Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L) Vom 29. Januar 2020 (§§ 1–23)
DE - Landesrecht Bayern

Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L) Vom 29. Januar 2020 (§§ 1–23)

Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits
und
[den vertragsschließenden Gewerkschaften], andererseits
wird Folgendes vereinbart:

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) ¹Dieser Tarifvertrag gilt für Personen, die mit Verwaltungen und Betrieben einen Vertrag für die Teilnahme an einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang schließen. ²Voraussetzung ist, dass die Verwaltungen und Betriebe unter den Geltungsbereich des TV-L fallen. ³Voraussetzung ist auch, dass die Personen in einem Beruf ausgebildet werden, der in
§ 1 Absatz 1 des Tarifvertrages für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG),
§ 1 Absatz 1 des Tarifvertrages für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege),
§ 1 Absatz 1a TVA-L Pflege oder
§ 1 Absatz 1 des Tarifvertrages für Auszubildende der Länder in Gesundheitsberufen (TVA-L Gesundheit) in Verbindung mit der Anlage zum TVA-L Gesundheit
geregelt ist.
Protokollerklärung zu § 1 Absatz 1 Satz 1:
Wird in einem Beruf nach Satz 3 Buchstabe c oder d ausgebildet, sind Verwaltungen und Betriebe Universitätskliniken.
Protokollerklärung zu § 1 Absatz 1 Satz 3:
Unter Ausbildung in diesem Sinne ist zu verstehen, dass zwischen Verwaltung oder Betrieb und den auszubildenden Personen ein Ausbildungsverhältnis besteht.
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Personen, die
im Rahmen eines dualen Studiengangs in Ausbildungsberufen der Landwirtschaft, des Weinbaues oder der Forstwirtschaft ausgebildet werden, es sei denn, dass die Beschäftigten des Ausbildenden unter den TV-L fallen,
im Rahmen ihres Hochschulstudiums oder ihrer Ausbildung ein Praktikum ableisten, ohne dass dieses jeweils Teil eines ausbildungsintegrierten dualen Studiums ist,
ein praxisintegriertes duales Studium, ein Praktikum nach § 26 Berufsbildungsgesetz oder eine Volontärausbildung ableisten oder
ausbildungsbegleitend oder berufsintegriert beziehungsweise berufsbegleitend studieren.
(3) ¹Das ausbildungsintegrierte duale Studium verbindet auf der Grundlage eines schriftlichen Ausbildungs- und Studienvertrags die Ausbildung in einem Beruf nach Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a bis d mit einem Studium, das in einem vom Ausbildenden vorgegebenen Studiengang an einer Hochschule absolviert wird. ²Das ausbildungsintegrierte duale Studium gliedert sich in einen Ausbildungsteil und einen Studienteil, die beide jeweils dem Erreichen der entsprechenden Abschlussqualifikation dienen. ³Der Studienteil des dualen Studiums beinhaltet fachtheoretische Studienabschnitte an der Hochschule (Lehrveranstaltungen) und berufspraktische Studienabschnitte beim Ausbildenden oder einem von dem Ausbildenden zu bestimmenden Dritten.
(4) Die Personen werden nachfolgend Studierende genannt; ausbildungsintegrierte duale Studiengänge werden nachfolgend als Studiengang beziehungsweise Studium bezeichnet.
(5) Soweit in diesem Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist, gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(6) Für Studierende des Landes Berlin gelten – mit Ausnahme des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) vom 1. März 2002 in der jeweils geltenden Fassung – einheitlich die Regelungen dieses Tarifvertrages für das Tarifgebiet West.

