TVÜ-Forst: Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder aus dem Geltungsbereich des MTW/MTW-O in den TV-Forst und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Forst) Vom 18. Dezember 2007 (§§ 1–22)
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und
der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
– Bundesvorstand –,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) ¹Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder,
– deren Tätigkeiten vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlagen,
– deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2007 hinaus fortbesteht, und
– die am 1. Januar 2008 unter den Geltungsbereich des TV-Forst fallen,
für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. ²Dieser Tarifvertrag gilt nicht in den Ländern Bremen und Hamburg.
Protokollerklärungen zu § 1 Abs. 1 Satz 1:
¹ Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich. ²Im Übrigen sind auch witterungsbedingte Arbeitsunterbrechungen unschädlich.
¹Auf Beschäftigte, die seit mindestens fünf Jahren für eine jahreszeitlich begrenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis standen oder stehen (Saisonbeschäftigte), werden die §§ 2 bis 7, 9, 12, 13 Abs. 1 und § 21a auch dann angewandt, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2007 beziehungsweise 1. Januar 2008 nicht bestanden hat. ²Für die Überleitung, insbesondere für die Berechnung des Vergleichsentgelts, finden die Regelungen für Beschäftigte, die im Dezember 2007 beurlaubt waren, sinngemäß Anwendung. ³Die Anwendung dieses Tarifvertrages endet, wenn der Saisonbeschäftigte in einer neuen Saison nicht wieder eingestellt wird. ⁴Dieser Tarifvertrag gilt uneingeschränkt für Saisonbeschäftigte, deren Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2007 besteht, bis zum Ende dieses Saisonarbeitsverhältnisses. ⁵Bestand mit den Saisonbeschäftigten am 31. Dezember 2007 beziehungsweise am 1. Januar 2008 ein Arbeitsverhältnis, finden die in Satz 1 angeführten Vorschriften dieses Tarifvertrages auf nachfolgende Saisonbeschäftigungen unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 3 Anwendung.
Hat das Arbeitsverhältnis nur wegen des Feiertages am 1. Januar 2008 nicht bestanden, ist dies für die Anwendung dieses Tarifvertrages unschädlich.
(2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 nach dem 31. Dezember 2007 beginnt und die unter den Geltungsbereich des TV-Forst fallen.
(3) Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, die am 31. Dezember 2007 unter den Geltungsbereich des MTW / MTW-O fallen, finden die bisher jeweils einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiterhin Anwendung.
(4) Die Bestimmungen des TV-Forst gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichenden Regelungen trifft.
§ 2 Ersetzung bisheriger Tarifverträge durch den TV-Forst
(1) ¹Der TV-Forst ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) die in Anlage 1 Teil A dieses Tarifvertrages aufgeführten Tarifverträge (einschließlich deren Anlagen) beziehungsweise Tarifvertragsregelungen, soweit im TV-Forst, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. ²Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. Januar 2008, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.
Protokollerklärungen zu § 2 Abs. 1:
¹Die Anlage 1 Teil A dieses Tarifvertrages (Liste der ersetzten Tarifverträge beziehungsweise Tarifvertragsregelungen) enthält die Tarifverträge beziehungsweise die Tarifvertragsregelungen, die am 1. Januar 2008 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. ²Ist für diese Tarifvorschriften in der Liste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttreten beziehungsweise eine vorübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung dieser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West usw.).
Von der ersetzenden Wirkung werden ergänzende Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, nicht erfasst, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost vereinbart sind.
(2) ¹Tarifverträge, die von einzelnen Mitgliedern der TdL abgeschlossen wurden, sind durch die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und bei Bedarf an den TV-Forst anzupassen. ²Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt.
Protokollerklärung zu § 2 Abs. 2:
Entsprechendes gilt für Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost vereinbart sind.
(3) Unabhängig von den Abs. 1 und 2 gelten Tarifverträge gemäß § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung von Waldarbeitern fort und sind bei Bedarf an den TV-Forst anzupassen.
