Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau; Teil: Güteüberwachung, Ausgabe 2004/ Fassung 2007, TL G SoB-StB 04
DE - Landesrecht Bayern

Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau; Teil: Güteüberwachung, Ausgabe 2004/ Fassung 2007, TL G SoB-StB 04

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1.  Allgemeines

Die „Technischen Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Teil: Güteüberwachung, Ausgabe 2004“ (TL G SoB-StB 04) sind von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. (FGSV) im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie den Obersten Straßenbaubehörden der Länder aufgestellt worden. Sie wurden mit Bekanntmachung vom 11. Dezember 2006 (AllMBl S. 696) für den Straßenbau in Bayern eingeführt.
Die TL G SoB-StB 04 regeln die Güteüberwachung für den nicht mandatierten Bereich der Baustoffgemische und Böden für Schichten ohne Bindemittel. Die Güteüberwachung umfasst den Eignungsnachweis, die werkseigene Produktionskontrolle (WPK) und die Fremdüberwachung im Sinn einer produktbezogenen Prüfung durch eine anerkannte Prüfstelle.
Die TL G SoB-StB 04 wurden nunmehr von der FGSV, Arbeitsausschuss „Schichten ohne Bindemittel“ ergänzt, redaktionell überarbeitet und als TL G SoB-StB 04, Ausgabe 2004 / Fassung 2007 neu aufgelegt. Die Änderungen umfassen die Fußnote im Kapitel 4.1 sowie die Prüfhäufigkeit für Wassergehalt und Trockendichte in den Anlagen 2.1 und 2.3.

2.  Anwendung

Die TL G SoB-StB 04 sind künftig bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden und einschließlich der nachfolgend aufgeführten Festlegungen den Bauverträgen als Vertragsbestandteil zugrunde zu legen:

2.1 

Für Schichten ohne Bindemittel dürfen nur Baustoffgemische verwendet werden, die einer Güteüberwachung nach TL G SoB-StB 04 nach Maßgabe dieser Bekanntmachung unterliegen. Die TL G SoB-StB 04 gelten auch für mobile Aufbereitungsanlagen. Bei so genannten Seitenentnahmen für Schichten ohne Bindemittel sind sie sinngemäß anzuwenden, ein Eignungsnachweis entsprechend Abschnitt 3.2 der TL G SoB-StB 04 ist in jedem Fall durchzuführen. Bei der Anlieferung von Baustoffgemischen ist die Güteüberwachung auf den Lieferscheinen anzugeben.

2.2 

Im Erdbau eingesetzte RC-Baustoffe müssen im Hinblick auf die umweltrelevanten Merkmale nach TL G SoB-StB 04 güteüberwacht sein.

2.3 

Die Dienststellen der Straßenbauverwaltung können vom Auftragnehmer als Nachweis der Güteüberwachung der von ihm zu liefernden Baustoffgemische die Vorlage des letzten Fremdüberwachungszeugnisses des jeweiligen Lieferwerkes verlangen.

2.4 

Die im Rahmen der Güteüberwachung durchzuführenden Prüfungen nach TL G SoB-StB 04 ersetzen nicht die Kontrollprüfungen durch den Auftraggeber gemäß den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV).

3.  Ergänzende Festlegungen zur Durchführung der Güteüberwachung

3.1 

Zu Abschnitt 3.1 der TL G SoB-StB 04:
(Allgemeines)
Der „Bayerische Baustoffüberwachungs- und Zertifizierungsverein – BAYBÜV – e.V.“ und der „Überwachungs- und Zertifizierungsverein Recycling-Baustoffe e.V.“, beide mit Sitz in München, bedienen sich für den Eignungsnachweis und die Durchführung der Fremdüberwachungshandlungen nach den TL G SoB-StB 04, soweit sie diese nicht selbst durch ihren Prüfbeauftragten durchführen lassen, der nach den RAP Stra für die Fremdüberwachung von Baustoffgemischen für Schichten ohne Bindemittel in Bayern anerkannten Prüfstellen. Sie sind damit für die entsprechenden Gemische Prüfstellen im Sinn des Abschnittes 3.1 der TL G SoB-StB 04.

