung des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels zu bestimmen.
2.8 Zu Abschnitt 4.1.4 Buchst. b und c der TL Asphalt-StB 07/13
Zusätzliche Angaben im Erstprüfungsbericht sind:
– Bindemittel:
Ergebnisse der nach Punkt 2.7 am rückgewonnenen Bindemittel ermittelten Kennwerte, bei viskositätsveränderten Bindemitteln oder viskositätsverändernden Zusätzen: Hersteller, Lieferwerk und Bezeichnung des Bindemittels beziehungsweise des Zusatzes, sowie Erweichungspunkt Ring und Kugel des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels, bei PmB 25/55-55 A RC, PmB 10/40-65 A RC und bei PmB 40/100-65 A: Hersteller, Lieferwerk und Bezeichnung des Bindemittels sowie Erweichungspunkt Ring und Kugel und elastische Rückstellung des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels, bei Mitverwendung von Asphaltgranulat und Einsatz von PmB 25/55-55 A RC oder PmB 10/40-65 A RC: berechneter Erweichungspunkt des Bindemittels im resultierenden Asphaltmischgut TR&Bmix;
– Bei Verwendung von Mischfüller:
Calciumhydroxidgehalt im Kornanteil < 0,063 mm des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Gesteinskörnungsgemisches.
2.9 Zu Abschnitt 4.2 TL Asphalt-StB 07/13
¹Die Tabelle 15 wird durch die nachfolgende Tabelle 15 ersetzt.
²Die Prüfergebnisse der in der Tabelle 15 genannten Prüfungen sind für eine zentrale Auswertung unter https://bitumen.gbbmvi.bund.de zur Verfügung zu stellen.
³Tabelle 15: Zusätzliche Prüfung ausgewählter Bindemittelarten und -sorten bei Anlieferung
30/45,
50/70,
70/100,
160/220
25/55-55,
10/40-65,
40/100-65,
25/55-55/RC,
10/40-65 RC
Verformungsverhalten im Dynamischen Scherrheometer (DSR)
AL DSR-Prüfung
(T-Sweep)
oder
AL DSR-Prüfung (BTSV)
am frischen Bindemittel
X
X
einmal pro 300 t
nach RTFOT-Alterung (DIN EN 12607-1)
X
X
einmal pro 1800 t
nach RTFOT-Alterung (DIN EN 12607-1) plus PAV-Alterung
X
X
einmal pro 1800 t
Verhalten bei tiefen Temperaturen
– Biegebalkenrheometer (BBR) nach RTFOT-Alterung (DIN EN 12607-1) plus PAV-Alterung
AL BBR-Prüfung
X
X
einmal pro 1800 t
⁴Bei der Anwendung der AL DSR-Prüfung (BTSV) sind zusätzlich zu den dort geforderten Angaben die Temperatur anzugeben, bei der der komplexe Schermodul G* 50 kPa beträgt, und der bei dieser Temperatur gemessene Phasenwinkel δ.
2.10 Zu Anhang A der TL Asphalt-StB 07/13
¹Anstelle von Anhang A der TL Asphalt-StB ist der als
²Dem als
2.10.1 Zu Anhang A, Qualität der Feinanteile (Abschnitt 2.2.4)
¹Die nach TP Gestein-StB, Teil 6.6.3 bestimmte Wasserempfindlichkeit von feinen Gesteinskörnungen und Gesteinskörnungsgemischen darf beim Merkmal Schüttel-Abrieb bei Verwendung der Gesteinskörnung in Asphaltmischgut für Asphalttragschichten höchstens 60 M.-%, in allen anderen Fällen höchstens 25 M.-% betragen. ²Die Anforderungen gelten bei einem Feinanteil von mehr als 3 M.-% (bezogen auf den Kornanteil < 2 mm) für den Schüttelabrieb mit Eigenfüller (Serie E). ³Ansonsten gelten die Anforderungen für den Schüttelabrieb mit Fremdfüller (Serie F). ⁴Bei der Verwendung in Asphaltdeck- und Asphalttragdeckschichten, bei denen eine feine Gesteinskörnung mit einem Feinanteil von mehr als 16 M.-% verwendet wird, darf der Schüttel-Abrieb mit Eigenfüller (Serie E) höchstens 15 M.-% betragen.