(4) Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. Januar 2008 ersetzt, die
– materiell in Widerspruch zu Regelungen des TV-Forst beziehungsweise dieses Tarifvertrages stehen,
– einen Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen der Tarifvertragsparteien durch den TV-Forst beziehungsweise diesen Tarifvertrag ersetzt oder aufgehoben worden ist, oder
– zusammen mit dem TV-Forst beziehungsweise diesem Tarifvertrag zu Doppelleistungen führen würden.
(5) ¹Die in der Anlage 1 Teil B dieses Tarifvertrages aufgeführten Tarifverträge und Tarifvertragsregelungen gelten fort, soweit im TV-Forst, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. ²Die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2.
Protokollerklärung zu § 2 Abs. 5:
Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf den bisherigen Geltungsbereich (zum Beispiel Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West).
(6) Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vorschriften verwiesen wird, die aufgehoben oder ersetzt worden sind, gelten an deren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TV-Forst beziehungsweise dieses Tarifvertrages entsprechend.
2. Abschnitt Überleitungsregelungen
§ 3 Überleitung in den TV-Forst
Die von § 1 Abs. 1 erfassten Beschäftigten werden am 1. Januar 2008 nach den folgenden Regelungen in den TV-Forst übergeleitet.
§ 4 Zuordnung der Lohngruppen
(1) Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Lohngruppe gemäß § 13 MTW / MTW-O nach Anlage 2 dieses Tarifvertrages den Entgeltgruppen des TV-Forst zugeordnet.
(2) Beschäftigte, die im Januar 2008 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen für einen Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Dezember 2007 höher eingereiht worden.
(3) Beschäftigte, die im Januar 2008 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in eine niedrigere Lohngruppe eingereiht worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Dezember 2007 niedriger eingereiht worden.
§ 5 Vergleichsentgelt
(1) Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TV-Forst wird für die Beschäftigten nach § 4 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der Löhne, die im Dezember 2007 zustehen, nach den nachfolgenden Abs. 2 bis 5 gebildet.
(2) ¹Es wird der Monatstabellenlohn als Vergleichsentgelt zugrunde gelegt. ²Erhalten Beschäftigte den Lohn nach § 14 Abs. 1 MTW / MTW-O in Verbindung mit Nr. 7 SR-F-MTW / SR-F-MTW-O, bildet dieser das Vergleichsentgelt.
Protokollerklärungen zu § 5 Abs. 2:
¹Bei Beschäftigten, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, wird der nach Abs. 2 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit Abs. 1 ermittelte Betrag um 2,9 v.H. erhöht und auf volle fünf Euro aufgerundet. ²Dieser Betrag ist maßgebend für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle (§ 6). ³Der Betrag erhöht sich am 1. März 2009 um 40 Euro und anschließend um 3 v. H.
¹Bei Beschäftigten, auf die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, wird der nach Abs. 2 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit Abs. 1 ermittelte Betrag um den Faktor 1,081081 erhöht. ²Dieser Betrag ist maßgebend für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle (§ 6). ³Ferner wird bei diesen Beschäftigten am 1. Mai 2008 das Entgelt der individuellen Zwischenstufe (§ 6 Abs. 1) um 2,9 v.H. erhöht und auf volle fünf Euro aufgerundet. ⁴Satz 3 der Protokollerklärung Nr. 1 gilt entsprechend.
(3) ¹Beschäftigte, die im Januar 2008 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts den Monatstabellenlohn der nächsthöheren Lohnstufe erhalten hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Dezember 2007 erfolgt. ² § 4 Abs. 2 und 3 gilt bei der Bemessung des Vergleichsentgelts entsprechend.
Protokollerklärung zu § 5 Abs. 4:
Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten ermittelt; sodann wird nach der Stufenzuordnung das zustehende Entgelt zeitanteilig berechnet.