3.2 

Zu Abschnitt 3.4 der TL G SoB-StB 04:
(Dokumentation)
Die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen werden von den fremdüberwachenden Prüfstellen in tabellarischer Form zusammengestellt und der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern auf Verlangen übersandt.

3.3 

Zu Abschnitt 3.6 der TL G SoB-StB 04:
(Bekanntgabe der Werke mit Güteüberwachung gemäß TL G SoB-StB)
Für ihren Bereich gibt die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern die güteüberwachten Werke im Internet unter der Adresse http://www.stmi.bayern.de/bauen/strassenbau/veroeffentlichungen bekannt.

3.4 

Zu Abschnitt 4.1 der TL G SoB-StB 04:
(Bei der Fremdüberwachung festgestellte Mängel)
Eine wiederholte Fremdüberwachungsprüfung ist an erneut im Werk zu entnehmenden Proben durchzuführen. Im Fremdüberwachungszeugnis sind dann die Ergebnisse beider Proben anzugeben.

3.5 

Zu Anlage 2.1 bzw. Anlage 2.3 der TL G SoB-StB 04:
(Prüfungen und Prüfhäufigkeiten für die Güteüberwachung – gemischspezifische Eigenschaften)
Lfd. Nr. 1, Stoffliche Kennzeichnung:
Ergänzend ist bei Baustoffgemischen bei Zugabe von ungebrochenen feinen Gesteinskörnungen bzw. Gesteinskörnungsgemischen 0/5 der Anteil im Rahmen der Erstprüfung bzw. Fremdüberwachung zu ermitteln. Die Prüfung erfolgt nach TP Gestein-StB, Teil 3.1.2 (Verwendung eines Binokulars, Prüfkornklasse 0,71/1 mm; Streupräparat mit mindestens 250 Körnern).
– Lfd. Nr. 7, Wassergehalt / Trockendichte:
Die Prüfung ist im Rahmen der Erstprüfung und im Rahmen der Fremdüberwachung alle fünf Jahre durchzuführen. Ergänzend dazu ist die Wasserdurchlässigkeit (k10) nach DIN 18130-1 (Verfahren ZY-ES-ST-2) am zertrümmerten Probenmaterial nach Abschnitt 2.3.6 der DBS 918062 (Technische Lieferbedingungen Korngemische für Trag- und Schutzschichten zur Herstellung von Eisenbahnfahrwegen; DB AG, TBT, Kleyerstraße 90, 60326 Frankfurt/Main, Ausgabe Juli 2007) zu bestimmen.

3.6 

Zu Anlage 2.2 der TL G SoB-StB 04:
(Prüfungen und Prüfhäufigkeiten für die Güteüberwachung – gesteinsspezifische Eigenschaften)
Lfd. Nr. 5, Widerstand gegen Zertrümmerung von groben Gesteinskörnungen:
Bei ungebrochenen natürlichen Gesteinskörnungen für Frostschutzschichten ist die Prüfung im Rahmen der Fremdüberwachung nur einmal im Jahr erforderlich.
Lfd. Nr. 7, Widerstand gegen Frost:
Bei Kalkstein und Dolomit ist die Prüfung mindestens einmal jährlich durchzuführen.

3.7 

Zu Anlage 3 der TL G SoB-StB 04:
(Überwachungsvertrag)
Bei Nrn. 9 und 11 ist jeweils das Wort „Straßenbaubehörde“ durch „Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern“ zu ersetzen.

4.  Außerkrafttreten

Die TL G SoB-StB 04, Ausgabe 2004 sind nicht mehr anzuwenden. Die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 11. Dezember 2006 (AllMBl S. 696) wird aufgehoben.

5.  Bezugsmöglichkeit

Die TL G SoB-StB 04, Ausgabe 2004 / Fassung 2007 können unter der FGSV-Nr. 696 bei der FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln bezogen werden.
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