§ 2 Ausbildungs- und Studienvertrag, Nebenabreden

(1) ¹Vor Beginn des Ausbildungs- und Studienverhältnisses ist ein schriftlicher Ausbildungs- und Studienvertrag zu schließen, der neben der Bezeichnung des beabsichtigten Studienabschlusses (Studienteil) und des integrierten Ausbildungsberufes (Ausbildungsteil) mindestens folgende Angaben enthält:
die maßgebliche Studien- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung, die kooperierende Hochschule, den Aufbau und die sachliche Gliederung des Studiums, die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung sowie Art, sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsteils,
Beginn, Dauer und Verteilung des Studienteils einschließlich berufspraktischer Studienabschnitte (Studienplan) und Festlegung der diesbezüglichen Teilnahmepflicht sowie Beginn, Dauer und Verteilung des Ausbildungsteils,
Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Ausbildungs- und Studienzeit,
Dauer der Probezeit,
Zahlung und Höhe des Studienentgelts sowie der Studiengebühren,
Dauer und Inanspruchnahme des Urlaubs,
Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungs- und Studienvertrag gekündigt werden kann,
Bindungs- und Rückzahlungsbedingungen,
die Geltung des Tarifvertrages für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L) sowie einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die Betriebs-/Dienstvereinbarungen, die auf das Ausbildungs- und Studienverhältnis anzuwenden sind,
die Form des Ausbildungsnachweises gemäß § 13 Satz 2 Nummer 7 Berufsbildungsgesetz für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a.
²Bei Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b mit einer integrierten Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz enthält der Ausbildungs- und Studienvertrag darüber hinaus Angaben über:
den gewählten Vertiefungseinsatz einschließlich einer Ausrichtung nach § 7 Absatz 4 Satz 2 Pflegeberufegesetz,
Verpflichtung der Studierenden/des Studierenden zum Besuch der Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule,
Umfang etwaiger Sachbezüge nach § 19 Absatz 2 Pflegeberufegesetz,
Hinweis auf die Rechte als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder des für den Träger der praktischen Ausbildung des Ausbildungsteils jeweils geltenden Landespersonalvertretungsgesetzes.
³Bei Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe c enthält der Ausbildungs- und Studienvertrag über Satz 1 hinaus Angaben über:
die Verpflichtung der Studierenden/des Studierenden zum Besuch der Ausbildungsveranstaltungen der Schule,
den Umfang etwaiger Sachbezüge nach § 30 Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz,
den Hinweis auf die Rechte als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Betriebsverfassungsgesetz oder des für die verantwortliche Einrichtung der praktischen Ausbildung des Ausbildungsteils jeweils geltenden Landespersonalvertretungsgesetzes.
(2) ¹Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. ²Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(3) ¹Falls im Rahmen des Ausbildungs- und Studienvertrages eine Vereinbarung über die Gewährung einer Personalunterkunft getroffen wird, ist dies in einer gesondert kündbaren Nebenabrede festzulegen. ²Der Wert der Personalunterkunft wird im Tarifgebiet West nach dem Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974 in der jeweils geltenden Fassung auf das Studienentgelt (§ 8 Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2) angerechnet. ³Der nach § 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Tarifvertrages über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974 maßgebende Quadratmetersatz ist hierbei um 15 v.H. zu kürzen.

§ 3 Probezeit, Kündigung

(1) Die Probezeit beträgt:
drei Monate für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a,
vier Monate für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b und c, wenn sie Schülerinnen/Schüler nach dem Notfallsanitätergesetz oder in der Operationstechnischen Assistenz und der Anästhesietechnischen Assistenz jeweils nach der DKG-Empfehlung vom 17. September 2013 sind,
sechs Monate für die übrigen Studierenden.
(2) Während der Probezeit kann der Ausbildungs- und Studienvertrag von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(3) Nach der Probezeit kann der Ausbildungs- und Studienvertrag unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsgründe nur gekündigt werden
aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
von den Studierenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.

§ 4 Ärztliche Untersuchungen

(1) ¹Studierende haben auf Verlangen des Ausbildenden vor ihrer Einstellung ihre gesundheitliche Eignung durch das Zeugnis eines Amtsarztes nachzuweisen. ²Für Studierende, die unter das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) fallen, ist ergänzend § 32 Absatz 1 Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten.
(2) ¹Die Studierenden können bei begründeter Veranlassung verpflichtet werden, durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die nach dem Ausbildungs- und Studienvertrag übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. ²Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Betriebsarzt, Personalarzt oder Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. ³Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Ausbildende.
(3) ¹Studierende, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt sind, oder die mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten oder mit der Zubereitung von Speisen beauftragt werden, sind in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich zu untersuchen. ²Die Untersuchung ist auf Antrag der Studierenden auch bei Beendigung des Ausbildungs- und Studienverhältnisses durchzuführen.