(5) Für Beschäftigte, die nicht für alle Tage im Dezember 2007 oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge erhalten, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten; in den Fällen des § 13 Abs. 4 MTW / MTW-O werden die Beschäftigten für das Vergleichsentgelt so gestellt, als hätten sie am 1. Dezember 2007 die Arbeit wieder aufgenommen.
§ 6 Überleitung in den TV-Forst
(1) ¹Die Beschäftigten werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe der Entgeltgruppe (§ 4) zugeordnet. ²Zum 1. Januar 2010 steigen diese Beschäftigten in die betragsmäßig nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. ³Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-Forst.
(2) ¹Werden Beschäftigte vor dem 1. Januar 2010 aufgrund Übertragung einer mit einer höheren Entgeltgruppe bewerteten Tätigkeit höher eingereiht, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Tabellenentgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Tabellenentgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-Forst. ²In den Fällen des Satzes 1 gilt § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-Forst entsprechend. ³Werden Beschäftigte vor dem 1. Januar 2010 niedriger eingereiht, werden sie in der niedrigeren Entgeltgruppe derjenigen individuellen Zwischenstufe zugeordnet, die sich bei niedrigerer Einreihung im Dezember 2007 ergeben hätte; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach Abs. 1 Satz 2 und 3.
(3) ¹Beschäftigte, deren Vergleichsentgelt niedriger ist als das Tabellenentgelt in der Stufe 2, werden abweichend von Abs. 1 der Stufe 2 zugeordnet. ²Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-Forst.
3. Abschnitt Besitzstandsregelungen
§ 7 Kinderbezogene Entgeltbestandteile
(1) ¹Für im Dezember 2007 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des MTW / MTW-O in der für Dezember 2007 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde. ²Die Besitzstandszulage entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die Besitzstandszulage gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird; die Änderung der Kindergeldberechtigung hat der/die Beschäftigte dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. ³Unterbrechungen der Kindergeldzahlung wegen Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind unschädlich; soweit die unschädliche Unterbrechung bereits im Monat Dezember 2007 vorliegt, wird die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt des Wiederauflebens der Kindergeldzahlung gewährt.
Protokollerklärung zu § 7 Abs. 1 Satz 1:
Protokollerklärungen zu § 7 Abs. 1:
¹Die Unterbrechung der Entgeltzahlung im Dezember 2007 bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen Elternzeit, Rente auf Zeit oder Ablauf der Krankenbezugsfristen ist für das Entstehen des Anspruchs auf die Besitzstandszulage unschädlich. ²Bei späteren Unterbrechungen der Entgeltzahlung in den Fällen von Satz 1 wird die Besitzstandszulage nach Wiederaufnahme der Beschäftigung weiter gezahlt. ³Die Höhe der Besitzstandszulage nach Satz 1 richtet sich nach § 5 Abs. 5. ⁴Diejenigen Beschäftigten, die im Dezember 2007 nicht kindergeldberechtigt waren und deshalb keine kinderbezogenen Entgeltbestandteile erhalten haben und bis zum 29. Februar 2008 einen Berechtigtenwechsel beim Kindergeld vornehmen, haben Anspruch auf die Besitzstandszulage nach Satz 1. ⁵Die Höhe der Besitzstandszulage ist so zu bemessen, als hätte der/die Beschäftigte bereits im Dezember 2007 Anspruch auf Kindergeld gehabt.
¹Nr. 1 gilt entsprechend auf schriftlichen Antrag bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen eines Sonderurlaubs aufgrund von Familienpflichten oder eines Sonderurlaubs, für den der Arbeitgeber vor dessen Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat. ²Familienpflichten im Sinne des Satzes 1 liegen vor, wenn die/der Beschäftigte mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt. ³Die/Der Beschäftigte hat das Vorliegen der Voraussetzungen nachzuweisen und Änderungen anzuzeigen.
