Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tarifrechts und Übertragung sonstiger Befugnisse im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
DE - Landesrecht Bayern

Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tarifrechts und Übertragung sonstiger Befugnisse im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen

1.  Übertragung der allgemeinen dienstrechtlichen Befugnisse

Die dienstrechtlichen Befugnisse nach Nr. 2 dieser Bekanntmachung werden wie folgt übertragen:

1.1  Zentrum Bayern Familie und Soziales

Dem Zentrum Bayern Familie und Soziales werden die dienstrechtlichen Befugnisse im Bereich der eigenen Dienststelle übertragen für
Tarifbeschäftigte bis Entgeltgruppe (EGr) 15 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) (vgl. hierzu Nr. 2.4).

1.2  Sozial- und Arbeitsgerichtsbarkeit

1.2.1 

Dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bayerischen Landessozialgerichts und den Präsidenten oder Präsidentinnen der Landesarbeitsgerichte München und Nürnberg werden die dienstrechtlichen Befugnisse
im Bereich des eigenen Gerichts übertragen für
Tarifbeschäftigte bis EGr 15 TV-L (vgl. hierzu Nr. 2.4)
und bei Sozialgerichten beziehungsweise bei Arbeitsgerichten ihres Bezirks für
Tarifbeschäftigte bis EGr 15 TV-L (vgl. hierzu Nr. 2.4).

1.2.2 

Den Präsidenten oder Präsidentinnen der Sozialgerichte, dem Präsidenten oder der Präsidentin des Arbeitsgerichts München und den Direktoren oder Direktorinnen der Arbeitsgerichte werden die dienstrechtlichen Befugnisse übertragen für
Tarifbeschäftigte bis EGr 9 TV-L.

1.3  Staatsinstitute für Frühpädagogik und Familienforschung, Haus des Deutschen Ostens und Verwaltungsschule der Sozialverwaltung

Den Staatsinstituten für Frühpädagogik und Familienforschung, dem Haus des Deutschen Ostens sowie der Verwaltungsschule der Sozialverwaltung werden die dienstrechtlichen Befugnisse übertragen für
Tarifbeschäftigte bis EGr 9 TV-L.

1.4  Regierungen

Den Regierungen werden die dienstrechtlichen Befugnisse im Bereich des Kapitels 10 30 (den Regierungen angegliederte Gewerbeaufsichtsämter) übertragen für
Tarifbeschäftigte bis EGr 15 TV-L.

2.  Inhalt und Umfang der Übertragung

2.1  Inhalt der allgemeinen dienstrechtlichen Befugnisse

2.1.1 

Zu den dienstrechtlichen Befugnissen nach Nr. 1 gehören insbesondere die
– Einstellung sowie die Verlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse (einschließlich Beantragung von Förderleistungen bei Einstellung schwerbehinderter Menschen),
– Feststellung der Eingruppierung,
– Regelung der Arbeitszeit,
– Übertragung höherwertiger Tätigkeiten, auch vorübergehend oder vertretungsweise,
– Höhergruppierung,
– Gewährung von Zulagen und
– Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung des Arbeitgebers oder durch Auflösungsvertrag.

2.1.2 

Nr. 2.1.1 gilt auch für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Arbeiten nach § 260 SGB III verrichten (sog. ABM-Arbeitnehmer und -Arbeitnehmerinnen – vgl. hierzu AMS vom 26. Januar 1999 Az.: P3/1483/1/99).

2.2  Abordnung und Versetzung

2.2.1 

Die Dienststellen und Gerichte werden ermächtigt, im Rahmen der Befugnisse nach Nr. 1 Abordnungen und Versetzungen von Tarifbeschäftigten auszusprechen. Abordnungen und Versetzungen von einer oder an eine Dienststelle im Bereich einer anderen obersten Dienstbehörde und Abordnungen zu anderen Arbeitgebern bedürfen der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums.

2.2.2 

Das Zentrum Bayern Familie und Soziales wird ermächtigt, Abordnungen von Tarifbeschäftigten seines Bereiches, die der dienstrechtlichen Befugnis des Staatsministeriums unterliegen, auszusprechen.

