Tarifvertrag über die Einbeziehung der Ärztinnen und Ärzte am Deutschen Herzzentrum München in den Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktob...
    DE - Landesrecht Bayern

    Tarifvertrag über die Einbeziehung der Ärztinnen und Ärzte am Deutschen Herzzentrum München in den Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 (TV-Ärzte) und über die Ausdehnung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit bei Bereitschaftsdienst (TV-Ärzte – Bereitschaftsdienst Bayern) Vom 13. April 2007 (§§ 1–3)

    Zwischen
    dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat,
    und
    dem Marburger Bund, Landesverband Bayern,
    wird gemäß § 1 Abs. 4 und § 7 Abs. 5 Satz 3 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 30. Oktober 2006 Folgendes vereinbart:

    § 1 Geltungsbereich TV-Ärzte

    Der TV-Ärzte gilt auch für die Ärztinnen und Ärzte am Deutschen Herzzentrum München.

    § 2 Wöchentliche Höchstarbeitszeit bei Bereitschaftsdienst

    ¹Die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit im Sinn des § 7 Abs. 5 Satz 3 TV-Ärzte kann für die Ärztinnen und Ärzte an den bayerischen Universitätsklinika und am Deutschen Herzzentrum München mit deren individueller Zustimmung in begründeten Einzelfällen auf bis zu 66 Stunden ausgedehnt werden. ²Dabei sind die übrigen Regelungen des § 7 Abs. 1 bis 5a, 6a und 11 TV-Ärzte sowie die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes zu beachten. ³Die Klinika müssen die Notwendigkeit für die Ausdehnung der Höchstarbeitszeit gegenüber dem Arzt/der Ärztin konkret und nachvollziehbar in Schriftform darlegen. ⁴Die Tarifvertragsparteien erwarten,
    – dass sich der Bedarf für eine Ausdehnung der Höchstarbeitszeit insbesondere in spezialisierten Bereichen, in denen Personalgewinnungsprobleme bestehen, und in Bereichen, in denen strukturelle Änderungen (z.B. Neugründung einer Abteilung) erfolgen, vorübergehend ergeben kann und
    – dass die Ausdehnung der Arbeitszeit in der Regel auf Fachärztinnen und Fachärzte beschränkt wird, deren Arbeitsverhältnis eine Vertragslaufzeit von mindestens zwei Jahren aufweist.
    Protokollerklärung zu § 2:
    Für die Einwilligung der Ärztin/des Arztes gemäß § 2 Satz 1 ist das als

    § 3 Inkrafttreten

    ¹Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Mai 2007 in Kraft. ²Er kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden. ³Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich im Fall der Kündigung – spätestens drei Monate vor Wirksamwerden der Kündigung –, Verhandlungen aufzunehmen.
    München, den 13. April 2007
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