¹Bei Tod der/des Kindergeldberechtigten wird ein Anspruch nach Abs. 1 für den anderen in den TV-Forst übergeleiteten Beschäftigten auf schriftlichen Antrag auch nach dem 1. Januar 2008 begründet. ²Der Anspruch auf die kinderbezogenen Entgeltbestandteile muss bei der verstorbenen Person unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 bis zum Todestag bestanden haben. ³Die Höhe der Besitzstandszulage ist so zu bemessen, als hätte die/der Beschäftigte bereits im Dezember 2007 Anspruch auf Kindergeld gehabt. ⁴Die Besitzstandszulage wird ab dem ersten Tag des Monats, der dem Sterbemonat folgt, frühestens jedoch ab 1. März 2009, gezahlt. ⁵Satz 3 der Nr. 2 gilt entsprechend.
(2) ¹ § 24 Abs. 2 TV-Forst ist anzuwenden. ²Die Besitzstandszulage nach Abs. 1 Satz 1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatz. ³Ansprüche nach Abs. 1 können für Kinder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr durch Vereinbarung mit der/dem Beschäftigten abgefunden werden.
Protokollerklärung zu § 7 Abs. 2:
Die Besitzstandszulage wird für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebietes Ost Anwendung finden, am 1. Januar 2008 um den Faktor 1,081081 erhöht.
Die Besitzstandszulage erhöht sich ab 1. Dezember 2022 um 2,8 v.H.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für
zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 29. Februar 2008 geborene Kinder der übergeleiteten Beschäftigten,
die Kinder von bis zum 29. Februar 2008 in ein Arbeitsverhältnis übernommenen Auszubildenden, soweit diese Kinder vor dem 1. März 2008 geboren sind.
§ 8 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
¹Ansprüche aufgrund von Regelungen für die Gewährung von Beihilfen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Krankheitsfall bleiben für übergeleitete Beschäftigte, die am 31. Dezember 2007 noch Anspruch auf Beihilfe haben, unberührt. ²Änderungen von Beihilfevorschriften für Beamte kommen zur Anwendung, soweit auf Landes- beziehungsweise Bundesvorschriften Bezug genommen wird.
§ 9 Beschäftigungszeit
(1) Für die Dauer des über den 31. Dezember 2007 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. Januar 2008 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten - mit Ausnahme der Zeiten im Sinne der Übergangsvorschrift Nr. 3 zu § 9 MTW-O - als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TV-Forst berücksichtigt.
(2) Für die Anwendung des § 23 Abs. 2 TV-Forst werden die bis zum 31. Dezember 2007 zurückgelegten Zeiten, die nach Maßgabe des § 54 MTW-O anerkannte Beschäftigungs- und Jubiläumszeit sind, als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TV-Forst berücksichtigt.
§ 10 Urlaub
Die übergeleiteten Beschäftigten, die am 31. Dezember 2007 Anspruch auf einen Zusatzurlaub nach § 50 Abs. 1 MTW haben, behalten diesen Anspruch, solange sie die Anspruchsvoraussetzungen in dem über den 31. Dezember 2007 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnis weiterhin erfüllen.
§ 11 Abgeltung
¹Durch Vereinbarung mit der/dem Beschäftigten können Entgeltbestandteile aus Besitzständen pauschaliert beziehungsweise abgefunden werden. ² § 7 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.
Protokollerklärung zum 3. Abschnitt:
¹Einvernehmlich werden die Verhandlungen zur Überleitung der Entgeltsicherung bei Leistungsminderung zurückgestellt. ²Da damit die fristgerechte Überleitung bei Beschäftigten, die eine Zahlung nach § 13 Abs. 6 MTW / MTW-O erhalten, nicht sichergestellt ist, erfolgt am 1. Januar 2008 eine Fortzahlung der bisherigen Bezüge als zu verrechnender Abschlag auf das Entgelt, das diesen Beschäftigten nach dem noch zu erzielenden künftigen Verhandlungsergebnis zusteht; die Protokollerklärungen zu § 5 Abs. 2 gelten entsprechend. ³Die in Satz 2 genannten Bestimmungen - einschließlich etwaiger Sonderregelungen - finden in ihrem jeweiligen Geltungsbereich bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung weiterhin Anwendung, und zwar auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2. ⁴Sollte das künftige Verhandlungsergebnis geringer als bis dahin gewährte Leistungen ausfallen, ist eine Rückforderung ausgeschlossen.
