TVÜ-Ärzte
DE - Landesrecht Bayern

TVÜ-Ärzte: Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TVÜ-Ärzte) Vom 30. Oktober 2006 (§§ 1–17)

Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits
und
dem Marburger Bund, – Bundesverband –, vertreten durch den 1. und 2. Vorsitzenden, andererseits
wird Folgendes vereinbart:

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) ¹Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte (nachfolgend „Ärzte“ genannt),
– die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen,
– deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist, über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbesteht, und
– die am 1. November 2006 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) fallen,
für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. ²Er gilt auch für Ärztinnen und Ärzte, die in ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung eingesetzt sind.
Protokollerklärungen zu § 1 Absatz 1:
Zu den ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung zählen zum Beispiel Pathologie, Labor, Krankenhaushygiene.
In der Zeit bis zum 31. Oktober 2008 sind Unterbrechungen von bis zu einem Monat unschädlich.
Hat das Arbeitsverhältnis nur wegen des Feiertages am 31. Oktober oder 1. November 2006 nicht bestanden, ist dies für die Anwendung dieses Tarifvertrages unschädlich.
(2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages auch für Ärzte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 nach dem 31. Oktober 2006 beginnt und die unter den Geltungsbereich des TV-Ärzte fallen.
(3) Für geringfügig beschäftigte Ärzte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV, die am 31. Oktober 2006 unter den Geltungsbereich des BAT/BAT-O fallen, finden die bisher jeweils einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiterhin Anwendung.
(4) Die Bestimmungen des TV-Ärzte gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichenden Regelungen trifft.

§ 2 Ersetzung bisheriger Tarifverträge durch den TV-Ärzte

(1) ¹Der TV-Ärzte ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) die in Anlage 1 TVÜ-Ärzte Teil A und Teil B aufgeführten Tarifverträge (einschließlich deren Anlagen) beziehungsweise Tarifvertragsregelungen, soweit im TV-Ärzte, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
²Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. November 2006, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.
Protokollerklärungen zu § 2 Absatz 1:
¹Die Anlage 1 TVÜ-Ärzte Teil B (Liste der ersetzten Tarifverträge beziehungsweise Tarifvertragsregelungen) enthält – über die Anlage 1 TVÜ-Ärzte Teil A hinaus – die Tarifverträge beziehungsweise die Tarifvertragsregelungen, die am 1. November 2006 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. ²Ist für diese Tarifvorschriften in der Liste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttreten beziehungsweise eine vorübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung dieser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West usw.).
Von der ersetzenden Wirkung werden ergänzende Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, nicht erfasst, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost vereinbart sind.
(2) ¹Tarifverträge, die von einzelnen Mitgliedern der TdL abgeschlossen wurden, sind durch die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und bei Bedarf an den TV-Ärzte anzupassen. ²Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt.
Protokollerklärung zu § 2 Absatz 2:
Entsprechendes gilt für Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost vereinbart sind.
(3) Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 gelten Tarifverträge gemäß § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung fort und sind bei Bedarf an den TV-Ärzte anzupassen.
(4) ¹Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. November 2006 ersetzt, die
– materiell in Widerspruch zu Regelungen des TV-Ärzte beziehungsweise dieses Tarifvertrages stehen,
– einen Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen der Tarifvertragsparteien durch den TV-Ärzte beziehungsweise diesen Tarifvertrag ersetzt oder aufgehoben worden ist, oder
– zusammen mit dem TV-Ärzte beziehungsweise diesem Tarifvertrag zu Doppelleistungen führen würden.
(5) ¹Die in der Anlage 1 TVÜ-Ärzte Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifvertragsregelungen gelten fort, soweit im TV-Ärzte, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. ²Die Fortgeltung erfasst auch Ärzte im Sinne des § 1 Absatz 2.
Protokollerklärung zu § 2 Absatz 5:
Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf den bisherigen Geltungsbereich (zum Beispiel Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West).
(6) Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vorschriften verwiesen wird, die aufgehoben oder ersetzt worden sind, gelten an deren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TV-Ärzte beziehungsweise dieses Tarifvertrages entsprechend.

2. Abschnitt Überleitungsregelungen

§ 3 Überleitung in den TV-Ärzte

Die von § 1 Absatz 1 erfassten Ärzte werden am 1. November 2006 gemäß den nachfolgenden Regelungen in den TV-Ärzte übergeleitet.

