TV EntgO-L: Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Vom 28. März 2015 (§§ 1–12)
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits
und
dbb beamtenbund und tarifunion, vertreten durch den Fachvorstand Tarifpolitik, andererseits
wird Folgendes vereinbart:
Präambel Die Tarifvertragsparteien bekennen sich zum hohen gesellschaftlichen Wert der schulischen Bildung und Erziehung. Zur Gewährleistung der bestehenden hohen Unterrichtsqualität in den Ländern halten sie auch für die tarifvertraglich beschäftigten Lehrkräfte grundsätzlich eine vollständige Lehrerausbildung, die auch den erfolgreich abgeschlossenen Vorbereitungsdienst einschließt, für erforderlich.
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, die unter den Geltungsbereich des § 44 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen.
§ 2 Maßgaben zum TV-L und zum TVÜ-Länder
(1) Für die Eingruppierung der Lehrkräfte gilt der TV-L mit den Maßgaben in Abschnitt II.
(2) Für die Überleitung der am 31. Juli 2015 vorhandenen Lehrkräfte in die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) gilt der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) mit den Maßgaben in Abschnitt III.
Abschnitt II Maßgaben zum TV-L
§ 3 Maßgabe zu § 12 TV-L – Eingruppierung –
§ 12 TV-L gilt in folgender Fassung:
§ 4 Maßgabe zu § 13 TV-L – Eingruppierung in besonderen Fällen –
§ 13 TV-L findet keine Anwendung.
§ 5 Maßgabe zu § 14 TV-L – Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit –
§ 14 TV-L gilt in folgender Fassung:
§ 6 Maßgaben zu § 16 TV-L – Stufen der Entgelttabelle –
(1) § 16 Absatz 1 Satz 2 TV-L und § 16 Absatz 3 Satz 2 TV-L gelten mit der Maßgabe, dass Entgeltordnung im Sinne der Vorschrift die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) ist.
(2) § 16 Absätze 2 und 3 gelten mit folgenden Maßgaben :
Bei Anwendung des § 16 Absatz 2 Satz 2 TV-L gilt: ¹Für ab 1. April 2011 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften werden im Rahmen des § 16 Absatz 2 Satz 2 TV-L Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus mehreren Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber, zuzüglich einer einmaligen Berücksichtigung der nach Ziffer 4 Satz 1 angerechneten Zeit des Referendariats oder Vorbereitungsdienstes, zusammengerechnet. ²Die Nr. 3 der Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2 TV-L bleibt unberührt.
Für ab 1. August 2015 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften im Sinne von Abschnitt 2 Ziffer 1 der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) gilt § 16 Absatz 2 Satz 3 TV-L in folgender Fassung:
„Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise – bei Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens sieben Jahren – in Stufe 3.“
Bei Anwendung des § 16 Absatz 3 Satz 1 TV-L gilt: ¹Für ab 1. März 2009 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften wird die zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf abgeleistete Zeit des Referendariats oder des Vorbereitungsdienstes im Umfang von sechs Monaten auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnet. ²Für ab 1. August 2015 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften im Sinne von Abschnitt 2 Ziffer 1 der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) beträgt die Stufenlaufzeit in Stufe 1 zwei Jahre und in Stufe 2 fünf Jahre.
§ 7 Maßgabe zu § 17 TV-L – Allgemeine Regelung zu den Stufen –
Die Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 1 2. Halbsatz TV-L gilt in folgender Fassung:
– – – – § 8
Abschnitt III Maßgaben zum TVÜ-Länder
§ 9 Maßgabe zu § 12 TVÜ-Länder – Strukturausgleich –
§ 12 Absatz 5 TVÜ-Länder gilt in folgender Fassung:
Protokollerklärung zu § 12 Absatz 5 Satz 3 und 4:
§ 10 Maßgaben zu § 17 TVÜ-Länder – Eingruppierung –
(1) § 17 Absatz 1 TVÜ-Länder gilt in folgender Fassung:
(2) § 17 Absatz 3 TVÜ-Länder gilt nicht.
(3) § 17 Absatz 7 TVÜ-Länder gilt in folgender Fassung:
§ 11 Maßgabe zu § 29a TVÜ-Länder – Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L am 1. Januar 2012 –
§ 29a TVÜ-Länder gilt in folgender Fassung:
– – – – – Abschnitt IV Schlussvorschriften
§ 12 Inkrafttreten, Laufzeit
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 2015 in Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag kann ohne Nachwirkung mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres gekündigt werden.
