Teilnahme von Teilzeitbeschäftigten des nicht unterrichtenden Personals an Fortbildungsveranstaltungen
¹Teilzeitbeschäftigte des nicht unterrichtenden Personals, die an vom Dienstherrn bzw. Arbeitgeber genehmigten oder angeordneten Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen, werden dadurch häufig über ihre individuelle Sollzeit hinaus beansprucht. ²In diesen Fällen ist wie folgt zu verfahren:
1.
Teilzeitbeschäftigten ist Arbeitszeitausgleich zu gewähren, wenn und soweit die individuelle tägliche Sollzeit durch die Teilnahme an einer der o. g. Maßnahmen überschritten wird.
2.
¹Der Arbeitszeitausgleich errechnet sich aus der Dauer der Veranstaltung abzüglich der individuellen täglichen Sollzeit. ²Die Dauer der Veranstaltung versteht sich einschließlich der Pausen sowie der Reisezeiten, die innerhalb der für Vollbeschäftigte geltenden Sollzeit anfallen. ³Höchstgrenze der zu berücksichtigenden Dauer der Veranstaltung ist die tägliche Sollzeit bei entsprechender Vollbeschäftigung. ⁴Bei ganztägigen oder mehrtägigen Veranstaltungen gilt die an den jeweiligen Tagen festgelegte Sollzeit von Vollbeschäftigten als abgeleistet.
3.
¹Der Arbeitszeitausgleich ist grundsätzlich dem Arbeitszeitsaldo gutzuschreiben und im Rahmen der jeweils geltenden Regelungen zur (ggf. gleitenden) Arbeitszeit zu gewähren. ²Von diesen Regelungen kann in begründeten Fällen abgewichen werden. ³Es besteht kein Anspruch auf einen zusammenhängenden Ausgleich oder einen Ausgleich im Anschluss an die Fortbildungsveranstaltung.
4.
¹Tarifrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. ²Mit der Gewährung des Arbeitszeitausgleichs nach Nr. 3 fallen grundsätzlich keine Überstunden und somit keine Zeitzuschläge (§ 8 TV-L) an.
5.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2020 in Kraft.
Herbert Püls
Ministerialdirektor
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