TV-EL
DE - Landesrecht Bayern

TV-EL: Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Auszubildende und dual Studierende des Freistaates Bayern (TV-EL) (§§ 1–6)

Zwischen
dem Freistaat Bayern,
vertreten durch den Staatsminister der Finanzen,
und
wird Folgendes vereinbart:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Auszubildende und dual Studierende des Freistaates Bayern mit Dienststelle bzw. Ausbildungsstelle und Hauptwohnung (§ 21 Abs. 2 und § 22 Bundesmeldegesetz) im Verdichtungsraum München, die unter den
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L),
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder),
Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG),
Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege),
Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Gesundheitsberufen (TVA-L Gesundheit),
Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L)
fallen.
(2) Der Verdichtungsraum München im Sinn des Absatzes 1 ist das in Anhang 2 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 22. August 2013 (GVBl S. 550, BayRS 230-1-5-F) in der jeweils geltenden Fassung definierte Gebiet.
(3) ¹Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende nach Absatz 1, deren Dienststelle bzw. Ausbildungsstelle und Hauptwohnung (§ 21 Abs. 2 und § 22 Bundesmeldegesetz) am 31. August 2013 im Stadt- und Umlandbereich München lagen und seither ununterbrochen liegen, wie dieser in Anhang 3 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 8. August 2006 (GVBl S. 471, ber. S. 929, BayRS 230-1-5-W), geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 650), festgelegt war, wird für die Dauer des ununterbrochenen Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses ebenfalls eine ergänzende Leistung gewährt, soweit nicht bereits ein Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 besteht. ²Dies gilt nur, solange die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug der ergänzenden Leistung seit dem 31. August 2013 ununterbrochen erfüllt sind.
Protokollnotiz zu Absatz 1
¹Dienststelle im Sinne dieses Tarifvertrages ist die ständige Dienststelle (z.B. Behörde, Dienststelle, Verwaltungsstelle, Gericht, Schule, Betrieb) der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers; hierbei ist bei Zweigstellen, Außenstellen, ausgelagerten Teilen von Dienststellen und dergleichen, der Ort maßgebend, in dem die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer tatsächlich beschäftigt wird. ²Satz 1 gilt entsprechend für Auszubildende (§ 1 Abs. 1 Buchst. c, d und e) und dual Studierende (§ 1 Abs. 1 Buchst. f).
Protokollnotiz zu Absatz 3:
Bei Wiedereinstellung einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers nach den Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder lebt der Anspruch auf die ergänzende Leistung wieder auf.

§ 2 Voraussetzungen und Höhe der ergänzenden Leistung

(1) ¹Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten eine ergänzende Leistung
monatlich. ²Nichtvollbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten von der ergänzenden Leistung nach Satz 1 den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.
(2) Auszubildende und dual Studierende erhalten eine ergänzende Leistung
monatlich.
(3) ¹Die sich nach den Abs. 1 und 2 ergebende ergänzende Leistung wird höchstens in der Höhe gewährt, in der
bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
das Tabellenentgelt (ohne vorweggewährte Stufen nach § 16 Abs. 5 TV-L), einschließlich Entgeltgruppenzulage, Vergütungsgruppenzulage (§ 9 TVÜ-Länder), persönlicher Zulage (§§ 14, 31 Abs. 3, 32 Abs. 3 TV-L, Nrn. 8 des § 41), Garantiebetrag (§ 17 Abs. 4 Sätze 2 und 3 TV-L), Erhöhungsbetrag nach § 19 Abs. 2 Sätze 2 und 3 TVÜ-Länder, des Strukturausgleichs nach § 12 TVÜ-Länder,
bei Auszubildenden
das Ausbildungsentgelt
bei dual Studierenden das Studienentgelt
hinter dem Grenzbetrag für die ergänzende Leistung zurückbleibt. ²Dieser Grenzbetrag beträgt für
monatlich. ³Der Grenzbetrag nach Satz 2 von nicht vollbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermindert sich entsprechend der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2.

§ 3 Ergänzende Leistung für Kinder

(1) ¹Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten für jedes Kind, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz tatsächlich gezahlt wird, eine ergänzende Leistung für Kinder
monatlich. ²Die ergänzende Leistung für Kinder wird insgesamt höchstens in der Höhe gewährt, in der die Bezüge nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a hinter dem Grenzbetrag für die ergänzende Leistung für Kinder (Kindergrenzbetrag) zurückbleiben. ³Dieser Kindergrenzbetrag beträgt
monatlich. ⁴ § 2 Abs. 3 Sätze 3 und 4 gelten für den Kindergrenzbetrag entsprechend.
(2) ¹Auszubildende und dual Studierende erhalten für jedes Kind, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz tatsächlich gezahlt wird, eine ergänzende Leistung für Kinder
monatlich. ²Die ergänzende Leistung für Kinder wird höchstens in der Höhe gewährt, in der das Ausbildungsentgelt bzw. Studienentgelt einschließlich ergänzender Leistung nach § 2 Abs. 2 hinter dem jeweiligen Grenzbetrag für Auszubildende bzw. dual Studierende nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b zurückbleibt.

