TV-EL-Ä
DE - Landesrecht Bayern

TV-EL-Ä: Tarifvertrag vom 13. April 2007 über eine ergänzende Leistung an Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-EL-Ä) (§§ 1–4)

Zwischen
dem Freistaat Bayern,
vertreten durch den Staatsminister der Finanzen,
und
dem Marburger Bund,
– Landesverband Bayern –
wird Folgendes vereinbart:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken mit Dienststelle und Hauptwohnung (§ 21 Abs. 2 und § 22 Bundesmeldegesetz) im Verdichtungsraum München, die unter den
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) oder
Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TVÜ-Ärzte)
fallen.
(2) Der Verdichtungsraum München im Sinn des Absatzes 1 ist das in Anhang 2 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 22. August 2013 (GVBl S. 550, BayRS 230-1-5-F) in der jeweils geltenden Fassung definierte Gebiet.
(3) ¹ Ärztinnen und Ärzte nach Absatz 1, deren Dienststelle und Hauptwohnung (§ 21 Abs. 2 und § 22 Bundesmeldegesetz) am 31. August 2013 im Stadt- und Umlandbereich München lagen und seither ununterbrochen liegen, wie dieser in Anhang 3 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 8. August 2006 (GVBl S. 471, ber. S. 929, BayRS 230-1-5-W), geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 650), festgelegt war, wird für die Dauer des ununterbrochenen Arbeitsverhältnis ebenfalls eine ergänzende Leistung für Kinder gewährt, soweit nicht bereits ein Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 besteht. ²Dies gilt nur, solange die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug der ergänzenden Leistung seit dem 31. August 2013 ununterbrochen erfüllt sind.
Protokollnotiz zu Absatz 1
¹Dienststelle im Sinne dieses Tarifvertrages ist die ständige Dienststelle der Ärztin oder des Arztes; hierbei ist bei Zweigstellen, Außenstellen, ausgelagerten Teilen von Dienststellen und dergleichen, der Ort maßgebend, in dem die Ärztin und der Arzt tatsächlich beschäftigt werden.

§ 2 Ergänzende Leistung für Kinder

¹Ärztinnen und Ärzte erhalten für jedes Kind, für das Ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeselterngeldgesetz tatsächlich gezahlt wird, eine ergänzende Leistung für Kinder
monatlich. ²Die ergänzende Leistung für Kinder wird insgesamt höchstens in der Höhe gewährt, in der das Tabellenentgelt (ohne vorweggewährte Stufen nach § 16 Absatz 3 und 4 TV-Ärzte) und die persönliche Zulage (§§ 13, 14 Absatz 2 TV-Ärzte) hinter dem Grenzbetrag für die ergänzende Leistung für Kinder (Kindergrenzbetrag) zurückbleiben. ³Dieser Kindergrenzbetrag beträgt
monatlich. ⁴Der Kindergrenzbetrag nach Satz 3 von nicht vollbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten vermindert sich entsprechend dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit.

§ 3 Allgemeine Bestimmungen

(1) ¹Die ergänzende Leistung für Kinder nach § 2 Satz 1 sowie der Kindergrenzbetrag nach § 2 Satz 3 nehmen in prozentualer Höher und hinsichtlich des Zeitpunktes an den nach dem 31. Dezember 2021 stattfindenden allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) teil. ²Hierbei ist die lineare Anpassung des Tabellenentgelts einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers der Entgeltgruppe 9b TV-L maßgebend; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt.
(2) Eine ergänzende Leistung nach § 2 steht nur zu, wenn sie insgesamt 10 € monatlich überschreitet; hierbei bleiben Berechnungen wegen Teilzeitbeschäftigung und für Teilmonate unberücksichtigt.
(3) ¹Die ergänzende Leistung nach § 2 wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Bezüge (Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung nach den §§ 22 und 26 TV-Ärzte) zustehen. ²Die tariflichen Bestimmungen über die Berechnung der Bezüge für Teilzeiträume gelten entsprechend.
Protokollnotiz zu Absatz 1
In der Zeit vom 1. Januar 2019 bis 30. September 2021 erhöhen sich die in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Beträge abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils nach dem in der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen zum TV-L vom 2. März 2019 vereinbarten Gesamtvolumen, um das sich die Tabellenentgelte der Anlage B zum TV-L erhöht haben.
Protokollnotiz zu Absatz 3
Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, wird die ergänzende Leistung bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses als Bestandteil der Entgeltfortzahlung nach § 22 TV-Ärzte berücksichtigt.

§ 4 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

¹Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2006 in Kraft. ²Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. ³Im Fall einer Kündigung wird die Nachwirkung dieses Tarifvertrages gemäß § 4 Abs. 5 des Tarifvertragsgesetzes wird ausgeschlossen.
München, den 13. April 2007
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