§ 5 Schweigepflicht, Nebentätigkeiten

(1) Studierende haben in demselben Umfang Verschwiegenheit zu wahren wie die Beschäftigten des Ausbildenden.
(2) ¹Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Studierende ihrem Ausbildenden rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. ²Der Ausbildende kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die nach dem Ausbildungs- und Studienvertrag übernommenen Verpflichtungen der Studierenden oder berechtigte Interessen des Ausbildenden zu beeinträchtigen.

§ 6 Nachweispflichten, Personalakten

(1) ¹Die Leistungsnachweise aus dem Studienteil des Studiums sind Bestandteil der Personalakte der Studierenden. ²Hierzu haben die Studierenden die von den Hochschulen auszustellenden Leistungsübersichten nach den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen sowie eine Abschrift des Abschlusszeugnisses unverzüglich dem Ausbildenden vorzulegen.
(2) ¹Die Studierenden haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. ²Sie können das Recht auf Einsicht durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausüben lassen. ³Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. ⁴Die Studierenden müssen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. ⁵Ihre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
(3) ¹Beurteilungen sind den Studierenden unverzüglich bekannt zu geben. ²Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.

§ 7 Wöchentliche und tägliche Ausbildungs- und Studienzeit

(1) ¹Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungs- und Studienzeit und tägliche Ausbildungs- und Studienzeit der Studierenden richten sich während der fachtheoretischen Abschnitte nach der jeweiligen Ausbildungs-/Studien- und Prüfungsordnung. ²Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungs- und Studienzeit und tägliche Ausbildungs- und Studienzeit der Studierenden, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, richten sich während der berufspraktischen Studienabschnitte einschließlich der praktischen Ausbildung während des Ausbildungsteils beim Ausbildenden nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit. ³Gleiches gilt bei der Durchführung von berufspraktischen Abschnitten einschließlich der praktischen Ausbildung während des Ausbildungsteils bei einem Dritten. ⁴Im Ausbildungs- und Studienvertrag (§ 2) wird die Ausbildungs- und Studienzeit der berufspraktischen Abschnitte einschließlich der praktischen Ausbildung verbindlich vereinbart.
(2) Wird das Führen von Berichtsheften (Ausbildungsnachweisen) verlangt, ist den Studierenden dazu während der Ausbildungs- und Studienzeit Gelegenheit zu geben.
(3) ¹An Tagen, an denen Studierende fachtheoretische Studienabschnitte an der Hochschule absolvieren, gilt die tägliche Ausbildungs- und Studienzeit als erfüllt. ²Im Übrigen gelten für Studierende, die eine Ausbildung nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a absolvieren, Unterrichtszeiten einschließlich der Pausen als Ausbildungs- und Studienzeit. ³Dies gilt auch für die notwendige Wegezeit zwischen Unterrichtsort und Ausbildungsstätte, sofern berufspraktische Studienabschnitte oder die praktische Ausbildung nach dem Unterricht fortgesetzt werden.
(4) Im Übrigen gilt für Studierende, die eine Ausbildung nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a absolvieren, dass sie an Tagen, an denen sie im Rahmen ihres Ausbildungsteils an einem theoretisch betrieblichen Unterricht von mindestens 270 tatsächlichen Unterrichtsminuten teilnehmen, nicht zur praktischen Ausbildung herangezogen werden dürfen.
(5) Studierende dürfen im Rahmen des Ausbildungs- und Studienzwecks auch an Sonntagen und Wochenfeiertagen und in der Nacht ausgebildet werden.
(6) ¹Eine Beschäftigung, die über die nach Absatz 1 geregelte Ausbildungs- und Studienzeit hinausgeht, ist nur ausnahmsweise zulässig. ² §§ 21, 23 Jugendarbeitsschutzgesetz, § 17 Absatz 7 Berufsbildungsgesetz, § 19 Absatz 3 Pflegeberufegesetz und § 31 Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz bleiben unberührt.

