Tarifvertrag über eine Jahressonderzahlung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende und Praktikanten in landwirtschaftlichen Betrieben des Freistaates Bayern Vom 15. Dezember 2006 (§§ 1–7)
Zwischen
dem Freistaat Bayern,
vertreten durch den Staatsminister der Finanzen,
und
der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
– Bundesvorstand –
wird Folgendes vereinbart:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte), für die Auszubildenden und für die Praktikantinnen und Praktikanten des Freistaats Bayern, deren Arbeits-, Ausbildungs- und Praktikantenverhältnis sich nach den zwischen dem Arbeitgeberverband für die Land- und Forstwirtschaft Bayern e. V. und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt abgeschlossenen Rahmentarifverträgen für
die Angestellten in Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau,
Landarbeiter,
Melkpersonal,
Schweinewärterpersonal,
Auszubildende in der Land- und Forstwirtschaft
in der jeweils geltenden Fassung bestimmen
§ 2 Jahressonderzahlung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.
(2) ¹Die Jahressonderzahlung wird in Vomhundertsätzen der Bemessungsgrundlage gezahlt, und zwar bei einer Bemessungsgrundlage
²Die Bemessungssätze ändern sich jeweils von dem Zeitpunkt an und in dem Umfang, von dem an und in dem die Bemessungssätze in § 20 Abs. 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder geändert werden.
(3) ¹Bemessungsgrundlage im Sinne des Abs. 2 ist das monatliche Entgelt (ohne Urlaubsgeld und Kindergeld), das den Beschäftigten in dem laufenden Kalenderjahr bis einschließlich Monat Oktober (Bemessungszeitraum) durchschnittlich gezahlt wird; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- oder Überstunden), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. ²Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Oktober begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses. ³In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraums eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit.
Protokollerklärung zu § 2 Abs. 3:
Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts wird das gezahlte Entgelt der zehn Monate addiert und durch zehn geteilt; dies gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs. Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, wird das gezahlte Entgelt der zehn Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und so dann mit 30,4 multipliziert.
(4) ¹Der Anspruch nach den Abs. 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach den in § 1 genannten Tarifverträgen haben. ²Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Beschäftigte kein Entgelt erhalten haben wegen
Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben,
Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz,
Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Entgelt oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat.
³Die Verminderung unterbleibt ferner für Kalendermonate, für die die Beschäftigte/der Beschäftigte nur deshalb keine Bezüge erhalten hat, weil ihr/sein Arbeitsverhältnis aufgrund des § 18a des Rahmentarifvertrages für Landarbeiter beendet worden war.
Protokollerklärung zu § 2:
Für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis bis zum 31. Dezember 2006 hinsichtlich der Zuwendung der tariflichen Nachwirkung nicht unterlegen hat, wird im Kalenderjahr 2007 die Hälfte des nach Abs. 1 maßgebenden Bemessungssatzes gezahlt.
§ 3 Jahressonderzahlung für Auszubildende
(1) ¹Auszubildende, die am 1. Dezember in einem Ausbildungsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. ²Diese beträgt 95 v. H. des Ausbildungsentgelts/der Ausbildungsvergütung, das/die dem/der Auszubildenden für November zusteht. ³Der Bemessungssatz ändert sich jeweils von dem Zeitpunkt an und in dem Umfang, von dem an und in dem der Bemessungssatz in § 16 Abs. 1 des Tarifvertrages für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz geändert wird.
(2) ¹Der Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Auszubildende keinen Anspruch auf Ausbildungsentgelt/Ausbildungsvergütung, Fortzahlung der Bezüge während des Erholungsurlaubs oder im Krankheitsfall haben. ²Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Auszubildende wegen Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz kein Ausbildungsentgelt erhalten haben. ³Die Verminderung unterbleibt ferner für Kalendermonate der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist. ⁴Voraussetzung ist, dass am Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Ausbildungsentgelt/Ausbildungsvergütung oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat.
(3) ¹Auszubildende, die im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung von ihrem Ausbildenden in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden und am 1. Dezember noch in diesem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten zusammen mit der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis eine anteilige Jahressonderzahlung aus dem Ausbildungsverhältnis. ²Ist die Übernahme im Laufe eines Kalendermonats erfolgt, wird dieser Kalendermonat bei der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis berücksichtigt.
(4) Für die Höhe der Jahressonderzahlung aus dem Ausbildungsverhältnis gilt im Jahr 2007 die Hälfte des nach Abs. 1 maßgebenden Bemessungssatzes.
§ 4 Jahressonderzahlung für Praktikantinnen und Praktikanten
§ 3 gilt entsprechend für Praktikantinnen und Praktikanten.
§ 5 Anrechnung von Leistungen
¹Wird aufgrund anderer Bestimmungen oder Verträge oder aus einem sonstigen Grunde eine Weihnachtszuwendung oder im Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest eine entsprechende Leistung gezahlt, so wird diese Leistung auf die Jahressonderzahlung nach diesem Tarifvertrag angerechnet. ²Entsprechendes gilt für das nach den Rahmentarifverträgen für die Angestellten in Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, Landarbeiter, Melkpersonal, Schweinewärterpersonal sowie Auszubildende in der Land- und Forstwirtschaft zustehende Urlaubsgeld.
§ 6 Zahlung der Jahressonderzahlung
¹Die Jahressonderzahlung wird mit dem Entgelt bzw. dem Ausbildungsentgelt/der Ausbildungsvergütung für den Monat November gezahlt. ²Beginnt das Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis erst nach dem 30. November, erfolgt die Zahlung der Jahressonderzahlung mit dem Entgelt bzw. dem Ausbildungsentgelt/der Ausbildungsvergütung für den Monat Dezember.
§ 7 Inkrafttreten
¹Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. ²Er tritt an die Stelle des zum 30. Juni 2003 gekündigten Tarifvertrages über eine Zuwendung für Arbeitnehmer in landwirtschaftlichen Betrieben des Freistaates Bayern vom 3. August 2001. ³Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember eines Kalenderjahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2008, schriftlich gekündigt werden.
München, den 15.12.2006
Für den Freistaat Bayern
der Staatsminister der Finanzen
Für die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
- Bundesvorstand -
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