§ 4 Eingruppierung

Für die Eingruppierung der Ärzte ab 1. November 2006 gilt die Entgeltordnung gemäß § 12 TV-Ärzte
.
Niederschriftserklärung zu § 4:¹Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Ärzte, die am 31. Oktober 2006 die Bezeichnung „Oberärztin/Oberarzt“ führen, ohne die Voraussetzungen für eine Eingruppierung als Oberärztin beziehungsweise Oberarzt nach § 12 TV-Ärzte zu erfüllen, die Berechtigung zur Führung ihrer bisherigen Bezeichnung nicht verlieren. ²Eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe Ä 3 ist hiermit nicht verbunden. ³Die Tarifvertragsparteien werden im Frühjahr 2007 auf Verlangen des Marburger Bundes gemeinsam die ordnungsgemäße Überleitung in den TV-Ärzte prüfen. ⁴Die missbräuchliche Entziehung der Tätigkeit mit dem ausschließlichen Ziel, eine höhere Eingruppierung beziehungsweise eine Besitzstandzulage zu verhindern, ist nicht zulässig.

§ 5 Stufenzuordnung der Ärzte

¹Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 12 TV-Ärzte) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte bereits seit Beginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. ²Für die Stufenfindung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber. ³Für die Berücksichtigung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit bei der Stufenfindung gilt § 16 Absatz 2 TV-Ärzte.

3. Abschnitt Besitzstandsregelungen

§ 6 Vergleichsentgelt

(1) ¹Für die Prüfung, ob sich durch die Eingruppierung und Stufenzuordnung der Ärzte (§§ 4, 5) die Notwendigkeit zu einem Besitzstand erweist, wird ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der Bezüge, die im Oktober 2006 zustehen, gebildet. ²Die Einzelheiten ergeben sich aus den Absätzen 2 bis 5. ³Ist das Vergleichsentgelt höher als das nach den §§ 4, 5 maßgebende Tabellenentgelt, wird das Vergleichsentgelt so lange gezahlt, bis das Tabellenentgelt das Vergleichsentgelt erreicht. ⁴Das Vergleichsentgelt wird zum 1. Januar 2008 im Tarifgebiet West um 2,9 v.H. erhöht und auf volle fünf Euro aufgerundet. ⁵Die Erhöhung einschließlich Aufrundung gilt im Tarifgebiet Ost ab 1. Mai 2008.
(2) ¹Das Vergleichsentgelt setzt sich aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen. ²Ist auch eine andere Person im Sinne von § 29 Abschnitt B Absatz 5 BAT/BAT-O ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird die Stufe 1 und der jeweilige Anteil des Unterschiedsbetrages der Ortszuschlagsstufe 1 und 2 beziehungsweise des Familienzuschlags der Stufe 1, den die andere Person aufgrund von Teilzeitbeschäftigung nicht mehr erhält, zugrunde gelegt; findet der TV-L oder der TV-Ärzte am 1. November 2006 auch auf die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt ein. ³Ferner fließen im Oktober 2006 tarifvertraglich zustehende Funktionszulagen insoweit in das Vergleichsentgelt ein, als sie nach dem TV-Ärzte nicht mehr vorgesehen sind.
(3) Ärzte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Grundvergütung der nächsthöheren Lebensaltersstufe erhalten hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Oktober 2006 erfolgt.
(4) ¹Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten bestimmt.
²Satz 1 gilt für Ärzte, deren Arbeitszeit nach § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung
vom 6. Juli 1992 herabgesetzt ist, entsprechend.
Protokollerklärung zu § 6 Absatz 4:¹Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten ermittelt; sodann wird nach der Stufenzuordnung das zustehende Entgelt zeitanteilig berechnet. ²Die zeitanteilige Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrages (§ 6 Absatz 2 Satz 2 2. Halbsatz) unterbleibt nach Maßgabe des § 29 Abschnitt B Absatz 5 Satz 2 BAT/BAT-O. ³Neue Ansprüche entstehen hierdurch nicht.
(5) Für Ärzte, die nicht für alle Tage im Oktober 2006 oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge erhalten, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten; in den Fällen des § 27 Abschnitt A Absatz 7 BAT/BAT-O werden die Ärzte für das Vergleichsentgelt so gestellt, als hätten sie am 1. Oktober 2006 die Arbeit wieder aufgenommen.

