Tarifvertrag über die Festlegung einer von § 1 Abs. 1b Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) abweichenden Höchstüberlassungsdauer vom 19. März 2021 (§§ 1–3)
Zwischen
dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, dem Kommunalen Arbeitgeberverband Bayern e. V., vertreten durch den Vorsitzenden,
einerseits
und
dem Marburger Bund, Landesverband Bayern,
andererseits
wird in Anwendung der Öffnungsklausel gem. § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG Folgendes vereinbart:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
in sachlicher Hinsicht für die Universitätsklinika in Bayern, das Deutsche Herzzentrum München und für die Krankenhäuser, die Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern (KAV Bayern) sind,
in persönlicher Hinsicht für
Ärztinnen und Ärzte, die in einem Arbeitsverhältnis zum Freistaat Bayern stehen und unter den Geltungsbereich des TV-Ärzte fallen,
Ärztinnen und Ärzte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Krankenhaus stehen, das Mitglied des KAV Bayern ist, und unter den Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA fallen,
Ärztinnen und Ärzte, die im Rahmen eines Kooperationsvertrages in einem Universitätsklinikum, im Deutschen Herzzentrum München oder in einem Krankenhaus, das Mitglied des KAV Bayern ist, eingesetzt werden und aufgrund ihrer Tätigkeit in der jeweiligen Klinik/dem jeweiligen Krankenhaus dem TV-Ärzte oder TV-Ärzte/VKA unterfallen würden.
§ 2 Einsatzdauer
Im Rahmen der Überlassung einer Ärztin/eines Arztes an ein Universitätsklinikum, das Deutsche Herzzentrum München oder ein Krankenhaus, das Mitglied des KAV Bayern ist, gilt abweichend von § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG Folgendes:
¹Die Ärztin/der Arzt kann aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit ihrem/seinem Arbeitgeber für die Dauer der Facharztweiterbildung von maximal 60 Monaten und für die fach- und oberärztliche Tätigkeit für die Dauer von ebenfalls maximal 60 Monaten bei dem jeweiligen anderen Arbeitgeber eingesetzt werden. ²Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind, sowie Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz werden in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist, auf die Höchstüberlassungsdauer nicht angerechnet.
¹Der Einsatz bei dem jeweiligen anderen Arbeitgeber erfolgt ausschließlich auf freiwilliger Basis. ²Die Ärztin/der Arzt kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. ³Der Arbeitgeber darf eine Ärztin/einen Arzt nicht benachteiligen, weil diese/dieser die Einwilligung zum Einsatz bei dem jeweiligen anderen Arbeitgeber nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen hat.
¹Während der Facharztweiterbildung ist ein Einsatz der Ärztinnen/Ärzte bei dem jeweiligen anderen Arbeitgeber nur dann zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis jeweils für die Dauer der Mindestweiterbildungszeit, oder für den Zeitraum, für den die weiterbildende Ärztin/der weiterbildende Arzt die Weiterbildungsbefugnis besitzt, befristet ist. ²Eine kürzere Befristungsdauer ist dann zulässig, wenn die weiterzubildende Ärztin/der weiterzubildende Arzt bereits zu einem früheren Zeitpunkt den von ihr/ihm nachgefragten Weiterbildungsabschnitt beendet.
Der Einsatz von Fachärztinnen/Fachärzten und Oberärztinnen/Oberärzten ist bei dem jeweiligen anderen Arbeitgeber nur dann zulässig, wenn sie in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen und die Wartezeit des § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz abgelaufen ist.
§ 3 Inkrafttreten/Kündigung/Nachwirkung
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Mai 2021 in Kraft.
(2) ¹Er kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2023. ² Die Nachwirkung ist ausgeschlossen; der Einsatz der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung bei dem anderen Arbeitgeber tätigen Ärztinnen/Ärzte bleibt für die Dauer der in § 2 Abs. 1 Satz 2 festgelegten Höchstgrenzen hiervon unberührt.
München, den 19. März 2021
Feedback