Technische Lieferbedingungen für Böden und Baustoffe im Erdbau des Straßenbaus, Ausgabe 2009
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1. Allgemeines
Die „Technischen Lieferbedingungen für Böden und Baustoffe im Erdbau des Straßenbaus“, Ausgabe 2009 (TL BuB E-StB 09), wurden von Vertretern der Industrie, der Straßenbauverwaltungen und der Wissenschaft erarbeitet. Sie enthalten stoffspezifische erdbautechnische und umweltrelevante Anforderungen an Böden und Baustoffe, die zur Herstellung von Erdbauwerken geliefert werden.
Hinsichtlich der umweltrelevanten Merkmale sind die Anforderungen gemäß den TL Gestein-StB (Nr. 2.4 und Anhang D) für die dort behandelten Baustoffe einzuhalten. Die angegebenen Grenzwerte gelten vorbehaltlich der Regelungen der zuständigen Landesbehörde. Für alle weiteren Baustoffe gilt der Anhang A der TL BuB E-StB.
Für Böden und Böden mit Fremdbestandteilen gemäß diesen TL BuB E-StB sind keine umweltrelevanten Merkmale festgelegt. Hier sind bis zum Vorliegen der Ersatzbaustoffverordnung des Bundes die im jeweiligen Bundesland geltenden Regelungen für die Verwertung von Boden einzuhalten.
2. Anwendung
Die TL BuB E-StB 09 samt bekanntmachendem ARS Nr. 8/2009 sind künftig bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden.
Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehlen wir, die TL BuB E-StB 09 auch für Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, Städte und Gemeinden anzuwenden.
3. Ergänzende Festlegungen zur Durchführung der Güteüberwachung
In Ergänzung der TL BuB E-StB 09 wird zur Durchführung der Güteüberwachung Folgendes festgelegt:
3.1 Zu Abschnitt 2.1 der TL BuB E-StB 09: (Allgemeines)
Der „Bayerische Baustoffüberwachungs- und Zertifizierungsverein – BAYBÜV e. V. –“ und der „Überwachungs- und Zertifizierungsverein Recycling-Baustoffe e. V.“, beide mit Sitz in München, bedienen sich für den Eignungsnachweis und die Durchführung der Fremdüberwachungshandlungen nach den TL BuB E-StB 09, soweit sie diese nicht selbst durch ihren Prüfbeauftragten durchführen lassen, der nach den RAP Stra für die Fremdüberwachung von Böden in Bayern anerkannten Prüfstellen. Sie sind damit für die entsprechenden Böden Prüfstellen im Sinn des Abschnittes 2.1 der TL BuB E-StB 09.
3.2 Zu Abschnitt 2.4 der TL BuB E-StB 09: (Dokumentation)
Die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen werden von den fremdüberwachenden Prüfstellen in tabellarischer Form zusammengestellt und der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern auf Verlangen übersandt.
3.3 Zu Abschnitt 2.6 der TL BuB E-StB 09: (Bekanntgabe der Werke mit Güteüberwachung gemäß TL BuB E-StB 09)
Für ihren Bereich gibt die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern die güteüberwachten Werke im Internet unter der Adresse www.stmi.bayern.de bekannt.
3.4 Zu Abschnitt 3.1 der TL BuB E-StB 09: (Bei der Fremdüberwachung festgestellte Mängel)
Eine wiederholte Fremdüberwachungsprüfung ist an erneut im Werk zu entnehmenden Proben durchzuführen. Im Fremdüberwachungszeugnis sind dann die Ergebnisse beider Proben anzugeben.
4. Bezugsmöglichkeit
Die TL BuB E-StB 09 können bei dem FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln bezogen werden.
Josef Poxleitner
Ministerialdirektor
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