§ 7 Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit

¹Ärzte, denen am 31. Oktober 2006 eine Zulage nach § 24 BAT/BAT-O zusteht, erhalten nach Überleitung in den TV-Ärzte eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage, solange sie die anspruchsbegründende Tätigkeit weiterhin ausüben und die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen wäre. ²Wird die anspruchsbegründende Tätigkeit über den 31. Oktober 2008 hinaus beibehalten, finden mit Wirkung ab dem 1. November 2008 die Regelungen des TV-Ärzte über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Anwendung. ³Für eine vor dem 1. November 2006 vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit, für die am 31. Oktober 2006 wegen der zeitlichen Voraussetzungen des § 24 Absatz 1 beziehungsweise 2 BAT/BAT-O noch keine Zulage gezahlt wird, gilt Satz 1 und 2 ab dem Zeitpunkt entsprechend, zu dem nach bisherigem Recht die Zulage zu zahlen gewesen wäre. ⁴Die Zulage nach Satz 1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatz.

§ 8 Kinderbezogene Entgeltbestandteile

(1) ¹Für im Oktober 2006 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O in der für Oktober 2006 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 Einkommensteuergesetz oder des § 3 oder § 4 Bundeskindergeldgesetz gezahlt würde. ²Die Besitzstandszulage entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die Besitzstandszulage gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird; die Änderung der Kindergeldberechtigung haben die Ärzte dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
³Unterbrechungen der Kindergeldzahlung wegen Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind unschädlich; soweit die unschädliche Unterbrechung bereits im Monat Oktober 2006 vorliegt, wird die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt des Wiederauflebens der Kindergeldzahlung gewährt.
Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 1:¹Die Unterbrechung der Entgeltzahlung im Oktober 2006 bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen Elternzeit, Rente auf Zeit oder Ablauf der Krankenbezugsfristen ist für das Entstehen des Anspruchs auf die Besitzstandszulage unschädlich. ²Bei späteren Unterbrechungen der Entgeltzahlung in den Fällen von Satz 1 wird die Besitzstandszulage nach Wiederaufnahme der Beschäftigung weiter gezahlt. ³Die Höhe der Besitzstandszulage nach Satz 1 richtet sich nach § 6 Absatz 5. ⁴Diejenigen Ärzte, die im Oktober 2006 nicht kindergeldberechtigt waren und deshalb keinen kinderbezogenen Ortszuschlagsanteil erhalten haben und bis zum 31. Dezember 2006 einen Berechtigtenwechsel beim Kindergeld vornehmen, haben Anspruch auf die Besitzstandszulage nach Satz 1. ⁵Die Höhe der Besitzstandszulage ist so zu bemessen, als hätten die Ärzte bereits im Oktober 2006 Anspruch auf Kindergeld gehabt.
(2) ¹ § 24 Absatz 2 TV-Ärzte ist anzuwenden. ²Die Besitzstandszulage nach Absatz 1 Satz 1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatz. ³Ansprüche nach Absatz 1 können für Kinder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr durch Vereinbarung mit der Ärztin/dem Arzt abgefunden werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für zwischen dem 1. November 2006 und dem 31. Dezember 2006 geborene Kinder der übergeleiteten Ärzte.

§ 9 Strukturausgleich

(1) ¹Übergeleitete Fachärztinnen und Fachärzte, die
– am 31. Oktober 2006 Grundvergütung aus den Lebensaltersstufen 45 oder 47 der Vergütungsgruppe I a BAT/BAT-O beziehen und
– ab 1. November 2006 in die Entgeltgruppe Ä 2 eingruppiert sind,
erhalten ab November 2006 einen nicht dynamischen Strukturausgleich zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt. ²Der Strukturausgleich beträgt monatlich bei Anspruch auf Grundvergütung am 31. Oktober 2006 aus
(2) ¹Bei Teilzeitbeschäftigung steht der Strukturausgleich anteilig zu (§ 24 Absatz 2 TV-Ärzte). ²Satz 1 gilt für Ärzte, deren Arbeitszeit nach § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992 herabgesetzt ist, entsprechend.
Protokollerklärung zu § 9 Absatz 2:
Bei späteren Veränderungen der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der/des Beschäftigten ändert sich der Strukturausgleich entsprechend.
(3) ¹Bei Höhergruppierungen und allgemeinen Entgelterhöhungen wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet. ²Dasselbe gilt für die Zahlung von Zulagen nach §§ 14 und 16 Absatz 3 und 4 TV-Ärzte. ³Im Tarifgebiet Ost wird auch die Angleichung zum 1. Januar 2010 angerechnet.