4. Abschnitt Sonstige vom TV-Forst abweichende oder ihn ergänzende Bestimmungen
§ 12 Eingruppierung
(1) ¹Die Einreihungsmerkmale aus § 13 MTW / MTW-O gelten über den 31. Dezember 2007 bis zum 31. Dezember 2011 hinaus fort. ²Sie finden auf übergeleitete und ab dem 1. Januar 2008 neu eingestellte Beschäftigte im jeweiligen bisherigen Geltungsbereich nach Maßgabe dieses Tarifvertrages Anwendung. ³An die Stelle des Begriffes Lohn tritt der Begriff Entgelt.
(2)
(3)
(4) Tätigkeitsaufstiege gibt es ab dem 1. Januar 2008 nicht mehr.
(5) ¹Beschäftigte, die bis zum 31. Dezember 2007 unter die SR-F-MTW / SR-F-MTW-O fallen, erhalten ihre Zulagen nach den Nummern 23, 23a SR-F-MTW / SR-F-MTW-O und 23b, 24 SR-F-MTW unter den bisherigen Voraussetzungen als persönliche Besitzstandszulage. ²Entsprechendes gilt für Minderungsbeträge nach Nr. 23 Abs. 2 SR-F-MTW-O.
(6) ¹Für Eingruppierungen ab dem 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2011 werden die Lohngruppen nach § 13 MTW / MTW-O gemäß Anlage 3 den Entgeltgruppen des TV-Forst zugeordnet. ²Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten für besondere tarifvertragliche Vorschriften über die Eingruppierungen entsprechend.
§ 13 Entgeltgruppe 2 Ü
¹Für Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 2 Ü übergeleitet worden sind, oder ab dem 1. Januar 2008 in die Lohngruppe W 2 (kein Aufstieg) eingestellt und gemäß § 12 Absatz 6 der Entgeltgruppe 2 Ü zugeordnet worden sind, gelten besondere Tabellenwerte. ²Die besonderen Tabellenwerte betragen
in der Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 30. November 2022
ab 1. Dezember 2022
§ 14
§ 15 Nebentätigkeiten
Für bis zum 31. Dezember 2007 genehmigte Nebentätigkeiten der übergeleiteten Beschäftigten gelten die bisher anzuwendenden Bestimmungen weiter; eine arbeitsvertragliche Neuregelung bleibt unberührt.
§ 16 Übergangsregelungen für Wegegeld, Fahrgeld nach § 75 MTW / MTW-O
¹Für noch bestehende Ansprüche gilt die Übergangsvorschrift zu § 75 MTW / MTW-O weiter. ²Ansprüche nach § 23 Abs. 7 TV-Forst sind anzurechnen.
§ 17 Übergangsregelungen für bestehende Dienstwohnungsverhältnisse, Pachtverträge und Vereinbarungen über Holzgewährung
Für bestehende Dienstwohnungsverhältnisse, Pachtverträge und Vereinbarungen über Holzgewährung gelten die §§ 36, 37 und 38 MTW / MTW-O weiter.
§ 18 Beschäftigte der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
(1) Für die Beschäftigten der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen wird für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TV-Forst das Vergleichsentgelt abweichend von § 5 nach den folgenden Abs. 2 und 3 gebildet.
