Führung der Kassengeschäfte für die Bayerischen Staatstheater und die Bayerische Theaterakademie
DE - Landesrecht Bayern

Führung der Kassengeschäfte für die Bayerischen Staatstheater und die Bayerische Theaterakademie

Aufgrund Art. 79 Abs. 3 Nr. l BayHO wird im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgendes bestimmt:
Die Amtskasse der Bayerischen Staatstheater wird mit Wirkung vom l. Januar 1999 aufgelöst.
Die bisher durch die Amtskasse der Bayerischen Staatstheater fürden Zentralen Dienst der Bayerischen Staatstheaterdie Bayerische Staatsoperdas Bayerische Staatsschauspieldas Staatstheater am Gärtnerplatzdie Bayerische Theaterakademiedie Staatlichen Hochbauämter München I und Rosenheimerledigten Kassengeschäfte werden ab 1. Januar 1999 auf die Staatsoberkasse München übertragen.
Als Drittschuldner wird der Freistaat Bayern bei Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (§§ 829 ff ZPO), bei Zustellung einer Benachrichtigung nach § 845 ZPO und bei Abgabe der in § 840 ZPO vorgesehenen Erklärung bei der Pfändung sonstiger Geldforderungen, die von den in Nummer 2 aufgeführten Dienststellen angeordnet werden, gemäß § 5 Abs. l Nr. 2 der Vertretungsverordnung (BayRS 600-1-F in der derzeitigen Fassung) ab 1. Januar 1999 durch den Leiter der Staatsoberkasse München vertreten wird.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
I.A.Dr.Quint
Ministerialdirektor
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