§ 10 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

(1) ¹Bei Ärzten, für die bis zum 31. Oktober 2006 § 71 BAT gegolten hat und die nicht in der privaten Krankenversicherung versichert sind, wird abweichend von § 22 Absatz 2 TV-Ärzte für die Dauer des über den 31. Oktober 2006 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses der Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem festgesetzten Nettokrankengeld oder der entsprechenden gesetzlichen Nettoleistung und dem Nettoentgelt (§ 22 Absatz 2 Satz 2 und 3 TV-Ärzte) gezahlt. ²Nettokrankengeld ist das um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung reduzierte Krankengeld. ³Bei Ärzten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit sind, werden bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses diejenigen Leistungen zu Grunde gelegt, die ihnen als Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünden.
(2) ¹Ärzte im Sinne des Absatzes 1 erhalten längstens bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn ihrer über den 31. Oktober 2006 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit oder Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ihr Entgelt nach § 21 TV-Ärzte fortgezahlt. ²Tritt nach dem 1. November 2006 Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit ein, werden die Zeiten der Entgeltfortzahlung nach Satz 1 auf die Fristen gemäß § 22 TV-Ärzte angerechnet.
(3) ¹Bei Ärzten, für die bis zum 31. Oktober 2006 § 71 BAT gegolten hat und die in der privaten Krankenversicherung versichert sind, wird anstelle des Krankengeldzuschusses nach § 22 Absatz 2 und 3 TV-Ärzte für die Dauer des über den 31. Oktober 2006 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses das Entgelt nach § 21 TV-Ärzte bis zur Dauer von 26 Wochen gezahlt. ² § 22 Absatz 4 TV-Ärzte findet auf die Entgeltfortzahlung nach Satz 1 entsprechende Anwendung.
³Die Sätze 1 und 2 gelten auf Antrag entsprechend für bisher unter § 71 BAT
fallende Ärzte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und am 19. Mai 2006 (Stichtag) einen Anspruch auf Krankengeld erst ab der 27. Woche der Arbeitsunfähigkeit hatten; der Antrag ist bis zum 31. Dezember 2006 zu stellen.
Protokollerklärung zu § 10:¹Ansprüche aufgrund von Regelungen für die Gewährung von Beihilfen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Krankheitsfall bleiben für übergeleitete Ärzte, die am 31. Oktober 2006 noch Anspruch auf Beihilfe haben, unberührt. ²Änderungen von Beihilfevorschriften für Beamte kommen zur Anwendung, soweit auf Landes- beziehungsweise Bundesvorschriften Bezug genommen wird.

§ 11 Beschäftigungszeit

(1) Für die Dauer des über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. November 2006 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten – mit Ausnahme der Zeiten im Sinne der Übergangsvorschrift Nr. 3 zu § 19 BAT-O – als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Absatz 3 TV-Ärzte berücksichtigt.
(2) Für die Anwendung des § 23 Absatz 2 TV-Ärzte werden die bis zum 31. Oktober 2006 zurückgelegten Zeiten, die nach Maßgabe
– des § 39 BAT anerkannte Dienstzeit,
– des § 39 BAT-O anerkannte Beschäftigungszeit
sind, als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Absatz 3 TV-Ärzte berücksichtigt.

§ 12 Urlaub

(1) ¹Für die Dauer und die Bewilligung des Erholungsurlaubs beziehungsweise von Zusatzurlaub für das Urlaubsjahr 2006 sowie für dessen Übertragung auf das Urlaubsjahr 2007 gelten die im Oktober 2006 jeweils maßgebenden Vorschriften (BAT/BAT-O), auch für die im November und Dezember 2006 neu begründeten Arbeitsverhältnisse, bis zum 31. Dezember 2006 fort. ²Die Regelungen des TV-Ärzte gelten für die Bemessung des Urlaubsentgelts.
(2) ¹Aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O übergeleitete Ärzte der Vergütungsgruppen I und Ia, die für das Urlaubsjahr 2006 einen Anspruch auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub erworben haben, behalten bei einer Fünftagewoche diesen Anspruch für die Dauer des über den 31. Oktober 2006 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. ²Die Urlaubsregelungen des TV-Ärzte bei abweichender Verteilung der Arbeitszeit gelten entsprechend.
(3) ¹In den Fällen des § 48a BAT/BAT-O wird der nach der Arbeitsleistung im Kalenderjahr 2006 zu bemessende Zusatzurlaub im Kalenderjahr 2007 gewährt. ²Die nach Satz 1 zustehenden Urlaubstage werden auf den nach den Bestimmungen des TV-Ärzte im Kalenderjahr 2007 zustehenden Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit und Schichtarbeit angerechnet. ³Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 13 Abgeltung

¹Durch Vereinbarung mit der Ärztin/dem Arzt können Entgeltbestandteile aus Besitzständen pauschaliert beziehungsweise abgefunden werden. ² § 8 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.