§ 8 Studienentgelt und Studiengebühren

(1) ¹Studierende erhalten bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils erfolgreich abgelegt wird, ein Studienentgelt, das sich aus einem monatlichen Entgelt nach Satz 2 und einer Studienzulage von 150 Euro monatlich zusammensetzt. ²Das monatliche Entgelt beträgt bei
einem Studium mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a
einem Studium mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b oder c
einem Studium mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe d
(2) Nach dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils erfolgreich abgelegt wurde, erhalten die Studierenden anstelle des Studienentgelts nach Absatz 1 bis zur Beendigung des Studiums ein monatliches Studienentgelt bei
einem Studium mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a
einem Studium mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe d
einem Studium mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b oder c
(3) Das Studienentgelt wird zu dem Termin gezahlt, zu dem auch die Beschäftigten des Ausbildenden ihr Entgelt erhalten.
(4) Der Ausbildende übernimmt die notwendigen Studiengebühren.
(5) Ist wegen des Besuchs einer weiterführenden oder einer berufsbildenden Schule oder wegen einer Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung die Ausbildungszeit des Ausbildungsteils verkürzt, gilt für die Höhe des Studienentgelts nach Absatz 1 der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit des Ausbildungsteils verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.
(6) Wird bei einem Studium mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a die Ausbildungszeit des Ausbildungsteils
im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung auf Verlangen der Studierenden/des Studierenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängert (höchstens um ein Jahr) oder
auf Antrag der Studierenden/des Studierenden nach § 8 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz von der zuständigen Stelle oder nach § 27c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Handwerkskammer verlängert,
wird während des Zeitraums der Verlängerung das Studienentgelt nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a für den jeweils letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitt des Ausbildungsteils gezahlt.
(7) ¹Können Studierende bei einem Studium mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils erst nach beendeter Ausbildungsdauer (§ 2 Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz Buchstabe b) ablegen (spätestens nach einem Jahr), erhalten die Studierenden bis zur Ablegung der Abschlussprüfung des Ausbildungsteils ein Studienentgelt nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a für den letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitt. ²Bei Bestehen der Prüfung erhalten die Studierenden darüber hinaus rückwirkend von dem Zeitpunkt an, an dem der Ausbildungsteil geendet hat, den Unterschiedsbetrag zwischen dem ihnen gezahlten Studienentgelt nach Satz 1 und dem für das vierte Jahr des Ausbildungsteils maßgebenden Studienentgelt nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a.

§ 8a Unständige Entgeltbestandteile, sonstige Entgeltregelungen

(1) ¹Für Studierende, deren berufspraktische Studienabschnitte einschließlich der praktischen Ausbildung des Ausbildungsteils an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen stattfinden, gelten die für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen sinngemäß. ²Dies gilt auch für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge. ³Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b TV-L beträgt je Stunde mindestens 1,28 Euro.
(2) Zulagen nach dem Tarifvertrag zu § 33 Absatz 1 Buchstabe c BAT/BAT-O können bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Hälfte gezahlt werden.
(3) An Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a, die im Rahmen ihres Ausbildungsteils in erheblichem Umfang mit Arbeiten gemäß § 29 MTArb/MTArb-O beschäftigt werden, kann im zweiten bis vierten Jahr des Ausbildungsteils ein monatlicher Pauschalzuschlag von 10,23 Euro gezahlt werden.
(4) Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b und c erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen die Zulagen nach den Vorbemerkungen Nr. 9 oder 10 und/oder 11 zu Teil IV Abschnitt 1 der Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A) zur Hälfte.
(5) Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b bis d erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen die Schicht- und Wechselschichtzulage nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Bedingungen jeweils zu drei Vierteln.