1. Zu § 6 Absatz 2 Nr. 1 und Nr. 4 Satz 1
Zur Erläuterung von § 6 Absatz 2 Nr. 1 und Nr. 4 Satz 1 sind sich die Tarifvertragsparteien über folgende Beispiele einig:
Eine Lehrkraft war im Anschluss an den festgesetzten Vorbereitungsdienst in folgenden befristeten Arbeitsverhältnissen beim selben Arbeitgeber beschäftigt:
vom 1. September 2015 bis zum 30. Juni 2016 (zehn Monate),
vom 1. August 2016 bis zum 31. Mai 2017 (zehn Monate).
Zum 1. September 2017 wird die Lehrkraft beim selben Arbeitgeber in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen.
In dem zum 1. September 2017 begründeten Arbeitsverhältnis werden zu den Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus den beiden Fristarbeitsverhältnissen (10 Monate + 10 Monate = 20 Monate) einmalig sechs Monate des Vorbereitungsdienstes, die im ersten Arbeitsverhältnis nach § 6 Absatz 2 Nr. 4 Satz 1 auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnet wurden, hinzugerechnet (20 Monate + 6 Monate = 26 Monate). Die Einstellung am 1. September 2017 erfolgt in Stufe 2.
Eine Lehrkraft war im Anschluss an den festgesetzten Vorbereitungsdienst in folgenden befristeten Arbeitsverhältnissen beim selben Arbeitgeber beschäftigt:
vom 1. März 2015 bis zum 29. Februar 2016 (zwölf Monate),
vom 1. März 2016 bis zum 31. Dezember 2016 (zehn Monate),
vom 1. Februar 2017 bis zum 30. September 2017 (acht Monate).
Danach wird die Lehrkraft beim selben Arbeitgeber vom 1. März 2018 bis zum 31. Juli 2018 für fünf Monate befristet weiterbeschäftigt und ab 1. August 2018 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen.
Für das am 1. März 2018 beginnende Arbeitsverhältnis werden gemäß § 6 Absatz 2 Nr. 1 für die Stufenfestsetzung zu den Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus den vorangegangenen drei Fristarbeitsverhältnissen (12 Monate + 10 Monate + 8 Monate = 30 Monate) einmalig sechs Monate des Vorbereitungsdienstes, die im ersten Arbeitsverhältnis nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnet wurden, hinzugerechnet (30 Monate + 6 Monate = 36 Monate). Die Einstellung am 1. März 2018 erfolgt in Stufe 3.
Ebenso erfolgt die Stufenfestsetzung für das zum 1. August 2018 beginnende Arbeitsverhältnis. Zu den Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus den vier Fristarbeitsverhältnissen (12 Monate + 10 Monate + 8 Monate + 5 Monate = 35 Monate) werden einmalig sechs Monate des Vorbereitungsdienstes, die im ersten Arbeitsverhältnis nach § 6 Absatz 2 Nr. 4 Satz 1 auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnet wurden, hinzugerechnet (35 Monate + 6 Monate = 41 Monate). Die Einstellung am 1. August 2018 erfolgt in Stufe 3.
2. Zu der Vorbemerkung Nr. 1 Absätze 5 und 6 zu allen Abschnitten der Entgeltordnung Lehrkräfte sowie zu Abschnitt 4 Unterabschnitte 2 und 3
¹Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen, dass von der Entgeltordnung für Lehrkräfte nur Beschäftigte erfasst werden, bei denen entsprechend der Protokollerklärung zu § 44 Nr. 1 TV-L die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt. ²Gibt diese Aufgabenstellung nicht der Tätigkeit das Gepräge, erfolgt die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen des Teils II Abschnitt 20 der Entgeltordnung (Anlage A zum TV-L).
3. Zu Nr. 5 der Protokollerklärungen zu Abschnitt 2
Der auszuübenden Tätigkeit an einer Grundschule entspricht z.B. ein Lehramtsstudium für die Primarstufe.
Der auszuübenden Tätigkeit an einer kooperativen Gesamtschule (NI) im Schulzweig Realschule entspricht z.B. ein Lehramtsstudium für die Realschule.
Der auszuübenden Tätigkeit an einer Gesamtschule (NW) im Bereich der Sekundarstufe I entspricht z.B. ein Studium des Lehramts für Haupt- und Realschulen und die entsprechenden Jahrgangsstufen an der Gesamtschule.
4. Zu Nr. 5 der Protokollerklärungen zu Abschnitt 5
Der auszuübenden Tätigkeit an einer Grundschule entspricht z.B. eine Lehrerausbildung als Lehrer für die unteren Klassen.
Der auszuübenden Tätigkeit an einer Regelschule (TH) entspricht z.B. eine Lehrerausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer.
Der auszuübenden Tätigkeit an einer Förderschule entspricht z.B. eine Lehrerausbildung als Diplom-Lehrer für Hilfsschulen (Universität Rostock).
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