TVA-L-Forst
DE - Landesrecht Bayern

TVA-L-Forst: Tarifvertrag für Auszubildende zum Forstwirt in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TVA-L-Forst) Vom 17. Dezember 2008 (§§ 1–4)

Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und
der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
– Bundesvorstand –,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:

§ 1 Geltungsbereich

(1) ¹Dieser Tarifvertrag gilt für Personen, die in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) zum Forstwirt ausgebildet werden (Auszubildende). ²Voraussetzung ist, dass sie in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben ausgebildet werden, die unter den Geltungsbereich des TV-Forst fallen. ³Dieser Tarifvertrag gilt nicht in den Ländern Bremen und Hamburg.
Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1:
Dieser Tarifvertrag gilt auch in Nationalparken, Naturparken, Biosphärenreservaten und vergleichbaren Schutzgebieten der Länder.
(2) Soweit in diesem Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist, gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
Protokollerklärung zu § 1:
Die für die Auszubildenden verwendeten Bezeichnungen umfassen weibliche und männliche Auszubildende.
(3) Für die Auszubildenden des Landes Berlin gelten – mit Ausnahme des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) vom 1. März 2002 in der jeweils geltenden Fassung – einheitlich die Regelungen dieses Tarifvertrages für das Tarifgebiet West.

§ 2 Geltung des TVA-L BBiG

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Laufzeit

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
(1a) Der durch § 2 in Bezug genommene § 19 TVA-L BBiG tritt mit Ablauf des 30. September 2023 außer Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden.
(3) Abweichend von Abs. 2 kann der durch § 2 in Bezug genommene § 16 TVA-L BBiG von jeder Tarifvertragspartei auf landesbezirklicher Ebene mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
(4) Abweichend von Abs. 2 können ferner schriftlich gekündigt werden
§ 8 Abs. 1 TVA-L BBiG in der Fassung des § 2 Nr. 3 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 30. September 2023; eine Kündigung nach Abs. 2 umfasst nicht den § 8 Abs. 1 TVA-L BBiG in der Fassung des § 2 Nr. 3,
§ 20 TVA-L BBiG in der Fassung des § 2 Nr. 7 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres.
(5) Dieser Tarifvertrag ersetzt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 die in der Anlage aufgeführten Tarifverträge.

§ 4 Durchgeschriebene Fassung

Die Tarifvertragsparteien erstellen eine durchgeschriebene Fassung des TVA-Forst, die als Anlage Bestandteil dieses Tarifvertrages ist.
Berlin, den 17. Dezember 2008
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