2.3  Zuständigkeit des Staatsministeriums

2.3.1 

Das Staatsministerium ist zuständig
– soweit nicht dienstrechtliche Befugnisse nach den Nrn. 1 bis 2.2, 3 und 5 dieser Bekanntmachung übertragen oder im Einzelfall zugewiesen wurden und
– in Fällen der Weiterbeschäftigung von Tarifbeschäftigten ab EGr 10 TV-L über die gesetzliche Altersgrenze hinaus.

2.3.2 

Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Staatsministerium zur vorherigen Zustimmung vorzulegen.

2.4  Vorbehalt für Einstellungen

Soweit im Rahmen der übertragenen Befugnisse Einstellungen von Tarifbeschäftigten ab EGr 13 TV-L (ausgenommen Ärzte und Ärztinnen) erfolgen, bedürfen diese der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums.
Die erfolgte Einstellung ist dem Staatsministerium unverzüglich durch Vorlage eines Personalbogens mit Lichtbild (soweit vorhanden) anzuzeigen.
Ein Verzicht auf die Probezeit nach § 2 Abs. 4 TV-L ist nicht zugelassen.

2.5  Vollzug durch die Beschäftigungsbehörden und -stellen und Sonderregelungen

Der Vollzug der dienstrechtlichen Entscheidungen des Staatsministeriums, des Zentrums Bayern Familie und Soziales, des Präsidenten oder der Präsidentin des Bayerischen Landessozialgerichts, der Präsidenten oder Präsidentinnen der Landesarbeitsgerichte München und Nürnberg und der Regierungen erfolgt durch die Beschäftigungsbehörden und -stellen. Dazu gehören auch der Abschluss, die notwendigen Änderungen und Ergänzungen der Arbeitsverträge sowie die Unterrichtung der Bezügestellen. Das Zentrum Bayern Familie und Soziales und die Mittelbehörden können sich den Vollzug vorbehalten.

3.  Übertragung besonderer dienstrechtlicher Befugnisse

3.1  Wahrnehmung besonderer dienstrechtlicher Befugnisse

Die nachstehenden besonderen dienstrechtlichen Befugnisse werden wie folgt wahrgenommen:

3.1.1 

Für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales, den Präsidenten oder die Präsidentin des Bayerischen Landessozialgerichts, die Präsidenten oder Präsidentinnen der Landesarbeitsgerichte München und Nürnberg und die Regierungen
– die Entscheidung über angezeigte Nebentätigkeiten (§ 3 Abs. 4 TV-L),
– die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 3 Abs. 3 TV-L),
– die Bewilligung von Elternzeit oder Teilzeitbeschäftigung nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vom 5. Dezember 2006 – (vgl. FMS vom 26. Juli 2007 Az. 25 – P 2164 – 001 – 25 870/07 in der jeweils gültigen Fassung),
– die Bewilligung von Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen (vgl. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 7. Dezember 2006, StAnz Nr. 50, FMBl S. 220, in der jeweils gültigen Fassung),
– die Bewilligung von Altersteilzeitarbeit nach dem Tarifvertrag zur Regelung von Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 in der jeweils gültigen Fassung,
– die Bewilligung von Erholungs- und Zusatzurlaub (§§ 26, 27 TV-L),
– die Freistellung von der Arbeit (§ 29 TV-L),
– die Freistellung von der Arbeit unter Verzicht auf die Bezüge bis zu zehn Arbeitstagen (§ 29 Abs. 3 Satz 2 TV-L),
– die Bewilligung von Pflegezeit nach dem Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (vgl. FMS vom 29. Oktober 2008 Az. 25 – P 2500 – 012 – 40 362/08 in der jeweils gültigen Fassung) und
– die Ausstellung eines Zeugnisses (§ 35 TV-L),
soweit nicht die Beschäftigungsbehörden oder -stellen (vgl. Nr. 3.1.2) zuständig sind.

