Tarifvertrag über Einmalzahlungen-Forst Vom 18. Juni 2009 (§§ 1–3)
DE - Landesrecht Bayern

Tarifvertrag über Einmalzahlungen-Forst Vom 18. Juni 2009 (§§ 1–3)

Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und
der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
– Bundesvorstand –,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder – TV-Forst – fallen.

§ 2 Einmalzahlung

(1) Die unter § 1 fallenden Beschäftigten erhalten in den Jahren 2009 bis 2011 jeweils mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember eine Einmalzahlung in Höhe von 12 v. H. des Tabellenentgelts, das für den Monat September des jeweiligen Jahres zusteht.
(2) ¹Voraussetzung für den Anspruch auf die Einmalzahlung ist ein Entgeltanspruch der/des Beschäftigten für mindestens einen Tag im Zahlungsmonat. ²Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Einmalzahlung sind auch dann erfüllt, wenn das Arbeitsverhältnis in dem jeweiligen Zahlungsmonat wegen winterlicher Arbeitsunterbrechung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Forst nicht besteht; in diesem Falle wird die Einmalzahlung ausgezahlt, wenn der/die Beschäftigte die Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Forst wieder aufnimmt.
Protokollerklärung zu Abs. 2:
¹Ansprüche auf Entgelt im Sinne des Satzes 1 sind auch die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TV-Forst genannten Ereignisse und die Ansprüche auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2 TV-Forst), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. ²Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG oder § 200 RVO.
(3) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

§ 3 Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. März 2009 in Kraft.
Frankfurt am Main, den 18. Juni 2009
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