§ 4 Allgemeine Bestimmungen

(1) ¹Die ergänzende Leistung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, der Grenzbetrag nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a, die ergänzende Leistung für Kinder nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie der Kindergrenzbetrag nach § 3 Abs. 1 Satz 3 nehmen in prozentualer Höhe und hinsichtlich des Zeitpunkts an den nach dem 30. September 2023 stattfindenden allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) teil. ²Hierbei ist die lineare Anpassung des Tabellenentgelts einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers der Entgeltgruppe 9b maßgebend; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt. ³Der Grenzbetrag für Auszubildende bzw. dual Studierende nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b erhöht sich nach dem 30. September 2023 in dem Umfang und zu dem Zeitpunkt, in dem bzw. zu dem sich das Ausbildungsentgelt einer/eines Auszubildenden nach § 1 Abs. 1 Buchst. c für das zweite Ausbildungsjahr erhöht.
(2) Eine ergänzende Leistung nach den §§ 2 und 3 steht nur zu, wenn sie insgesamt zehn € monatlich überschreitet; hierbei bleiben Berechnungen wegen Teilzeitbeschäftigung und für Teilmonate unberücksichtigt.
(3) ¹Die ergänzende Leistung nach den §§ 2 und 3 wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Bezüge (Tabellenentgelt, Ausbildungsentgelt,Studienentgelt, Entgeltfortzahlung nach den §§ 22 und 26 TV-L) zustehen. ²Die tariflichen Bestimmungen über die Berechnung der Bezüge für Teilzeiträume gelten entsprechend.
(4) Die ergänzende Leistung nach den §§ 2 und 3 ist bei der Bemessung der Jahressonderzahlung nicht zu berücksichtigen.
Protokollnotiz zu Absatz 3
Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, wird die ergänzende Leistung bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses als Bestandteil der Entgeltfortzahlung nach § 22 TV-L berücksichtigt.

§ 5 Übergangsbestimmungen

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 31. Oktober 2006 zum Bezug einer ergänzenden Leistung berechtigt sind und deren Arbeitsverhältnis am 1. November 2006 zum Freistaat Bayern ununterbrochen fortbesteht, gilt Folgendes:
¹Dem Grenzbetrag nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a bzw. § 3 Abs. 1 Satz 3 ist das nach § 5 Abs. 2 TVÜ-Länder ermittelte Vergleichsentgelt einschließlich Vergütungsgruppenzulage (§ 9 TVÜ-Länder), persönlicher Zulage (§§ 10, 17 Abs. 8, § 18 TVÜ-Länder, §§ 14, 31 Abs. 3, § 32 Abs. 3 TV-L, Nrn. 8 und 9 des § 41 TV-L), Erhöhungsbetrag nach Protokollerklärung zu §§ 4 und 6 TVÜ-Länder, Erhöhungsbetrag nach § 19 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder gegenüberzustellen.
²Werden bei der Bemessung des Vergleichsentgelts
vorweggewährte Lebensaltersstufen/Stufen und/oder
ein höherer Ortszuschlag als der der Stufe 1
bei bisherigen Angestellten der Vergütungsgruppe Vb ohne Anspruch auf Vergütungsgruppenzulage (§ 9 TVÜ-Länder) und/oder persönliche Zulage nach §§ 10, 18 TVÜ-Länder, § 14 TV-L eine Lebensaltersstufe nach vollendetem 43. Lebensjahr
berücksichtigt, ist die am 31. Oktober 2006 zustehende ergänzende Leistung weiterzugewähren.
¹Sobald die nächste reguläre Stufe nach den Bestimmungen des TVÜ-Länder bzw. TV-L zusteht und/oder eine nach Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigende Zulage gewährt wird, ist der jeweilige Grenzbetrag den Bezügen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a gegenüberzustellen. ²Ein sich dadurch ggf. ergebender Einkommensverlust wird durch die Zahlung einer Besitzstandszulage ausgeglichen. ³Auf diese Zulage sind künftige Erhöhungen des Entgelts durch
höhere Eingruppierung einschließlich Garantiebetrag nach § 17 Abs. 4 TV-L
Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege gemäß § 8 TVÜ-Länder
Zahlung von Vergütungsgruppenzulagen gemäß § 9 TVÜ-Länder
Aufsteigen in eine höhere Stufe und
die Gewährung eines Strukturausgleichs gemäß § 12 TVÜ-Länder
Gewährung einer Zulage nach §§ 10, 17 Abs. 8, § 18 TVÜ-Länder, §§ 14, 31 Abs. 3, § 32 Abs. 3 TV-L, Nrn. 8 und 9 des § 41 TV-L,
einen Erhöhungsbetrag nach Protokollerklärung zu §§ 4 und 6 TVÜ-Länder
einen Erhöhungsbetrag nach § 19 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder
in vollem Umfang anzurechnen. ⁴Die Zulage vermindert sich außerdem um die Hälfte des Erhöhungsbetrages künftiger linearer Entgelterhöhungen.
§ 4 TV-EL sowie § 24 Abs. 2 TV-L gelten für diese ergänzende Leistung entsprechend.
¹Unberührt von Abs. 1 bleibt der Anspruch auf die ergänzende Leistung nach den §§ 1 bis 4 dieses Tarifvertrages. ²Eine nach diesen Bestimmungen tatsächlich gewährte ergänzende Leistung wird auf die ergänzende Leistung nach Abs. 1 angerechnet.
Protokollnotiz zu Absatz 2
Für Beschäftigte, die sich bereits in einer individuellen Endstufe ihrer Entgeltgruppe befinden, gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass ab 1. November 2008 statt des Tabellenentgelts das Vergleichsentgelt nach Abs. 1 Satz 1 zzgl. der weiteren Bezügebestandteile nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a den jeweiligen Grenzbeträgen gegenüberzustellen ist.
Bei Wiedereinstellung einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers nach den Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder lebt der Anspruch auf die ergänzende Leistung – ggf. unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Verminderungen der ergänzenden Leistung – wieder auf.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) ¹Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2006 in Kraft. ²Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. ³Im Fall einer Kündigung wird die Nachwirkung dieses Tarifvertrages gemäß § 4 Abs. 5 des Tarifvertragsgesetzes ausgeschlossen.
(2) Der Tarifvertrag vom 9. Dezember 2004 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern tritt ab 1. November 2006 außer Kraft.
München, den 23. Juli 2007
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