Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Dünnen Asphaltdeckschichten in Heißbauweise auf VersiegelungA...
DE - Landesrecht Bayern

Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Dünnen Asphaltdeckschichten in Heißbauweise auf VersiegelungAusgabe 2015, TL G DSH-V-StB 15

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1.  Allgemeines

¹Die „Technischen Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Dünnen Asphaltdeckschichten in Heißbauweise auf Versiegelung“, Ausgabe 2015, (TL G DSH-V-StB 15) sind von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und den Obersten Straßenbaubehörden der Länder aufgestellt und in Bayern mit Bekanntmachung vom 10.11.2016 eingeführt worden. ²Punkt 2.1 der Bekanntmachung vom 10.11.2016 wird mit dieser Bekanntmachung modifiziert. ³Mit den TL G DSH-V-StB 15 wird die Güteüberwachung für die Bauweise Dünne Asphaltdeckschichten in Heißbauweise auf Versiegelung (DSH-V) geregelt. ⁴Der Nachweis der Eignung und die Güteüberwachung bei der Ausführung von Dünnen Asphaltdeckschichten in Heißbauweise auf Versiegelung erfolgt auf Basis der TL G DSH-V-StB 15 in Verbindung mit den ZTV BEA-StB, die den Nachweis der Eignung der eingesetzten Baustoffe und Baustoffgemische regeln. ⁵Die Güteüberwachung umfasst die Eigenüberwachung durch den Ausführenden und die Fremdüberwachung des eingesetzten Sprühfertigers, der Baustoffe und Baustoffgemische. ⁶Das Vorgehen orientiert sich daran, dass Dünne Asphaltdeckschichten in Heißbauweise auf Versiegelung erst auf der Baustelle zum Zweck des Einbaus hergestellt werden und daher besonders die organisatorische, personelle, geräte- und verfahrenstechnische Eignung Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Ausführung ist.

2.  Anwendung

¹Die TL G DSH-V-StB 15 sind bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden und einschließlich der folgenden Festlegungen den Bauverträgen als Vertragsbestandteil zugrunde zu legen.²Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehlen wir, diese Bekanntmachung auch für Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, Städte und Gemeinden anzuwenden.

2.1  Zu Abschnitt 2.3.2 und 2.4 der TL G DSH-V-StB 15

¹Im Rahmen der durchzuführenden Fremdüberwachung ist der Fremdüberwachungsbericht mit den Ergebnissen der Regelprüfung mindestens zweimal im Jahr vom Fremdüberwacher (mit RAP Stra-Anerkennung im Fachgebiet/Prüfungsart F2) per E-Mail dem Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr an die E-Mail-Adresse referat-49@stmb.bayern.de zu übermitteln. ²Die Bekanntgabe der güteüberwachten Ausführenden sowie der güteüberwachten Sprühfertiger erfolgt wie bisher durch die Straßenbaubehörde des Landes, in dem sich der Firmensitz des Ausführenden befindet. ³Im Fall einer ruhenden Produktion von mehr als zwölf Monaten gilt der Ausführende nicht mehr als güteüberwacht, so dass dann ein erneuter Nachweis der Eignung erbracht werden muss.

3.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft. ²Mit Ablauf des 30. September 2019 tritt die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vom 10. November 2016 zu den „Technischen Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Dünnen Asphaltdeckschichten in Heißbauweise auf Versiegelung, Ausgabe 2015 (TL G DSH-V-StB 15)“ (AllMBl. S. 2160), außer Kraft.

4.  Bezugsmöglichkeit

Die TL G DSH-V-StB 15 können unter der FGSV-Nr. 790/3 bei der FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln bezogen werden.
Helmut Schütz
Ministerialdirektor
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