4. Abschnitt Sonstige vom TV-Ärzte abweichende oder ihn ergänzende Bestimmungen

§ 14 Abrechnung unständiger Bezügebestandteile

¹Unständige Bezügebestandteile im Sinne des § 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 BAT/BAT-O für Arbeitsleistungen bis zum 31. Oktober 2006 werden nach den bis dahin jeweils geltenden Regelungen mit den bisherigen Stunden- beziehungsweise Überstundensätzen am 31. Oktober 2006 abgerechnet. ²Bei Entgeltfortzahlungsfällen im Monat November 2006 ist der Tagesdurchschnitt (§ 21 Satz 2 TV-Ärzte) auf der Basis der individuellen Arbeitstage und tatsächlichen Arbeitsleistungen des Monats November 2006 zu berechnen. ³Bei Entgeltfortzahlungsfällen im Monat Dezember 2006 berechnet sich der Tagesdurchschnitt auf der Basis der individuellen Arbeitstage und der tatsächlichen Arbeitsleistungen des Monats November 2006. ⁴Bei Entgeltfortzahlungsfällen im Monat Januar 2007 berechnet sich der Tagesdurchschnitt auf der Basis der individuellen Arbeitstage und der tatsächlichen Arbeitsleistungen der Monate November und Dezember 2006. ⁵Bei Entgeltfortzahlungsfällen im Monat Februar 2007 berechnet sich der Tagesdurchschnitt auf der Basis der individuellen Arbeitstage und der tatsächlichen Arbeitsleistungen der Monate November 2006 bis Januar 2007. ⁶Bei Entgeltfortzahlungsfällen im Monat März 2007 berechnet sich der Tagesdurchschnitt auf der Basis der individuellen Arbeitstage und der tatsächlichen Arbeitsleistungen der Monate Dezember 2006 bis Februar 2007.

§ 15 Änderung des Beschäftigungsumfangs im Zuge der Arbeitszeitverlängerung

(1) ¹Bei Teilzeitbeschäftigten, mit denen am 31. Oktober 2006 im Arbeitsvertrag eine feste Stundenzahl vereinbart ist und bei denen sich am 1. November 2006 das Entgelt wegen einer anderen Relation von ermäßigter zur vollen Arbeitszeit vermindert, ist auf Antrag der Ärztin/des Arztes die Stundenzahl so aufzustocken, dass die Höhe ihres bisherigen regelmäßigen Brutto-Entgelts erreicht wird. ²Der Antrag ist bis zum 31. Januar 2007 zu stellen. ³Satz 1 gilt nicht für Ärzte in Altersteilzeit.
(2) Die einzelne Ärztin/Der einzelne Arzt erhält das Recht auf Beibehaltung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden (Tarifgebiet West) beziehungsweise 40 Stunden (Tarifgebiet Ost); in diesem Fall wird das entsprechende zeitanteilige Tabellenentgelt gezahlt.

§ 16 Führung auf Zeit

Bei Ärzten, mit denen am 31. Oktober 2006 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht, findet § 32 TV-Ärzte keine Anwendung, es sei denn, die Ärztin/der Arzt wechselt zu einer anderen Klinik.

5. Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschrift

§ 17 In-Kraft-Treten, Laufzeit

(1) ¹Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2006 in Kraft. ²Die TdL wird die neuen Entgelttabellen des TV-Ärzte, Anlagen A 1 und B 1, ab 1. Juli 2006 anwenden, entsprechend dem Beschluss der Mitgliederversammlung der TdL vom 8. Juni 2006 (Anlage 2).
(2) Dieser Tarifvertrag kann ohne Einhaltung einer Frist jederzeit schriftlich gekündigt werden, frühestens zum 31. Dezember 2009.

Teil A Ersetzte Tarifverträge

Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961, zuletzt geändert durch den 78. Tarifvertrag zur Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages vom 31. Januar 2003.
Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 13 vom 31. Januar 2003 zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O).

Vorbemerkung:

Soweit einzelne Tarifvertragsregelungen vorübergehend fortgelten, erstreckt sich die Fortgeltung auch auf Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2 TVÜ-Ärzte.

Vorbemerkung:

Die in dieser Anlage aufgeführten Tarifverträge sind in der jeweils geltenden Fassung zitiert.
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