(2) ¹Zur Bildung des Vergleichsentgeltes wird der Durchschnittslohn (§ 17 MTW-O) des Jahres 2007 mit dem Faktor 174 multipliziert. ²Hiervon ist zunächst die Summe der im monatlichen Durchschnitt des Jahres 2006 gezahlten Zulagen und Zuschläge nach § 20 MTW-O (Vorarbeiter- / Partieführerzuschlag), § 24 MTW-O (Überstundenzuschlag), § 25 MTW-O (Sonn- und Feiertagszuschlag) und § 26 MTW-O (Nachtarbeitszuschlag) in Abzug zu bringen. ³Das Ergebnis wird um den Faktor 1,081081 erhöht. ⁴Der ermittelte Betrag wird am 1. Mai 2008 um 2,9 v.H. erhöht und auf volle fünf Euro aufgerundet. ⁵Der Betrag erhöht sich am 1. März 2009 um 40 Euro und anschließend um 3 v. H.
Protokollerklärung zu § 18 Abs. 2:
Abweichend von Abs. 2 Satz 1 wird für das Land Sachsen-Anhalt im Bereich des Landesforstbetriebs Sachsen-Anhalt (LFB) und im Bereich des Landesbetriebs für Privatwaldbetreuung und Forstservice (LPF) der Durchschnittslohn des Jahres 2006 zugrunde gelegt.
(3) ¹Beschäftigte, deren Vergleichsentgelt nach Abs. 2 Sätze 1 bis 3 das Tabellenentgelt der Endstufe der Entgeltgruppe des TV-Forst, welcher der/die Beschäftigte gemäß § 4 Abs. 1 zugeordnet ist, übersteigt, erhalten als Vergleichsentgelt den Endstufenbetrag der jeweiligen Entgeltgruppe. ²Daneben wird eine persönliche Zulage gezahlt, wenn der Endstufenbetrag der jeweiligen Entgeltgruppe niedriger ist als die Bezüge nach Abs. 2 Sätze 1 bis 3. ³Die persönliche Zulage berechnet sich in diesem Fall im Zeitpunkt der Überleitung aus der Differenz zwischen den Bezügen nach Abs. 2 Sätze 1 bis 3 einerseits und dem Endstufenbetrag andererseits, multipliziert mit dem Faktor 0,925.
(4) Die persönliche Zulage nach Abs. 3 vermindert sich bei jeder allgemeinen Entgelterhöhung jeweils um 20 v.H. der Differenz aus dem bisherigen und dem neuen Endstufenbetrag.
(5) ¹Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten bestimmt. ²Satz 1 gilt für Beschäftigte entsprechend, deren Arbeitszeit nach § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung von Waldarbeitern vom 6. Juli 1992 oder nach § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-SozAb-Forst) vom 18. Dezember 2007 herabgesetzt ist, entsprechend.
Protokollerklärung zu § 18 Abs. 5:
Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten ermittelt; sodann wird nach der Stufenzuordnung das zustehende Entgelt zeitanteilig berechnet.
(6) ¹Wird übergeleiteten und ab dem 1. Januar 2008 neu eingestellten Beschäftigten der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht, und wurde diese Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt, erhalten sie für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit. ²Die persönliche Zulage beträgt 4,5 v.H. des individuellen Tabellenentgelts der/des Beschäftigten; bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit über mehr als eine Entgeltgruppe bemisst sich die persönliche Zulage aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich für die/den Beschäftigte/n bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 TV-Forst ergeben hätte. ³Durch landesbezirklichen Tarifvertrag kann für bestimmte Tätigkeiten festgelegt werden, dass die Voraussetzung für die Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die vorübergehend übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat. ⁴Die Beschäftigten müssen dann ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen worden sein.
(7) ¹Für übergeleitete und ab dem 1. Januar 2008 neu eingestellte Beschäftigte der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gelten die Erschwerniszuschläge für Arbeiten nach § 27 Abs. 1 Satz 2 MTW-O weiter. ²Bemessungsgrundlage für die Erschwerniszuschläge nach § 27 Absatz 1 Satz 2 MTW-O ist
in der Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 30. November 2022 der Betrag in Höhe von 6,37 Euro,
ab 1. Dezember 2022 der Betrag in Höhe von 6,55 Euro.
³Der Betrag erhöht sich am 1. März 2009 um 40 Euro und anschließend um 3 v. H.