§ 9 Urlaub

(1) ¹Studierende erhalten Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen. ²Während des Erholungsurlaubs wird das Studienentgelt (§ 8 Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2) fortgezahlt.
(2) Der Erholungsurlaub ist in der vorlesungs- und unterrichtsfreien Zeit in Anspruch zu nehmen.
(3) ¹Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b, c oder d, die im Ausbildungsteil im Schichtdienst (entsprechend § 7 Absatz 2 TV-L) eingesetzt werden, erhalten im zweiten und dritten Jahr des Ausbildungsteils pauschal jeweils einen Tag Zusatzurlaub. ²Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 10 Ausbildungs- und Studienmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte

(1) ¹Bei Dienstreisen, die im Rahmen des Ausbildungsteils oder der berufspraktischen Studienabschnitte erfolgen, erhalten die Studierenden eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der Reisekostenbestimmungen, die für die Beschäftigten des Ausbildenden jeweils gelten. ²Gleiches gilt für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a bei Reisen zur Ablegung der in den Ausbildungsordnungen beziehungsweise in den Studien- und Prüfungsordnungen vorgeschriebenen Prüfungen.
(2) ¹Bei Reisen von Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a, die im Rahmen des Ausbildungsteils an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 Berufsbildungsgesetz außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte erfolgen, werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (zum Beispiel Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard, Semesterticket) sind auszunutzen. ²Beträgt die Entfernung zwischen den Ausbildungsstätten hierbei mehr als 300 km, können im Bahnverkehr Zuschläge beziehungsweise besondere Fahrpreise (zum Beispiel für ICE) erstattet werden. ³Für die Erstattung der nachgewiesenen notwendigen Kosten einer Unterkunft am auswärtigen Ort gelten, soweit nicht eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung steht, diejenigen Regelungen entsprechend, die für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebend sind. ⁴Zu den Auslagen des bei notwendiger auswärtiger Unterbringung entstehenden Verpflegungsmehraufwands wird für volle Kalendertage der Anwesenheit am auswärtigen Ausbildungsort ein Verpflegungszuschuss in Höhe der nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt. ⁵Bei unentgeltlicher Verpflegung wird der jeweilige Sachbezugswert einbehalten. ⁶Bei einer über ein Wochenende oder einen Feiertag hinaus andauernden Ausbildungsmaßnahme werden die dadurch entstandenen Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand nach Maßgabe der Sätze 3 bis 5 erstattet. ⁷Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für Reisen im Rahmen der fachtheoretischen Studienabschnitte, wenn die Hochschule außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte liegt.
(3) ¹Bei Reisen von Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b, c oder d, die im Rahmen des Ausbildungsteils zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Einrichtung außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte sowie zur Teilnahme an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen erfolgen, werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (zum Beispiel Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard, Semesterticket) sind auszunutzen. ²Satz 1 gilt auch für die Reisen im Rahmen der fachtheoretischen Studienabschnitte, wenn die Hochschule außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte liegt.
(4) ¹Bei Reisen von Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a, die im Rahmen des Ausbildungsteils zum Zwecke des Besuchs einer auswärtigen Berufsschule erfolgen, werden die notwendigen Fahrtkosten sowie die Auslagen für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand nach Maßgabe des Absatzes 2 erstattet. ²Erstattungen durch Dritte sind anzurechnen. ³Sofern der Studierende auf seinen Antrag eine andere als die regulär zu besuchende Berufsschule besucht, wird der Ausbildende von der Kostenübernahme befreit.
(5) Bei Abordnungen und Zuweisungen von Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a, die im Rahmen des Ausbildungsteils erfolgen, werden die Kosten nach Maßgabe des Absatzes 2 erstattet.

§ 11 Familienheimfahrten

(1) ¹Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a werden für Familienheimfahrten von der Ausbildungsstätte oder vom Ort der auswärtigen Berufsschule/Hochschule, deren Besuch vom Ausbildenden veranlasst wurde, zum Wohnort der Eltern und zurück monatlich einmal Fahrtkosten erstattet. ²Erstattungsfähig sind die im Bundesgebiet notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge). ³Dem Wohnort der Eltern steht der Wohnort der Erziehungsberechtigten oder der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners gleich. ⁴Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (zum Beispiel Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard, Semesterticket) sind auszunutzen. ⁵Beträgt die Entfernung mehr als 300 km, können im Bahnverkehr Zuschläge beziehungsweise besondere Fahrpreise (zum Beispiel für ICE) erstattet werden. ⁶Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn aufgrund geringer Entfernung eine tägliche Rückkehr möglich und zumutbar ist oder der Aufenthalt am jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte oder der auswärtigen Berufsschule/Hochschule weniger als vier Wochen beträgt.
(2) ¹Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b, c oder d werden für Familienheimfahrten von der Ausbildungsstätte zum Wohnort der Eltern und zurück monatlich einmal Fahrtkosten erstattet. ²Die Regelungen des Absatzes 1, Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. ³Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn aufgrund geringer Entfernung eine tägliche Rückkehr möglich und zumutbar ist oder der Aufenthalt am jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte weniger als vier Wochen beträgt.