3.1.2 

Durch die sonstigen Beschäftigungsbehörden und -stellen
– die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 3 Abs. 3 TV-L),
– die Bewilligung von Elternzeit oder Teilzeitbeschäftigung nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vom 5. Dezember 2006 (vgl. FMS vom 26. Juli 2007 Az. 25 – P 2164 – 001 – 25 870/07 in der jeweils gültigen Fassung),
– die Bewilligung von Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen (vgl. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 7. Dezember 2006, StAnz Nr. 50, FMBl S. 220, in der jeweils gültigen Fassung),
– die Bewilligung von Altersteilzeitarbeit nach dem Tarifvertrag zur Regelung von Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 in der jeweils gültigen Fassung,
– die Bewilligung von Erholungs- und Zusatzurlaub (§§ 26, 27 TV-L),
– die Freistellung von der Arbeit (§ 29 TV-L),
– die Freistellung von der Arbeit unter Verzicht auf die Bezüge bis zu fünf Arbeitstagen (§ 29 Abs. 3 Satz 2 TV-L),
– die Bewilligung von Pflegezeit nach dem Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (vgl. FMS vom 29. Oktober 2008 Az. 25 – P 2500 – 012 – 40 362/08 in der jeweils gültigen Fassung) und
– die Ausstellung eines Zeugnisses (§ 35 TV-L).

3.2  Dienstrechtliche Entscheidungen für Leiter und Leiterinnen von Dienststellen

Dienstrechtliche Entscheidungen für Leiter und Leiterinnen von Dienststellen obliegen den jeweils vorgesetzten Dienststellen, soweit nicht allgemein oder im Einzelfall eine andere Regelung ergangen ist oder ergeht. Leiter und Leiterinnen von Dienststellen werden ermächtigt, sich Erholungs- und Zusatzurlaub (§§ 26, 27 TV-L) selbst zu bewilligen.

4.  Tarifgerechte Beschäftigung

Tarifbeschäftigten dürfen nur Dienstaufgaben übertragen werden, die den Tätigkeitsmerkmalen ihrer Vergütungs- oder Fallgruppe bzw. Entgeltgruppe entsprechen. Tätigkeiten, die zu einer höheren Eingruppierung führen, dürfen im Rahmen der übertragenen Befugnisse nach der Nr. 1 nur übertragen werden, wenn dafür entsprechende Stellen zur Verfügung stehen. Bedienstete, die diesen Grundsätzen zuwider handeln, haften für den entstehenden Schaden.

5.  Übertragung sonstiger Befugnisse

Die nach § 6 Abs. 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 1. Juli 1988 über die Ehrung von Arbeitsjubilaren (AllMBl S. 735, StAnz Nr. 34) der obersten Dienstbehörde zustehende Befugnis, Arbeitsjubilare und -jubilarinnen ihres Geschäftsbereichs für die Verleihung einer Ehrenurkunde vorzuschlagen, wird den Beschäftigungsbehörden und -stellen übertragen.

6.  Rahmenbestimmungen

Die tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen, die zugewiesenen Stellen und Haushaltsmittel, die Personalbedarfsberechnungen sowie sonstige organisatorische Vorgaben oder Einzelweisungen des Staatsministeriums sind zu beachten. Soweit eine Übertragung der Befugnisse auf nachgeordnete Dienststellen möglich ist, darf diese nur erfolgen, wenn die nachgeordneten Dienststellen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der zu übertragenden Aufgaben nach Personal- und Stellenausstattung in der Lage sind. Mit der Übertragung dürfen keine Ansprüche auf Höhergruppierungen ausgelöst werden, für die keine entsprechenden Stellen zur Verfügung stehen.

7.  Schlussbestimmungen

7.1  Gesonderte dienstrechtliche Zuständigkeitsregelungen

Gesonderte dienstrechtliche Zuständigkeitsregelungen (z.B. Anordnung oder Genehmigung von Dienst- und Fortbildungsreisen, Zusage und Gewährung von Umzugskostenvergütungen, Bewilligung und Abrechnung von Trennungsgeld) bleiben unberührt.

7.2  Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 in Kraft.

7.3  Außerkrafttreten

Mit Ablauf des 30. November 2009 tritt die Bekanntmachung vom 9. September 2005 (AllMBl S. 340), geändert durch Bekanntmachung vom 16. September 2008 (AllMBl S. 527) betreffend Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tarifrechts und Übertragung sonstiger Befugnisse im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen außer Kraft.
Seitz
Ministerialdirektor
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