§ 19 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung wegen winterlicher Arbeitsunterbrechung in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Sachsen-Anhalt
(1) ¹Das Arbeitsverhältnis gilt in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Sachsen-Anhalt mit Ausnahme des Nationalparks Harz ohne besondere Kündigung als beendet, wenn infolge außerordentlicher Witterungseinflüsse oder anderer nicht vorherzusehender Umstände im Bereich der forstwirtschaftlichen Verwaltungen und Betriebe der Länder die Weiterführung der Arbeiten unmöglich wird. ²Sobald die Arbeit wieder aufgenommen werden kann, ist der/die Beschäftigte wieder einzustellen. ³Diese Verpflichtung entfällt, wenn der/die Beschäftigte die Arbeit nach Aufforderung nicht unverzüglich wieder aufnimmt; die Verpflichtung entfällt auch, wenn während der Unterbrechung ein Sachverhalt eintritt, der den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigt hätte. ⁴Die tariflichen Rechte, die bis zur Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses erworben wurden, leben nach der Wiedereinstellung wieder auf. ⁵Zeiten einer Arbeitsunterbrechung nach Satz 1 stehen den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-Forst gleich, sofern der/die Beschäftigte die Arbeit nach Aufforderung unverzüglich wieder aufnimmt. ⁶Ferner sind Zeiten einer Arbeitsunterbrechung nach Satz 1 für das Entstehen des Anspruchs auf die Besitzstandszulage nach § 7 Abs. 1 Satz 1 unschädlich, sofern diese Arbeitsunterbrechung der einzige Grund für die Nichtzahlung wäre. ⁷Für den Urlaubsanspruch nach § 26 TV-Forst gilt im Falle einer Arbeitsunterbrechung nach Satz 1 Folgendes:
Wenn im vorangegangenen Winter die Arbeit insgesamt länger als vier Monate unterbrochen gewesen ist, tritt an die Stelle des nach § 26 Abs. 2 Buchst. a TV-Forst festgelegten Datums „31. Mai“ das Datum „30. September“.
Für eine Unterbrechung über einen vollen Kalendermonat hinaus vermindert sich der Erholungsurlaub um einen Arbeitstag.
Die Zeit einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses nach Satz 1 ist auf die Wartezeit nach § 4 Bundesurlaubsgesetz anzurechnen.
Der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch zustehende Urlaub darf nicht abgegolten werden; er ist auf das nach Wegfall der Unterbrechungsgründe neu zu begründende Arbeitsverhältnis zu übertragen. Kommt aus den in Satz 3 genannten Anlässen ein neues Arbeitsverhältnis nicht wieder zustande, ist der noch zustehende Urlaub zu dem Zeitpunkt abzugelten, zu dem der Waldarbeiter die Arbeit ohne die Hinderungsgründe hätte wieder aufnehmen müssen.
⁸Zeiten einer Arbeitsunterbrechung nach Satz 1 berühren nicht die Rechte nach § 34 Abs. 2 TV-Forst; sie gelten als Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 TV-Forst. ⁹Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Jahressonderzahlung (§ 20 TV-Forst) sind auch dann erfüllt, wenn das Arbeitsverhältnis am 1. Dezember wegen winterlicher Arbeitsunterbrechung nach Satz 1 nicht besteht; in diesem Falle wird die Jahressonderzahlung gezahlt, wenn der/die Beschäftigte die Arbeit nach Satz 2 wieder aufnimmt. 1⁰Die Verminderung nach § 20 Abs. 4 TV-Forst unterbleibt für die Kalendermonate, für die der/die Beschäftigte nur deshalb keine Bezüge erhalten hat, weil sein/ihr Arbeitsverhältnis nach Satz 1 beendet worden war.