§ 12 Schutzkleidung, Ausbildungsmittel

(1) ¹Für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a wird Schutzkleidung unentgeltlich zur Verfügung gestellt, soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist. ²Die Schutzkleidung bleibt Eigentum des Ausbildenden. ³Der Ausbildende hat den Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung im Rahmen des Ausbildungsteils und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Rahmen des Ausbildungsteils erforderlich sind.
(2) ¹Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b, c oder d erhalten Schutzkleidung nach den Bestimmungen, die für die entsprechenden Beschäftigten des Ausbildenden maßgebend sind. ²Der Ausbildende hat den Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b, c oder d kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung im Rahmen des Ausbildungsteils und zum Ablegen der staatlichen Prüfung im Rahmen des Ausbildungsteils erforderlich sind.

§ 13 Entgelt im Krankheitsfall

(1) Sind Studierende durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne ihr Verschulden verhindert, ihre Verpflichtungen aus dem Ausbildungs- und Studienvertrag zu erfüllen, erhalten sie für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zu einer Dauer von sechs Wochen das Studienentgelt (§ 8 Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2) fortgezahlt.
(2) Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz.
(3) ¹Hat die Studierende/der Studierende bei dem Ausbildenden einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen, wird bei der jeweils ersten darauf beruhenden Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums von sechs Wochen ein Krankengeldzuschuss bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt. ²Der Krankengeldzuschuss wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem sich nach Absatz 1 jeweils ergebenden Nettoentgelt gezahlt. ³Voraussetzung für die Zahlung des Krankengeldzuschusses ist, dass der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.

§ 14 Entgeltfortzahlung in anderen Fällen

(1) Studierenden ist das Studienentgelt (§ 8 Absatz 1) für insgesamt fünf Tage fortzuzahlen, um sich vor den in den Ausbildungsordnungen für den Ausbildungsteil vorgeschriebenen Abschlussprüfungen ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorbereiten zu können; bei der Sechstagewoche besteht dieser Anspruch für sechs Ausbildungstage.
(2) Der Freistellungsanspruch nach Absatz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die Studierende zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung besonders zusammengefasst werden; es besteht jedoch mindestens ein Anspruch auf zwei Ausbildungstage.
(3) Im Übrigen gelten für die Arbeitsbefreiung diejenigen Regelungen entsprechend, die für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebend sind.

§ 15 Vermögenswirksame Leistungen

(1) ¹Studierende erhalten im Tarifgebiet West eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,29 Euro monatlich und im Tarifgebiet Ost in Höhe von 6,65 Euro monatlich, wenn sie diesen Betrag nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung anlegen. ²Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem dem Ausbildenden die erforderlichen Angaben mitgeteilt werden, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres. ³Die vermögenswirksamen Leistungen werden nur für Kalendermonate gewährt, für die den Studierenden Studienentgelt nach § 8 Absatz 1 oder 2, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht. ⁴Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, sind die vermögenswirksamen Leistungen Teil des Krankengeldzuschusses.
(2) Die vermögenswirksamen Leistungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