2.10.2 Zu Anhang A, Widerstand gegen Zertrümmerung (Abschnitt 2.2.9)
¹TL Gestein-StB 04/18, Abschnitts-Nr. 2.2.9, Widerstand gegen Zertrümmerung:
Bei AC T und AC TD sind die angegebenen gesteinsbezogenen Kategorien für den Widerstand gegen Zertrümmerung nicht anzuwenden. ²Für die in den jeweiligen Schichten verwendeten Gesteinskörnungen gilt als geforderte Kategorie für die Schlagzertrümmerung:
– AC T
– AC TD
2.10.3 Zu Anhang A, Widerstand gegen Polieren (Abschnitt 2.2.10)
In der Spalte PA wird
2.10.4 Zu Anhang A, Widerstand gegen Frost-Tausalz-Beanspruchung (Abschnitt 2.2.14.3)
Bei AC TD wird keine Anforderung gestellt.
2.10.5 Zu Anhang A, Widerstand gegen Hitzebeanspruchung (Abschnitt 2.2.15)
Die Absplitterung von Gesteinskörnungen für Asphaltmischgut muss nach Hitzebeanspruchung im Muffelofen kleiner als 3 M.-% sein und der SZ8/12-Wert darf nach Hitzebeanspruchung um nicht mehr als 3 M.-% zunehmen.
2.10.6 Zu Anhang A, Wasserempfindlichkeit (Abschnitt 2.3.6)
Es darf nur Fremdfüller verwendet werden, bei dem der Schüttel-Abrieb nach TP Gestein-StB, Teil 6.6.3, Anhang B höchstens 45 M.-% beträgt.
2.10.7 Zu Anhang A, Umweltrelevante Merkmale (Abschnitt 2.4)
¹Der Anhang D findet keine Anwendung. ²RC-Baustoffe müssen den Anforderungen der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Anwendung von Recyclingbaustoffen im Straßenbau in Bayern (ZTV wwG-StB By) entsprechen. ³Für industriell hergestellte Gesteinskörnungen gelten die Festlegungen des jeweiligen Verwertungsbescheides.
2.10.8 Zu Anhang A, Fußnoten
¹Die ursprüngliche Fußnote b findet keine Anwendung und wird daher mit folgendem Fußnotentext versehen: Die Absplitterung darf bei Straßen der Belastungsklassen Bk100, Bk32, Bk10 und Bk3,2 höchstens 5 M.-% betragen.
²Es wird folgende Fußnote c ergänzt:
Eine Überschreitung der geforderten Kategorie ist bis zu einem Schlagzertrümmerungswert von 30 zulässig, wenn positive Erfahrungen vorliegen oder Rundkorn verwendet wird.
³Es wird folgende Fußnote d ergänzt:
Nur bei Mischfüller auch möglich.
⁴Es wird folgende Fußnote e ergänzt:
Nur bei Verwendung in Asphaltdeck- und Asphalttragdeckschicht.
2.10.9
Anstelle von Anhang A der TL Asphalt-StB ist der als
2.11 Zu Anhang F, Abkürzungen und Regelwerke
Im Anhang F „Abkürzungen und Regelwerke“ sind in der Auflistung folgende Ergänzungen und Änderungen vorzunehmen:
FGSV
AL DSR-Prüfung (MSCRT)
Arbeitsanleitung zur Bestimmung des Verformungsverhaltens von Bitumen und bitumenhaltigen Bindemitteln im dynamischen Scherrheometer (DSR) – Teil 2: Durchführung der MSCR-Prüfung (FGSV 723)
3. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
¹Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 18. Mai 2020 in Kraft. ²Mit Ablauf des 17. Mai 2020 tritt die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vom 28. August 2017 (AllMBl. 2017, S. 398) außer Kraft.
4. Bezugsmöglichkeit
Die TL Asphalt-StB 07/13 können unter der FGSV-Nr. 797 bei dem FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln bezogen werden.
Brigitta Brunner
Ministerialdirektorin
Anlagen
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