(2) ¹Die Beschäftigten in den Ländern Bayern, Sachsen und Sachsen-Anhalt mit Ausnahme des Nationalparks Harz, deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 16. November bis 15. April geendet hat und die bei Wiederaufnahme der Arbeit nach Abs. 1 Satz 2 wieder eingestellt worden sind, erhalten nach einer Wartezeit von 14 Kalendertagen, gerechnet vom Beginn der ersten Arbeitsunterbrechung an, für jeden folgenden Kalendertag in dem Zeitraum, für den ihnen während der Arbeitsunterbrechung Arbeitslosengeld, Krankengeld nach dem Sozialgesetzbuch III und V, Verletztengeld nach dem Sozialgesetzbuch VII zustehen, einen Zuschuss in Höhe von 0,82 Euro. ²Für die Erfüllung der Wartezeit nach Satz 1 werden mehrere Arbeitsunterbrechungen in einem Winter zusammengerechnet. ³Teilzeitbeschäftigte erhalten von dem errechneten Wintergeld nach Satz 1 den Teil, der dem Verhältnis entspricht, in dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 TV-Forst zu der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit steht. ⁴Der Anspruch auf Wintergeld entsteht mit der Lohnzahlung, die auf die Wiedereinstellung folgt.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2.
(4) Das Wintergeld ist nicht zusatzversorgungspflichtig.
§ 20 Regelungen des Landes Bayern zur Leistungszulage
(1) ¹Die für das Land Bayern geltenden Regelungen zur Leistungszulage nach Nr. 11 Abs. 1 Buchst. b SR-F-MTW (Anhänge 1, 3 und 4) sowie zur Motorsägenentschädigung nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu Nr. 12 SR-F-MTW (Anhang 2 mit Ausnahme der Regelungen zur Werkzeugentschädigung) gelten sinngemäß fort; die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2. ²Abweichend von Satz 1 kann von jeder Tarifvertragspartei auf landesbezirklicher Ebene die Leistungszulage mit einer Frist von neun Monaten zum Ende des Feststellungszeitraumes gekündigt werden. ³Im Fall einer Kündigung wird die Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 des Tarifvertragsgesetzes ausgeschlossen.
(2) Die Leistungszulage nach Abs. 1 Satz 1 ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
§ 21 Strukturausgleich
¹Übergeleitete Beschäftigte erhalten frühestens ab Januar 2010 einen nicht dynamischen Strukturausgleich ausschließlich in den in Anlage 4 aufgeführten Fällen zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt. ²Einzelheiten zum maßgeblichen Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen, zum individuellen Zahlungsbeginn, zur anteiligen Zahlung bei Teilzeitbeschäftigung sowie zur Anrechnung eines Höhergruppierungsgewinns auf den Strukturausgleich sind in der Anlage 4 zu regeln.
§ 21a Überleitung in die Entgeltordnung Forst am 1. Januar 2012
(1) Für in den TV-Forst übergeleitete und für zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2011 neu eingestellte Beschäftigte gelten für Eingruppierungen ab dem 1. Januar 2012 der § 12 TV-Forst sowie die Entgeltordnung Forst.
(2) In den TV-Forst übergeleitete und ab dem 1. Januar 2008 neu eingestellte Beschäftigte,
– deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2011 hinaus fortbesteht und
– die am 1. Januar 2012 unter den Geltungsbereich des TV-Forst fallen,
sind – jedoch unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit – zum 1. Januar 2012 in die Entgeltordnung Forst übergeleitet.
Protokollerklärung zu § 21a Absatz 2:
¹Die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TV-Forst nach der Anlage 2 oder 3 gilt als Eingruppierung. ²Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung Forst nicht statt.
5. Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschrift
§ 22 Inkrafttreten, Laufzeit
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag kann ohne Einhaltung einer Frist jederzeit schriftlich gekündigt werden.
(3) § 12 einschließlich Anlagen kann ohne Einhaltung einer Frist, jedoch nur insgesamt, schriftlich gekündigt werden, frühestens zum 30. September 2023; die Nachwirkung dieser Vorschriften wird ausgeschlossen.
Berlin, den 18. Dezember 2007
Feedback