§ 16 Jahressonderzahlung

(1) ¹Studierende, die am 1. Dezember in einem Ausbildungs- und Studienverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. ²Diese beträgt bei Studierenden 95 v.H. des Studienentgelts nach § 8 Absatz 1 beziehungsweise 95 v.H. des Studienentgelts nach § 8 Absatz 2, das den Studierenden für November zusteht.
(2) ¹Der Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Studierende keinen Anspruch auf Studienentgelt nach § 8 Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2, Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 9) oder im Krankheitsfall (§ 13) haben. ²Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Studierende wegen Beschäftigungsverboten nach § 3 Absätze 1 und 2 Mutterschutzgesetz kein Studienentgelt nach § 8 Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2 erhalten haben. ³Die Verminderung unterbleibt ferner für Kalendermonate der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist. ⁴Voraussetzung ist, dass am Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Entgelt oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat.
(3) ¹Die Jahressonderzahlung wird mit dem Studienentgelt für November ausgezahlt. ²Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
(4) ¹Studierende, die im unmittelbaren Anschluss an das Studium von ihrem Ausbildenden in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden und am 1. Dezember noch in diesem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten zusammen mit der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis eine anteilige Jahressonderzahlung aus dem Ausbildungs- und Studienverhältnis. ²Ist die Übernahme im Laufe eines Kalendermonats erfolgt, wird dieser Kalendermonat bei der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis berücksichtigt.

§ 17 Betriebliche Altersversorgung

¹Die Studierenden haben Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung unter Eigenbeteiligung. ²Einzelheiten bestimmt der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) in seiner jeweils geltenden Fassung.
Protokollerklärung zu § 17:
§ 17 gilt nicht für Studierende der Freien und Hansestadt Hamburg.

§ 18 Beendigung, Verkürzung und Verlängerung des Ausbildungs- und Studienverhältnisses

(1) Das Ausbildungs- und Studienverhältnis endet mit dem Ablauf der im Ausbildungs- und Studienvertrag vereinbarten Dauer (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b); abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
(2) ¹Das Ausbildungs- und Studienverhältnis endet abweichend von Absatz 1:
bei wirksamer Kündigung (§ 3 Absätze 2 und 3) oder
bei Exmatrikulation durch die Hochschule nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung oder
bei endgültigem Nichtbestehen einer notwendigen Ausbildungsprüfung des Ausbildungsteils; dies gilt nicht, wenn sich im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung der Ausbildungsteil auf Verlangen der Studierenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung (höchstens um ein Jahr) verlängert oder die Abschlussprüfung ohne eigenes Verschulden des Studierenden erst nach beendeter Ausbildungszeit des Ausbildungsteils abgelegt wird (spätestens nach einem Jahr).
²Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
(3) ¹Eine Verkürzung des Studienteils (Regelstudienzeit) kann in Abstimmung mit dem Ausbildenden beantragt werden, sofern eine Verkürzung nach der Studien- und Prüfungsordnung für das Studium zulässig ist und Vereinbarkeit mit dem gleichzeitig zu absolvierenden Ausbildungsteil gewährleistet ist. ²Der Ausbildungs- und Studienvertrag ist entsprechend anzupassen. ³Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
(4) Beabsichtigt der Ausbildende keine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis, hat er dies der Studierenden/dem Studierenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende des Ausbildungs- und Studienverhältnisses schriftlich mitzuteilen.
(5) Werden Studierende im Anschluss an das Ausbildungs- und Studienverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

§ 19 Abschlussprämie

(1) ¹Bei Beendigung des Ausbildungsteils aufgrund erfolgreich abgelegter Abschlussprüfung beziehungsweise staatlicher Prüfung erhalten Studierende eine Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von 400 Euro. ²Die Abschlussprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. ³Sie ist nach Bestehen der Abschlussprüfung beziehungsweise der staatlichen Prüfung fällig.
(2) ¹Die Abschlussprämie wird nicht gezahlt, wenn der Ausbildungsteil nach erfolgloser Prüfung aufgrund einer Wiederholungsprüfung abgeschlossen wird. ²Im Einzelfall kann der Ausbildende dennoch eine Abschlussprämie zahlen.

§ 20 Zeugnis

¹Der Ausbildende hat den Studierenden bei Beendigung des Ausbildungsteils nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a ein Zeugnis auszustellen. ²Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse der Studierenden enthalten. ³Auf Verlangen sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.

