TVA-Einmalzahlung Forst
DE - Landesrecht Bayern

TVA-Einmalzahlung Forst: Tarifvertrag über die Gewährung einer Einmalzahlung an Auszubildende zum Forstwirt in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TVA-Einmalzahlung Forst) Vom 17. Dezember 2008 (§§ 1–3)

Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und
der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
– Bundesvorstand –,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für Personen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für Auszubildende zum Forstwirt in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TVA-Forst) fallen.

§ 2 Einmalzahlung

(1) Die unter § 1 fallenden Auszubildenden erhalten mit den Bezügen für März 2009 folgende Einmalzahlungen:
Tarifgebiet West
Tarifgebiet Ost
(2) ¹Voraussetzung für den Anspruch auf die Einmalzahlung ist, dass
der Auszubildende am 1. Januar 2009 in einem Ausbildungsverhältnis zu dem selben Arbeitgeber steht, bei dem er die Ausbildung begonnen hat und
ein Anspruch auf Ausbildungsentgelt oder Krankenbezüge des/der Auszubildenden für mindestens einen Tag im Zahlungsmonat besteht.
²Die Einmalzahlung wird auch gezahlt, wenn eine Auszubildende wegen der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes für den Zahlungsmonat kein Ausbildungsentgelt erhalten hat.
(3) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

§ 3 Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Berlin, den 17. Dezember 2008
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