§ 21 Rückzahlungsgrundsätze

(1) Verpflichtet sich der Ausbildende, Studierende nach Beendigung ihres Studiums in ein Beschäftigungsverhältnis entsprechend ihrer mit dem Studium erworbenen Abschlussqualifikation zu übernehmen, sind die ehemals Studierenden verpflichtet, dort für die Dauer von fünf Jahren beruflich tätig zu sein (Bindungsdauer).
(2) Der vom Ausbildenden bis zur Beendigung oder bis zum Abbruch des Studiums gezahlte Betrag, bestehend aus der Studienzulage nach § 8 Absatz 1 Satz 1, dem Studienentgelt nach § 8 Absatz 2 sowie den übernommenen Studiengebühren nach § 8 Absatz 4, ist von den Studierenden oder den ehemals Studierenden zurückzuerstatten:
bei endgültigem Nichtbestehen einer notwendigen Ausbildungs- oder Studienprüfung, wenn die Erfolglosigkeit in den Verantwortungsbereich der Studierenden fällt, weil sie es schuldhaft unterlassen haben, den erfolgreichen Abschluss des Studiums im Rahmen des ihnen Möglichen zielstrebig zu verfolgen; dies gilt nicht in den Fällen des § 18 Absatz 2 Buchstabe c, 2. Halbsatz,
bei Beendigung des Studiums durch Kündigung vom Ausbildenden aus einem von den Studierenden zu vertretenden Grund oder durch eine Eigenkündigung der Studierenden nach Ende der Probezeit, die nicht durch einen wichtigen Grund gemäß § 626 BGB gerechtfertigt ist,
bei Ablehnung des Angebots, beim Ausbildenden im Anschluss an das erfolgreich bestandene Studium entsprechend der erworbenen Abschlussqualifikation ein Beschäftigungsverhältnis zu begründen oder
soweit das Beschäftigungsverhältnis, das beim Ausbildenden im Anschluss an das erfolgreich bestandene Studium entsprechend der erworbenen Abschlussqualifikation begründet wurde, aus einem von den ehemals Studierenden zu vertretenden Grund innerhalb der ersten fünf Jahre seines Bestehens endet.
(3) Sofern berufspraktische Studienabschnitte beim Ausbildenden absolviert wurden, verringert sich der Rückzahlungsbetrag auf 75 v.H. des Gesamtbetrages nach Absatz 2.
(4) Der zurückzuerstattende Gesamtbetrag nach Absatz 2 beziehungsweise Absatz 3 wird für jeden vollen Monat, in dem nach Beendigung des Studiums ein Beschäftigungsverhältnis bestand, um 1/60 vermindert.
(5) ¹Die Rückzahlungspflicht in den Fällen des Absatzes 2 Buchstabe a oder b entfällt, wenn die Studierenden nach endgültigem Nichtbestehen der notwendigen Studienprüfung oder nach Kündigung infolge des Abbruchs des Studiums in ein Beschäftigungsverhältnis beim Ausbildenden entsprechend der mit der Ausbildung erworbenen Abschlussqualifikation übernommen werden und dieses Beschäftigungsverhältnis für die Bindungsdauer nach Satz 3 fortbesteht. ²Die Rückzahlungspflicht entfällt nicht, wenn das Beschäftigungsverhältnis innerhalb der Bindungsdauer nach Satz 3 aus einem von der Beschäftigten/vom Beschäftigten zu vertretenden Grund endet. ³Abweichend von Absatz 1 bemisst sich die Bindungsdauer nach der Dauer des Ausbildungs- und Studienverhältnisses, wobei jeder volle Monat des Ausbildungs- und Studienverhältnisses einem Monat Bindungsdauer entspricht. ⁴Zur Berechnung des zurückzuerstattenden Betrages gilt Absatz 3; Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Auf die Rückzahlungspflicht kann ganz oder teilweise verzichtet werden, soweit sie für die Studierenden oder die ehemals Studierenden eine besondere Härte bedeuten würde.

§ 22 Ausschlussfrist

¹Ansprüche aus dem Ausbildungs- und Studienverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Studierenden oder vom Ausbildenden schriftlich geltend gemacht werden. ²Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.

§ 23 Inkrafttreten, Laufzeit und Übergangsrecht

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 2020 in Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann § 16 von jeder Tarifvertragspartei auf landesbezirklicher Ebene mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
(4) Abweichend von Absatz 2 können ferner schriftlich gekündigt werden
§ 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 30. September 2023; eine Kündigung nach Absatz 2 erfasst nicht den § 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2,
§ 19 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss des Kalenderjahres.
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